Rechtssatz RS0029251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029251
Geschäftszahl
4Ob643/71; 7Ob37/73
Entscheidungsdatum
28.03.1973
Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeug, das gemäß § 2 Abs 2 EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.Ein Kraftfahrzeug, das gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 643/71
Entscheidungstext OGH 30.11.1971 4 Ob 643/71
Veröff: JBl 1972,539 = SZ44/182
- 7 Ob 37/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 7 Ob 37/73
Auch; Beisatz: Auf einem Kraftfahrzeug aufgebauter, mit eigenen Stützen am Boden stehender Kran ist kein gefährlicher Betrieb. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029251
Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00643_7100000_003