Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger macht in seiner Revision geltend, daß der Drittbeklagte hätte wissen müssen, daß der Boden auf einer Baustelle verschiedene Widerstände bietet und ein ungewolltes Abweichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges aus der Fahrtrichtung leicht vorkommen könne. Da er die Leitungsmasten, die durch Kabel verbunden waren, und die anwesenden Personen gesehen habe, hätte er die Gefährdung von Menschen erkennen müssen. Der Drittbeklagte hätte auch die Arbeit ohne entsprechende Weisungen nicht aufnehmen dürfen. Auch die Haftung des Zweitbeklagten sei gegeben, weil die Verwendung eines Caterpillars an sich schon mit einer besonderen Gefährdung verbunden sei und daher die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes sinngemäß angewendet werden müßten.
Dem ist entgegenzuhalten, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Caterpillar nicht deswegen den Leitungsmast umstieß, weil ihn der Drittbeklagte unsachgemäß lenkte; die Fahrtrichtungsänderung und der dadurch bewirkte Anstoß an den Leitungsmast war vielmehr eine Auswirkung der Bodenbeschaffenheit. Daß auf einer Baustelle mit einem Arbeitsgerät an einen Mast nahe herangefahren wird, ist nichts Ungewöhnliches und kann noch nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet werden. Diese Fahrweise ließ eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit von Menschen nicht erwarten. Eine Pflicht, gegen die aus den besonderen Verhältnissen auf einer Baustelle entspringenden Gefahren vorzusorgen, traf nicht den Drittbeklagten, sondern den Erstbeklagten als Bauführer. Da der Drittbeklagte auf eine eingerichtete Baustelle kam, konnte er davon ausgehen, daß der Bauführer die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen bereits getroffen habe. Der Drittbeklagte war nicht verpflichtet, während der Arbeit ständig auch die entferntere Umgebung dahin zu beobachten, ob diese Vorkehrungen wirksam sind und beachtet werden. Da er zur Durchführung von Planierarbeiten auf einer Baustelle, die eingerichtet war und auf der offenbar die Arbeiten im Gange waren, bestellt war, konnte er mangels einer gegenteiligen Weisung annehmen, er könne mit den von ihm durchzuführenden Arbeiten sogleich beginnen. Er konnte mit Recht annehmen, daß er dann, wenn die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefahrenquellen schaffen, gegen die nicht in der üblichen Weise vorgebeugt war, schon bei der Erteilung des Arbeitsauftrages darauf aufmerksam gemacht worden wäre oder ihn jemand auf der Baustelle erwartet hätte, der ihm die erforderlichen Weisungen gegeben hätte. Da dies nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall war, kann dem Drittbeklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe zu früh und ohne eine erforderliche Einweisung mit der Arbeit begonnen. Ein Verschulden des Drittbeklagten am Unfall des Klägers wurde daher mit Recht verneint.
Zur Frage der Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen dieses Unfalles ist zunächst hervorzuheben, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der gegenständliche Caterpillar sei kein Kraftfahrzeug gewesen, auf das die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes unmittelbar anzuwenden wären (vgl § 2 Abs 2 letzter Satz EKHG idF BGBl 1968/69) nicht mehr bekämpft, sondern nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes angestrebt wird. Ob das verwendete Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllte, um es nicht als Kraftfahrzeug im Sinn des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu werten, ist daher nicht mehr zu prüfen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß der Betrieb eines Caterpillars auf einer Baustelle einen "gefährlichen Betrieb" darstellt, auf den die Grundsätze des Haftpflichtrechtes analog anzuwenden seien, sodaß auch ohne Nachweis eines Verschuldens eine Ersatzpflicht für eine durch diesen Betrieb verursachte Beschädigung in Frage kommt. Ein Betrieb kann nur dann als "gefährlich" in diesem Sinne bezeichnet werden, wenn durch ihn an und für sich schon, durch seine allgemeine Beschaffenheit, Interessen Dritter in einem das Durchschnittsmaß erheblich übersteigenden Maße gefährdet werden. Daß durch einen besonderen Umstand zum Beispiel die Untüchtigkeit oder Nachlässigkeit einer beim Betrieb beschäftigten Person Gefahren herbeigeführt werden können, machen den Betrieb noch nicht zu einem "gefährlichen". Gerade mit Rücksicht auf die erweiterte Haftung des Unternehmers eines solchen "gefährlichen Betriebes" für die spezifischen Betriebsgefahren darf der Begriff des gefährlichen Betriebes nicht zu weit ausgelegt werden (JBl 1971 367, RZ 1956 125, SZ 31/26 ua). Dagegen, ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der bereits erwähnten Bestimmung des § 2 Abs 2 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, diesem Begriff zu unterstellen, spricht vor allem die Überlegung, daß die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtgesetzes im Ergebnis verhindert würde. Da eine Haftung des Zweitbeklagten schon aus diesem Gründe zu verneinen ist, kommt es darauf nicht mehr an, ob als "Unternehmer" dieses "Betriebes" der Zweitbeklagte anzusehen wäre oder es der Erstbeklagte war, der über den Einsatz des Fahrzeuges zu bestimmen hatte.Zur Frage der Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen dieses Unfalles ist zunächst hervorzuheben, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der gegenständliche Caterpillar sei kein Kraftfahrzeug gewesen, auf das die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes unmittelbar anzuwenden wären vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz EKHG in der Fassung BGBl 1968/69) nicht mehr bekämpft, sondern nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes angestrebt wird. Ob das verwendete Fahrzeug die Voraussetzungen erfüllte, um es nicht als Kraftfahrzeug im Sinn des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu werten, ist daher nicht mehr zu prüfen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß der Betrieb eines Caterpillars auf einer Baustelle einen "gefährlichen Betrieb" darstellt, auf den die Grundsätze des Haftpflichtrechtes analog anzuwenden seien, sodaß auch ohne Nachweis eines Verschuldens eine Ersatzpflicht für eine durch diesen Betrieb verursachte Beschädigung in Frage kommt. Ein Betrieb kann nur dann als "gefährlich" in diesem Sinne bezeichnet werden, wenn durch ihn an und für sich schon, durch seine allgemeine Beschaffenheit, Interessen Dritter in einem das Durchschnittsmaß erheblich übersteigenden Maße gefährdet werden. Daß durch einen besonderen Umstand zum Beispiel die Untüchtigkeit oder Nachlässigkeit einer beim Betrieb beschäftigten Person Gefahren herbeigeführt werden können, machen den Betrieb noch nicht zu einem "gefährlichen". Gerade mit Rücksicht auf die erweiterte Haftung des Unternehmers eines solchen "gefährlichen Betriebes" für die spezifischen Betriebsgefahren darf der Begriff des gefährlichen Betriebes nicht zu weit ausgelegt werden (JBl 1971 367, RZ 1956 125, SZ 31/26 ua). Dagegen, ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, diesem Begriff zu unterstellen, spricht vor allem die Überlegung, daß die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtgesetzes im Ergebnis verhindert würde. Da eine Haftung des Zweitbeklagten schon aus diesem Gründe zu verneinen ist, kommt es darauf nicht mehr an, ob als "Unternehmer" dieses "Betriebes" der Zweitbeklagte anzusehen wäre oder es der Erstbeklagte war, der über den Einsatz des Fahrzeuges zu bestimmen hatte.
Der Erstbeklagte gibt in seiner Revision zunächst als richtig zu, daß er als Bauführer verpflichtet war, die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Absicherungen zu veranlassen. Er meint aber, der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignete, habe nicht mehr zum "engeren Bereich" der Baustelle gehört, weil dort nicht gearbeitet worden sei und dort auch keine Baumaschinen eingesetzt gewesen seien. Eine Absicherung des Gebietes, über das die Stromleitung führte, sei weder erforderlich noch dem Erstbeklagten zumutbar gewesen. Diese Stromleitung sei nicht als Gefahrenquelle erkennbar gewesen.
Bei diesen Ausführungen läßt der Erstbeklagte aber außer acht, daß die Stromleitung nur provisorisch errichtet und mit dem Bereich der Baustelle, in dem tatsächlich gearbeitet wurde, verbunden war. Bei der vom Erstbeklagten als Baumeister vorauszusetzenden Sachkenntnis (§ 1299 ABGB, EvBl 1967/112) hätte er durchaus mit einer Auswirkung von Beschädigungen an den Masten oder der Leitung über den Bereich der eigentlichen Arbeitsstelle hinaus auf den Bereich des Parkplatzes unter und unmittelbar neben der darüberführenden Stromleitung rechnen müssen (vgl auch Sachverständigengutachten AS 86, wonach es durchaus möglich war, daß ein Lichtmast, wenn er angefahren wird, umstürzt und den durch die Stromleitung verbundenen nächsten Mast oder auch mehrere Maste umreißt). Der Erstbeklagte war daher verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, daß auch dieser Bereich von Menschen während der Arbeit auf der Baustelle möglichst gemieden wird, weil jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich sind, Dritten daraus drohende Gefahren abzuwehren (JBl 1967, 34, EvBl 1967/112, JBl 1961, 358 ua). Dies hätte schon durch Anbringen entsprechenden Verbots- oder Warntafeln erreicht werden können. Dazu hätte der Erstbeklagte umsomehr Anlaß gehabt, als ihm nach den getroffenen Feststellungen bekannt war, daß sich dort mehrfach nicht an der Baustelle beschäftigte Leute aufhielten und er sie von dort wegschickte. Das Aufstellen solcher Tafeln in diesem Bereich, der, wenn schon nicht zum eigentlichen Arbeitsbereich, so doch zu dem von dort aus gefährdeten Baustellengebiet gehörte, bedeutete keineswegs eine dem Erstbeklagten nicht zumutbare Belastung. Da die Auswirkungen eines Unfalles bei der Arbeit auf der Baustelle durch das Vorhandensein der provisorischen Lichtleitung auch in deren Nähe auf dem Parkplatz stehende Leute erreichen konnten, bestand die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr für solche Personen, welcher der Erstbeklagte als verantwortlicher Bauführer durch zumutbare Maßnahmen zu begegnen hatte (SZ 37/97). Daß er mangels einer Weisung oder sonstiger Vorsorge nicht darauf vertrauen durfte, der Drittbeklagte werde mit der Arbeit auf der Baustelle während der Abwesenheit des Erstbeklagten nicht beginnen, wurde bereits betont. Bei dieser Sachlage wurde die Haftung des Erstbeklagten für den Schaden des Klägers aus dem eingetretenen Unfall mit Recht bejaht.Bei diesen Ausführungen läßt der Erstbeklagte aber außer acht, daß die Stromleitung nur provisorisch errichtet und mit dem Bereich der Baustelle, in dem tatsächlich gearbeitet wurde, verbunden war. Bei der vom Erstbeklagten als Baumeister vorauszusetzenden Sachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB, EvBl 1967/112) hätte er durchaus mit einer Auswirkung von Beschädigungen an den Masten oder der Leitung über den Bereich der eigentlichen Arbeitsstelle hinaus auf den Bereich des Parkplatzes unter und unmittelbar neben der darüberführenden Stromleitung rechnen müssen vergleiche auch Sachverständigengutachten AS 86, wonach es durchaus möglich war, daß ein Lichtmast, wenn er angefahren wird, umstürzt und den durch die Stromleitung verbundenen nächsten Mast oder auch mehrere Maste umreißt). Der Erstbeklagte war daher verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu treffen, daß auch dieser Bereich von Menschen während der Arbeit auf der Baustelle möglichst gemieden wird, weil jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich sind, Dritten daraus drohende Gefahren abzuwehren (JBl 1967, 34, EvBl 1967/112, JBl 1961, 358 ua). Dies hätte schon durch Anbringen entsprechenden Verbots- oder Warntafeln erreicht werden können. Dazu hätte der Erstbeklagte umsomehr Anlaß gehabt, als ihm nach den getroffenen Feststellungen bekannt war, daß sich dort mehrfach nicht an der Baustelle beschäftigte Leute aufhielten und er sie von dort wegschickte. Das Aufstellen solcher Tafeln in diesem Bereich, der, wenn schon nicht zum eigentlichen Arbeitsbereich, so doch zu dem von dort aus gefährdeten Baustellengebiet gehörte, bedeutete keineswegs eine dem Erstbeklagten nicht zumutbare Belastung. Da die Auswirkungen eines Unfalles bei der Arbeit auf der Baustelle durch das Vorhandensein der provisorischen Lichtleitung auch in deren Nähe auf dem Parkplatz stehende Leute erreichen konnten, bestand die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr für solche Personen, welcher der Erstbeklagte als verantwortlicher Bauführer durch zumutbare Maßnahmen zu begegnen hatte (SZ 37/97). Daß er mangels einer Weisung oder sonstiger Vorsorge nicht darauf vertrauen durfte, der Drittbeklagte werde mit der Arbeit auf der Baustelle während der Abwesenheit des Erstbeklagten nicht beginnen, wurde bereits betont. Bei dieser Sachlage wurde die Haftung des Erstbeklagten für den Schaden des Klägers aus dem eingetretenen Unfall mit Recht bejaht.