Rechtssatz RS0084412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084412
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Der Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 97/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 10 ObS 97/92
Veröff: SZ 65/79 = SSV-NF 6/61
- 10 ObS 169/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 169/92
Beisatz: Bestimmungen des KFG sind keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Hier: Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines Lastkraftwagen), ebensowenig wie interne Dienstanweisungen. (T1)
Veröff: DRdA 1993,289 (Ivanovits) = SSV-NF 6/
- 10 ObS 2338/96p
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
Beisatz: Die gemäß § 21 Abs 3 EisbG 1957 erlassene Betriebsvorschrift V 3 ist eine Dienstvorschrift, aber keine Arbeitnehmerschutzvorschrift. (T2)
- 10 ObS 65/04p
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 65/04p
Beisatz: Die KJBG-VO stellt eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213a ASVG dar. (T3)
Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Lenkverbot gemäß § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO. Eine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung liegt nicht vor, wenn der jugendliche Lenker im Unfallszeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besitzt. (T4)
- 2 Ob 174/05k
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 174/05k
Auch
- 2 Ob 92/08f
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 2 Ob 92/08f
Auch; nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. (T5)
Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor. (T6)
- 2 Ob 174/11v
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 2 Ob 174/11v
Auch; nur T5 nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. (T7)
Beis wie T6
Veröff: SZ 2012/13
- 2 Ob 211/12m
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/86
- 3 Ob 91/17d
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 2 Ob 30/20f
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
Vgl
- 2 Ob 70/21i
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 70/21i
nur Beis wie T6
- 9 ObA 102/22y
Entscheidungstext OGH 19.12.2022 9 ObA 102/22y
Vgl; nur T7; Beis wie T6
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084412
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00097_9200000_003