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Entscheidung 2 Ob 174/11v×

Entscheidung 2 Ob 174/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029542 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und damit auch die Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung vom 10. 11. 1954, BGBl 267, die auf Grund der Bestimmungen des § 33 lit a Z 12 des ASchG Gesetzesrang haben, sind Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB zum Sc …
RS0050631 Rechtssatz 23.06.1993Zivilrecht
Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. Dazu zählt auch § 10 Abs 2 BauarbeitenV.
RS0084412 Rechtssatz 26.05.1992Zivilrecht
Der Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im enger …
RS0127676 Rechtssatz 14.02.2012Zivilrecht
Einer (externen) Sicherheitsfachkraft kommt das Haftungsprivileg gemäß § 333 Abs 1 und 4 ASVG zugute.
RS0127677 Rechtssatz 14.02.2012Zivilrecht
Sicherheitsfachkräfte üben Tätigkeiten aus, die der Erfüllung von Arbeitgeberpflichten dienen, und üben so Arbeitgeberfunktionen aus; sie sind gewissermaßen Gehilfen der Arbeitgeber bei Erfüllung von deren Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern im Bereich de …
RS0127678 Rechtssatz 14.02.2012Zivilrecht
Aus der Aufgabenumschreibung für Sicherheitsfachkräfte gemäß § 76 ASchG lässt sich nicht zwingend ableiten, dass eine Sicherheitsfachkraft zur Unterweisung iSd § 14 ASchG verpflichtet ist.