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Rechtssatz RS0119540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119540

Geschäftszahl

9ObA49/04b

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Rechtssatz

Das Zessionsprivileg des Arbeitskollegen (bei bloß leichter Fahrlässigkeit) beschränkt sich nach seinem Wortlaut - über die Materialien hinausgehend und etwa im Gegensatz zu Paragraph 333, ASVG - nicht auf den "Arbeitsunfall" (bzw die Berufskrankheit), sondern bezieht sich auf den "Versicherungsfall". Es kann jedoch nicht völlig vom Erfordernis eines Konnexes des Versicherungsfalles zur betrieblichen Tätigkeit abgesehen und die Haftungsbefreiung für Arbeitskollegen immer schon dann für gegeben erachtet werden, wenn sich im Zuge irgendeines betriebsfernen, privaten Schadensfalles herausstellen sollte, dass die Beteiligten zufällig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Ist aber der Konnex zur betrieblichen Tätigkeit gegeben, dann kommen auch andere Versicherungsfälle als Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten), auf Grund deren von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht werden, also etwa aus der Krankenversicherung, als Grundlage einer Legalzession in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 49/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 49/04b
    Veröff: SZ 2004/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119540

Dokumentnummer

JJR_20040915_OGH0002_009OBA00049_04B0000_002