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Entscheidung 2 Ob 61/15g×

Entscheidung 2 Ob 61/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026555 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens is …
RS0030622 Rechtssatz 11.12.1973Zivilrecht
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist; an sich muss aber die Übertretung einer Schutzbestimm …
RS0052197 Rechtssatz 10.12.1958Zivilrecht
Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.
RS0085276 Rechtssatz 15.05.1973Zivilrecht
Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch gr …
RS0085332 Rechtssatz 29.06.1972Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes.
RS0085457 Rechtssatz 12.10.1982Zivilrecht
Dass der Dienstgeber wegen Übertretung der Schutzvorschrift bereits einmal beanstandet worden ist, muss nicht unbedingt grobe Fahrlässigkeit begründen.