Rechtssatz RS0061674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061674
Entscheidungsdatum
08.06.1995
Rechtssatz
Daß der besondere Hinweis auf eine Gefahr, die dem Arbeiter ohnehin bekannt war, im Rahmen einer Unterweisung unterlassen wurde, hat nicht zur Folge, daß mit dem Eintritt eines Unfalles geradezu gerechnet werden mußte; dies wäre aber die Voraussetzung für die Qualifikation der Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061674
Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00084_9500000_002