Rechtssatz RS0030622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030622
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist; an sich muss aber die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen (SZ 34/82; 40/63; 40/81).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 86/73
Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 86/73
- 8 Ob 68/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 68/81
Vgl
- 8 ObA 280/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 ObA 280/94
Vgl auch; nur: Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist. (T1)
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 der VO über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, indem der Dienstgeber von zwei arbeitsrechtlich gleichrangigen in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausreichend unterwiesenen Gesellen nicht einen zum Anordnungsbefugten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstnehmervorschriften bestellte - keine grobe Fahrlässigkeit. (§ 48 ASGG). (T2)
- 10 ObS 84/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 84/95
Vgl auch
- 9 ObA 1026/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 1026/95
Auch
- 10 ObS 2338/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
Auch; Beisatz: Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde. (T3)
- 10 ObS 104/98m
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 104/98m
Vgl auch
- 7 Ob 35/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 35/01z
nur: An sich muss die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T4)
Beisatz: Der Verkauf von Miniraketen, bei welchen es sich um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel beziehungsweise Feuerwerksspielwaren handelt, entgegen § 15 Abs 5 oö Jugendschutzgesetz 1988 an einen Unmündigen ist nicht grob fahrlässig. (T5)
- 10 ObS 193/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 ObS 193/09v
Vgl auch; Beisatz: Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße. (T6)
- 2 Ob 110/12h
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 110/12h
Vgl; Beis wie T6
- 2 Ob 61/15g
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 61/15g
Auch; nur T1
- 9 ObA 41/20z
Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 ObA 41/20z
Vgl
- 9 ObA 3/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 3/24t
- 8 ObA 22/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030622
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00086_7300000_002