Entscheidungsgründe:
Am 10.2.1982 benützte der Kläger den von der zweitbeklagten Partei betriebenen Alpenblicklift im Gemeindegebiet von Schwarzenberg (Bezirk Bregenz) und fuhr dann mit seinen Schiern auf der Familienabfahrt dieses Liftes zu Tal. Dabei stieß er gegen eine bergwärts fahrende Pistenraupe, deren Lenker der Erstbeklagte und deren Halter die zweitbeklagte Partei waren, und wurde dabei schwer verletzt. Er erlitt einen Riß des Serosaüberzuges des absteigenden Darms, einen Bruch des linken Oberschenkels, offene Brüche beider Unterschenkel mit Zerreißung der vorderen Schlagader und der Streckmuskulatur, einen Abriß des Großzehenstreckers und eine Schädigung des Fußhebernervs. Infolge der Verletzung mußte er vier Tage sehr starke, 18 Tage starke, 49 Tage mittelstarke und 176 Tage lang leichte Schmerzen erdulden. Die Verletzungen und die deshalb notwendig gewordenen Operationen hatten erhebliche und deutlich wahrnehmbare Narbenbildungen im Bereich des Bauches, der Außenseite des linken Oberschenkels, am linken Unterschenkel, an der Außenseite des linken Kniegelenks, an der Innenseite des linken Unterschenkels, am linken Vorfuß, im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und der vorderen linken Schienbeinkante sowie am rechten Unterschenkel zur Folge. Der linke Unterschenkel und der linke Oberschenkel sind deutlich muskelverschmächtigt, der Vorfuß ist vermehrt blau-rot gefärbt; die Großzehe steht in Beugestellung, die übrigen Zehen stehen in leichter Krallenstellung. Das untere Sprunggelenk links ist vollkommen eingeschränkt. Es besteht ein deutlicher hinkender Barfußgang links, der Fersengang ist links nicht möglich. Außerdem besteht eine deutliche Schwellneigung des linken Unterschenkels bei gleichzeitiger Muskelverschmächtigung und Störung des Hautgefühls. Ein Strafverfahren wurde vom Bezirksgericht Bezau gemäß § 90 StPO eingestellt.Am 10.2.1982 benützte der Kläger den von der zweitbeklagten Partei betriebenen Alpenblicklift im Gemeindegebiet von Schwarzenberg (Bezirk Bregenz) und fuhr dann mit seinen Schiern auf der Familienabfahrt dieses Liftes zu Tal. Dabei stieß er gegen eine bergwärts fahrende Pistenraupe, deren Lenker der Erstbeklagte und deren Halter die zweitbeklagte Partei waren, und wurde dabei schwer verletzt. Er erlitt einen Riß des Serosaüberzuges des absteigenden Darms, einen Bruch des linken Oberschenkels, offene Brüche beider Unterschenkel mit Zerreißung der vorderen Schlagader und der Streckmuskulatur, einen Abriß des Großzehenstreckers und eine Schädigung des Fußhebernervs. Infolge der Verletzung mußte er vier Tage sehr starke, 18 Tage starke, 49 Tage mittelstarke und 176 Tage lang leichte Schmerzen erdulden. Die Verletzungen und die deshalb notwendig gewordenen Operationen hatten erhebliche und deutlich wahrnehmbare Narbenbildungen im Bereich des Bauches, der Außenseite des linken Oberschenkels, am linken Unterschenkel, an der Außenseite des linken Kniegelenks, an der Innenseite des linken Unterschenkels, am linken Vorfuß, im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und der vorderen linken Schienbeinkante sowie am rechten Unterschenkel zur Folge. Der linke Unterschenkel und der linke Oberschenkel sind deutlich muskelverschmächtigt, der Vorfuß ist vermehrt blau-rot gefärbt; die Großzehe steht in Beugestellung, die übrigen Zehen stehen in leichter Krallenstellung. Das untere Sprunggelenk links ist vollkommen eingeschränkt. Es besteht ein deutlicher hinkender Barfußgang links, der Fersengang ist links nicht möglich. Außerdem besteht eine deutliche Schwellneigung des linken Unterschenkels bei gleichzeitiger Muskelverschmächtigung und Störung des Hautgefühls. Ein Strafverfahren wurde vom Bezirksgericht Bezau gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt.
Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz seines mit S 170.000 bezifferten Schadens und ferner die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Nachteile aus dem Unfall zur ungeteilten Hand jeweils zur Hälfte einzustehen hätten. Das Pistengerät sei ohne jedwede Absicherung unterwegs gewesen; der Kläger habe es wegen einer sichtbehindernden Bodenerhebung erst im letzten Augenblick wahrnehmen können. Die zweitbeklagte Partei hafte auf Grund des Beförderungsvertrages für das Verschulden des Erstbeklagten gemäß § 1313 a ABGB. Überdies sei sie selbst auch zur Pistensicherung verpflichtet gewesen. Angesichts der Verletzungen und der damit verbundenen Folgen seien ein Schmerzengeld von S 300.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000 gerechtfertigt; daraus errechne sich unter Berücksichtigung eines gleichteiligen Mitverschuldens des Klägers der Klagsbetrag. Die beklagten Parteien bestritten jedwedes Verschulden. Der damals schon 14-jährige Kläger sei imstande gewesen, die wesentlichsten FIS-Regeln zu beachten. Er sei nicht auf Sicht und überhaupt mit weit überhöhter Geschwindigkeit abgefahren und über einen Hügel gesprungen, ohne das talseits gelegene Gelände einsehen zu können. Die zweitbeklagte Partei sei überdies passiv nicht legitimiert. Das begehrte Schmerzengeld sei nicht angemessen, das Feststellungsinteresse fehle.Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz seines mit S 170.000 bezifferten Schadens und ferner die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Nachteile aus dem Unfall zur ungeteilten Hand jeweils zur Hälfte einzustehen hätten. Das Pistengerät sei ohne jedwede Absicherung unterwegs gewesen; der Kläger habe es wegen einer sichtbehindernden Bodenerhebung erst im letzten Augenblick wahrnehmen können. Die zweitbeklagte Partei hafte auf Grund des Beförderungsvertrages für das Verschulden des Erstbeklagten gemäß Paragraph 1313, a ABGB. Überdies sei sie selbst auch zur Pistensicherung verpflichtet gewesen. Angesichts der Verletzungen und der damit verbundenen Folgen seien ein Schmerzengeld von S 300.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000 gerechtfertigt; daraus errechne sich unter Berücksichtigung eines gleichteiligen Mitverschuldens des Klägers der Klagsbetrag. Die beklagten Parteien bestritten jedwedes Verschulden. Der damals schon 14-jährige Kläger sei imstande gewesen, die wesentlichsten FIS-Regeln zu beachten. Er sei nicht auf Sicht und überhaupt mit weit überhöhter Geschwindigkeit abgefahren und über einen Hügel gesprungen, ohne das talseits gelegene Gelände einsehen zu können. Die zweitbeklagte Partei sei überdies passiv nicht legitimiert. Das begehrte Schmerzengeld sei nicht angemessen, das Feststellungsinteresse fehle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Erstkläger sei im Unfallszeitpunkt Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei gewesen. Diese setze schon seit 1959 im Bereich ihrer Lifte Pistenraupen ein; bei dem 1971/72 in Betrieb genommenen Alpenblicklift habe sie auf den Einsatz von Pistenraupen - vor allem während des Liftbetriebs - nirgends hingewiesen. Es habe auch keine innerbetriebliche Anweisung, Pistenraupen während der Liftbetriebszeiten auf der Schipiste nicht einzusetzen, gegeben. Die Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei hätten die Pistenraupen nach Anweisung des Betriebsleiters oder aus eigenem Entschluß in Betrieb genommen, wenn es ihrer Meinung nach der Zustand der Piste erforderte. Dennoch sei es vorher nie zur Kollision eines Schifahrers mit einer Pistenraupe gekommen. Am Unfallstag seien keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen vorhanden gewesen; die präparierte Piste der Familienabfahrt habe aus festgefahrenem Pulverschnee bestanden; vereiste Stellen habe es nicht gegeben. Der Lift (ein Schlepplift) sei um 10 Uhr in Betrieb genommen worden. Kurz vor 11 Uhr sei der Erstbeklagte mit der Pistenraupe der zweitbeklagten Partei bergwärts gefahren; er habe die Familienabfahrt präparieren wollen, weil sich in deren gesamten Bereich Buckel befunden hätten; außerdem habe er Herbert B*** mit dem notwendigen Werkzeug zur Liftstütze 5 fahren wollen. Auf der Familienabfahrt seien nur wenige Schifahrer unterwegs gewesen. Dem Erstbeklagten sei es bekannt gewesen, daß Schifahrer - vor allem Schüler - immer wieder über die letzte Kuppe vor der Unfallstelle hinaussprangen und dabei Weiten von mehr als 8 m erzielten. Die vom Erstbeklagten gelenkte Pistenraupe Marke Kässbohrer sei (einschließlich des Glättebrettes), 4,5 m breit, 4,2 m lang und 2,67 m hoch; sie habe ein Eigengewicht von 4,3 t und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 5,8 t. Die Höchstgeschwindigkeit betrage in der Stufe I 15, in der Stufe II 21 km/h. Auf dem orangefarbenen Dach sei eine Rundumleuchte montiert; die Hupe habe zur Unfallszeit die Lautstärke einer gewöhnlichen PKW-Hupe erreicht. Bei der Bergfahrt habe der Erstbeklagte zum - talwärts - rechten Rand der etwa 25 m breiten präparierten Piste einen Abstand von etwa 4 bis 4,5 m eingehalten. Während der Fahrt sei die Rundumleuchte ständig in Betrieb gewesen. Der Erstbeklagte sei in der Geschwindigkeitsstufe I mit schneller Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe ständig das vor ihm liegende Gelände beobachtet. Der Kläger sei zur Unfallszeit 14 Jahre alt und etwa 1,75 cm groß gewesen. Ob er bei vorangegangenen Abfahrten an diesem Tag einer Pistenraupe begegnete, könne nicht festgestellt werden. Bei der Unglücksabfahrt sei er von seinem Bruder und zwei Freunden im Alter zwischen elf und 14 Jahren begleitet gewesen. Sie seien etwa 150 m vor der Unfallstelle stehengeblieben. Von dieser Stelle an verlaufe die Abfahrt etwa 250 m geradlinig; 127 m nach dieser Stelle befinde sich jedoch eine Kuppe, von der die Strecke zu der rund 23 m entfernten Unfallstelle im Winkel von etwa 45 Grad abfalle. Die Abfahrt weise auf der erwähnten 127 m langen Strecke über eine Länge von rund 30 m ein Gefälle von zunächst 20 Grad und danach über etwa 50 m ein solches von 45 Grad auf und falle dann zur Kuppe nur mehr geringfügig ab. Bei einer Talfahrt anläßlich des Ortsaugenscheins am 21.3.1984 sei die Strecke von 127 m in einer mittleren Geschwindigkeit von 38 km/h durchmessen worden. Die gesamte Strecke von der Stillhalteposition bis zur Kollisionsstelle sei in Abfahrtshocke in zwölf Sekunden zurückgelegt worden; daraus lasse sich eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von etwa 50 km/h errechnen. Als der Kläger aus seiner Stillhalteposition losgefahren sei, sei die Pistenraupe noch etwa 171 m entfernt und für den Kläger nicht sichtbar gewesen. Das orangefarbene Dach der Raupe mit der Rundumleuchte sei für den Kläger erst auf eine Distanz von rund 30 m sichtbar geworden; da sei der Kläger jedoch nur mehr 5 m von der Kuppe entfernt gewesen. Vorher habe der Erstbeklagte talwärts fahrende Schifahrer gleichfalls nicht wahrnehmen können. Berücksichtige man, daß zur Unfallszeit festgefahrener Pulverschnee vorhanden gewesen sei, müsse die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers noch höher gewesen sein, so daß die Pistenraupe im Zeitpunkt des Losfahrens des Klägers weniger als 21 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Auch dann, als der Kläger losgefahren sei, habe keine gegenseitige Sicht zwischen dem Erstbeklagten und ihm bestanden. Das Gelände nach der letzten Kuppe weise im - talwärts gesehen - linken Bereich kein derart steiles Gefälle auf wie in der Mitte und am rechten Rand. Wäre der Erstbeklagte mit der Pistenraupe dort - talwärts gesehen - am linken Rand bergwärts gefahren, wäre die Pistenraupe für den Kläger in dem Zeitpunkt, in welchem er losgefahren sei, bereits sichtbar gewesen; die Pistenraupe wäre dann auch nie aus dem Sichtbereich des Klägers verschwunden. Der Kläger und seine Begleiter seien unmittelbar hintereinander in Abfahrtshocke und Schußfahrt geradlinig zu Tal gefahren; der Kläger habe sich der Kuppe in einem Seitenabstand von rund 8 m zum rechten Pistenrand genähert. Der Erstbeklagte habe durch längere Zeit die Hupe betätigt. Günther J***, der den Vorfall beobachtet habe, habe den Kläger und seine Begleiter durch Zurufe und Handzeichen auf die Gefahr aufmerksam machen wollen, doch habe der Kläger diese nicht wahrgenommen. Der Kläger sei über die Kuppe etwa 8 m weit hinausgesprungen und habe der Pistenraupe durch einen Linksschwung ausweichen wollen; dennoch sei er gegen das bereits angehaltene Gerät geprallt. Er habe vor dem Überfahren der Kuppe weder die Hupsignale noch das Motorengeräusch vernommen; talwärts fahrende Schifahrer hätten die Hupsignale infolge der geringen Lautstärke und der Eigengeräusche nicht wahrnehmen können.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Erstkläger sei im Unfallszeitpunkt Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei gewesen. Diese setze schon seit 1959 im Bereich ihrer Lifte Pistenraupen ein; bei dem 1971/72 in Betrieb genommenen Alpenblicklift habe sie auf den Einsatz von Pistenraupen - vor allem während des Liftbetriebs - nirgends hingewiesen. Es habe auch keine innerbetriebliche Anweisung, Pistenraupen während der Liftbetriebszeiten auf der Schipiste nicht einzusetzen, gegeben. Die Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei hätten die Pistenraupen nach Anweisung des Betriebsleiters oder aus eigenem Entschluß in Betrieb genommen, wenn es ihrer Meinung nach der Zustand der Piste erforderte. Dennoch sei es vorher nie zur Kollision eines Schifahrers mit einer Pistenraupe gekommen. Am Unfallstag seien keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen vorhanden gewesen; die präparierte Piste der Familienabfahrt habe aus festgefahrenem Pulverschnee bestanden; vereiste Stellen habe es nicht gegeben. Der Lift (ein Schlepplift) sei um 10 Uhr in Betrieb genommen worden. Kurz vor 11 Uhr sei der Erstbeklagte mit der Pistenraupe der zweitbeklagten Partei bergwärts gefahren; er habe die Familienabfahrt präparieren wollen, weil sich in deren gesamten Bereich Buckel befunden hätten; außerdem habe er Herbert B*** mit dem notwendigen Werkzeug zur Liftstütze 5 fahren wollen. Auf der Familienabfahrt seien nur wenige Schifahrer unterwegs gewesen. Dem Erstbeklagten sei es bekannt gewesen, daß Schifahrer - vor allem Schüler - immer wieder über die letzte Kuppe vor der Unfallstelle hinaussprangen und dabei Weiten von mehr als 8 m erzielten. Die vom Erstbeklagten gelenkte Pistenraupe Marke Kässbohrer sei (einschließlich des Glättebrettes), 4,5 m breit, 4,2 m lang und 2,67 m hoch; sie habe ein Eigengewicht von 4,3 t und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 5,8 t. Die Höchstgeschwindigkeit betrage in der Stufe römisch eins 15, in der Stufe römisch zwei 21 km/h. Auf dem orangefarbenen Dach sei eine Rundumleuchte montiert; die Hupe habe zur Unfallszeit die Lautstärke einer gewöhnlichen PKW-Hupe erreicht. Bei der Bergfahrt habe der Erstbeklagte zum - talwärts - rechten Rand der etwa 25 m breiten präparierten Piste einen Abstand von etwa 4 bis 4,5 m eingehalten. Während der Fahrt sei die Rundumleuchte ständig in Betrieb gewesen. Der Erstbeklagte sei in der Geschwindigkeitsstufe römisch eins mit schneller Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe ständig das vor ihm liegende Gelände beobachtet. Der Kläger sei zur Unfallszeit 14 Jahre alt und etwa 1,75 cm groß gewesen. Ob er bei vorangegangenen Abfahrten an diesem Tag einer Pistenraupe begegnete, könne nicht festgestellt werden. Bei der Unglücksabfahrt sei er von seinem Bruder und zwei Freunden im Alter zwischen elf und 14 Jahren begleitet gewesen. Sie seien etwa 150 m vor der Unfallstelle stehengeblieben. Von dieser Stelle an verlaufe die Abfahrt etwa 250 m geradlinig; 127 m nach dieser Stelle befinde sich jedoch eine Kuppe, von der die Strecke zu der rund 23 m entfernten Unfallstelle im Winkel von etwa 45 Grad abfalle. Die Abfahrt weise auf der erwähnten 127 m langen Strecke über eine Länge von rund 30 m ein Gefälle von zunächst 20 Grad und danach über etwa 50 m ein solches von 45 Grad auf und falle dann zur Kuppe nur mehr geringfügig ab. Bei einer Talfahrt anläßlich des Ortsaugenscheins am 21.3.1984 sei die Strecke von 127 m in einer mittleren Geschwindigkeit von 38 km/h durchmessen worden. Die gesamte Strecke von der Stillhalteposition bis zur Kollisionsstelle sei in Abfahrtshocke in zwölf Sekunden zurückgelegt worden; daraus lasse sich eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von etwa 50 km/h errechnen. Als der Kläger aus seiner Stillhalteposition losgefahren sei, sei die Pistenraupe noch etwa 171 m entfernt und für den Kläger nicht sichtbar gewesen. Das orangefarbene Dach der Raupe mit der Rundumleuchte sei für den Kläger erst auf eine Distanz von rund 30 m sichtbar geworden; da sei der Kläger jedoch nur mehr 5 m von der Kuppe entfernt gewesen. Vorher habe der Erstbeklagte talwärts fahrende Schifahrer gleichfalls nicht wahrnehmen können. Berücksichtige man, daß zur Unfallszeit festgefahrener Pulverschnee vorhanden gewesen sei, müsse die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers noch höher gewesen sein, so daß die Pistenraupe im Zeitpunkt des Losfahrens des Klägers weniger als 21 m von der Unfallstelle entfernt gewesen sei. Auch dann, als der Kläger losgefahren sei, habe keine gegenseitige Sicht zwischen dem Erstbeklagten und ihm bestanden. Das Gelände nach der letzten Kuppe weise im - talwärts gesehen - linken Bereich kein derart steiles Gefälle auf wie in der Mitte und am rechten Rand. Wäre der Erstbeklagte mit der Pistenraupe dort - talwärts gesehen - am linken Rand bergwärts gefahren, wäre die Pistenraupe für den Kläger in dem Zeitpunkt, in welchem er losgefahren sei, bereits sichtbar gewesen; die Pistenraupe wäre dann auch nie aus dem Sichtbereich des Klägers verschwunden. Der Kläger und seine Begleiter seien unmittelbar hintereinander in Abfahrtshocke und Schußfahrt geradlinig zu Tal gefahren; der Kläger habe sich der Kuppe in einem Seitenabstand von rund 8 m zum rechten Pistenrand genähert. Der Erstbeklagte habe durch längere Zeit die Hupe betätigt. Günther J***, der den Vorfall beobachtet habe, habe den Kläger und seine Begleiter durch Zurufe und Handzeichen auf die Gefahr aufmerksam machen wollen, doch habe der Kläger diese nicht wahrgenommen. Der Kläger sei über die Kuppe etwa 8 m weit hinausgesprungen und habe der Pistenraupe durch einen Linksschwung ausweichen wollen; dennoch sei er gegen das bereits angehaltene Gerät geprallt. Er habe vor dem Überfahren der Kuppe weder die Hupsignale noch das Motorengeräusch vernommen; talwärts fahrende Schifahrer hätten die Hupsignale infolge der geringen Lautstärke und der Eigengeräusche nicht wahrnehmen können.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei, weil der Kläger mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen habe, der sie verpflichte, den Fahrgästen sichere Abfahrtstrecken zur Verfügung zu stellen. Es könne ihr jedoch eine Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Angesichts einer Pistenbreite von 25 m dürfe ihr nicht zugemutet werden, einen Warnposten vorauszuschicken, um die abfahrenden Schifahrer auf die Pistenraupe aufmerksam zu machen. Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß talwärts fahrende Schifahrer kontrolliert und auf Sicht führen. Er habe das Gerät auch noch vor der Kollision zum Stillstand bringen können. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die anerkannten Eigenregeln des Schilaufs verstoßen, indem er trotz Sichteinschränkung auf die Kuppe zugefahren sei, von der er bei seiner Geschwindigkeit abheben habe müssen. Ihn treffe daher das Alleinverschulden am Unfall. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz sei nicht anwendbar. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Leistungsbegehren des Klägers mit S 113.333,34 und seinem Feststellungsbegehren dahin statt, daß es aussprach, die beklagten Parteien hätten für nachteilige Folgen zur ungeteilten Hand im Ausmaß eines Drittels einzustehen; das Leistungsmehrbegehren von S 56.666,66 und das Feststellungsmehrbegehren (Haftung zur Hälfte) wies es ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000 bzw. S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden. Er habe eine Fahrlinie gewählt, in welcher ihm zwölf Sekunden lang die Sicht auf abfahrende Schifahrer verstellt gewesen sei. Dabei wäre es ihm ein leichtes gewesen, am rechten Pistenrand bergwärts zu fahren, um dann das steil abfallende Gelände unterhalb der Kuppe talwärts fahrend zu präparieren, wie das auch sonst üblich sei. Es sei ihm überdies bekannt gewesen, daß besonders jugendliche Schifahrer häufig die Geländekante überspringen und sodann mit hoher Geschwindigkeit und ohne Möglichkeit, die Richtung zu korrigieren, weiterfahren. Dem Erstkläger habe es auf Grund seiner Erfahrung auch nicht verborgen bleiben können, daß Schifahrer hinter einer Kuppe weder durch das Motorengeräusch noch durch ein Hupsignal auf das entgegenkommende Pistengerät aufmerksam gemacht werden könnten, sei es doch allgemein bekannt, daß Geräusche durch Geländehindernisse stark abgeschwächt würden; er habe sich deshalb keineswegs auf die Wirksamkeit der Hupe und das Motorengeräusch als Alarmsignale verlassen dürfen. Mit einer bergwärts fahrenden Pistenraupe müsse der abfahrende Schifahrer keinesfalls als Hindernis rechnen. Die Liftgäste seien auch auf die Pistenpräparierung während der Betriebszeiten nicht aufmerksam gemacht worden. Erst nach dem Unfall sei eine Warntafel aufgestellt worden. Für die Abwendung der mit dem Betrieb eines solchen Gerätes verbundenen erheblichen Gefahren sei von denjenigen Sorge zu tragen, die als Lenker oder als Halter - dieser durch entsprechende Anweisungen über die Art der Durchführung der Präparierung - darauf Einfluß nehmen könnten. Die Außerachtlassung der dem Beklagten zumutbaren Vorsicht beim Betrieb der Pistenraupe sei ihm als Fahrlässigkeit zur Last zu legen, so daß er für die Folgen des Unfalls einzustehen habe. Der Erstbeklagte sei Erfüllungsgehilfe der zweitbeklagten Partei, die dem Kläger aus dem Beförderungsvertrag für die gefahrlose Benützung der von ihr mittels des Liftes erschlossenen und präparierten Piste als Halterin hafte. Sie habe dann auch dafür einzustehen, daß der Benützer nicht durch ungewöhnliche Hindernisse oder sonst nicht zu erwartende Gefahrenquellen zu Schaden komme. Die Sicherung des dem Kundenkreis auf der Schipiste eröffneten Verkehrs sei demnach eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Der vom Erstbeklagten zugefügte Schaden sei der zweitbeklagten Partei gemäß § 1313 a ABGB zuzurechnen. Außerdem gereiche es ihr selbst zum Verschulden, weil sie nicht Vorsorge getroffen habe, daß die abfahrenden Schifahrer nicht vor der Pistenraupe gewarnt wurden, wenn sie die Piste in nicht einsehbarem Bereich präparierte. Da sich die Anteile an der Schadensverursachung nicht bestimmen ließen, hafteten die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand. Das Mitverschulden des Klägers bestehe darin, daß er in krasser Weise gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen habe. Das lasse eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des Klägers als gerechtfertigt erscheinen. Außerdem sei die Haftung für die Gefährlichkeit des Betriebes der Pistenraupe kraft analoger Anwendung der Haftpflichtgesetze anzunehmen. Gefährlich sei ein Betrieb, wenn er die Interessen Dritter infolge seiner Beschaffenheit mit einer das gewöhnliche Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährlichkeit wesentlich übersteigenden Art gefährde. Im vorliegenden Fall biete sich ein Vergleich mit der Halterhaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz an. Hier wie dort handle es sich um den Betrieb von durch freigemachte technische Energie angetriebenen Fahrzeugen auf Landflächen, so daß schon der bestimmungsgemäße Betrieb die sich erfahrungsgemäß dort frei bewegenden Menschen regelmäßig und allgemein gefährden könne. Dem schweren Kettenfahrzeug auszuweichen, falle manchem Schifahrer nicht immer leicht. Die Besonderheiten des Schilaufs könnten gerade bei dem häufig zu beobachtenden Massenbetrieb die ungewollte Berührung, die dann schwerste Verletzungen hervorrufe, begünstigen. Pichler (Pisten, Paragraphen, Schiunfälle, 93) sei darin zu folgen, daß Pistenfahrzeuge selbstfahrende Arbeitsmaschinen seien und weder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes noch den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterworfen seien. Da es eine gesetzliche Regelung für den Betrieb von Pistenfahrzeugen nicht gebe, biete sich die analoge Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes an. Demnach habe der Halter unter anderem für Körperverletzungen beim Betrieb einzustehen; die Haftung wäre dann nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 9 EKHG ausgeschlossen. Im übrigen habe der Oberste Gerichtshof noch vor dessen gesetzlicher Einordnung als Eisenbahn (§ 6EisbG) auch den Betrieb von Einsesselliften kraft Analogie den gefährlichen Betrieben gleichgestellt; dessen Gefährlichkeit stehe die Pistenraupe in nichts nach. Wende man demnach § 7 Abs.1 EKHG analog an, gelange man angesichts des erheblichen Mitverschuldens des Klägers gleichfalls zur Schadensteilung von 1:2 zu seinen Lasten. Die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Schmerzen und die Dauerfolgen rechtfertigten der Höhe nach ein Schmerzengeld von S 300.000 ebenso wie die Entstellungen eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000. Zu bejahen sei im Hinblick auf die noch immer bestehenden Verletzungsfolgen auch das Feststellungsinteresse.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Passivlegitimation der zweitbeklagten Partei, weil der Kläger mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen habe, der sie verpflichte, den Fahrgästen sichere Abfahrtstrecken zur Verfügung zu stellen. Es könne ihr jedoch eine Verletzung solcher Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Angesichts einer Pistenbreite von 25 m dürfe ihr nicht zugemutet werden, einen Warnposten vorauszuschicken, um die abfahrenden Schifahrer auf die Pistenraupe aufmerksam zu machen. Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß talwärts fahrende Schifahrer kontrolliert und auf Sicht führen. Er habe das Gerät auch noch vor der Kollision zum Stillstand bringen können. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die anerkannten Eigenregeln des Schilaufs verstoßen, indem er trotz Sichteinschränkung auf die Kuppe zugefahren sei, von der er bei seiner Geschwindigkeit abheben habe müssen. Ihn treffe daher das Alleinverschulden am Unfall. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz sei nicht anwendbar. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Leistungsbegehren des Klägers mit S 113.333,34 und seinem Feststellungsbegehren dahin statt, daß es aussprach, die beklagten Parteien hätten für nachteilige Folgen zur ungeteilten Hand im Ausmaß eines Drittels einzustehen; das Leistungsmehrbegehren von S 56.666,66 und das Feststellungsmehrbegehren (Haftung zur Hälfte) wies es ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000 bzw. S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und ließ die Revision zu. Es führte aus, den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden. Er habe eine Fahrlinie gewählt, in welcher ihm zwölf Sekunden lang die Sicht auf abfahrende Schifahrer verstellt gewesen sei. Dabei wäre es ihm ein leichtes gewesen, am rechten Pistenrand bergwärts zu fahren, um dann das steil abfallende Gelände unterhalb der Kuppe talwärts fahrend zu präparieren, wie das auch sonst üblich sei. Es sei ihm überdies bekannt gewesen, daß besonders jugendliche Schifahrer häufig die Geländekante überspringen und sodann mit hoher Geschwindigkeit und ohne Möglichkeit, die Richtung zu korrigieren, weiterfahren. Dem Erstkläger habe es auf Grund seiner Erfahrung auch nicht verborgen bleiben können, daß Schifahrer hinter einer Kuppe weder durch das Motorengeräusch noch durch ein Hupsignal auf das entgegenkommende Pistengerät aufmerksam gemacht werden könnten, sei es doch allgemein bekannt, daß Geräusche durch Geländehindernisse stark abgeschwächt würden; er habe sich deshalb keineswegs auf die Wirksamkeit der Hupe und das Motorengeräusch als Alarmsignale verlassen dürfen. Mit einer bergwärts fahrenden Pistenraupe müsse der abfahrende Schifahrer keinesfalls als Hindernis rechnen. Die Liftgäste seien auch auf die Pistenpräparierung während der Betriebszeiten nicht aufmerksam gemacht worden. Erst nach dem Unfall sei eine Warntafel aufgestellt worden. Für die Abwendung der mit dem Betrieb eines solchen Gerätes verbundenen erheblichen Gefahren sei von denjenigen Sorge zu tragen, die als Lenker oder als Halter - dieser durch entsprechende Anweisungen über die Art der Durchführung der Präparierung - darauf Einfluß nehmen könnten. Die Außerachtlassung der dem Beklagten zumutbaren Vorsicht beim Betrieb der Pistenraupe sei ihm als Fahrlässigkeit zur Last zu legen, so daß er für die Folgen des Unfalls einzustehen habe. Der Erstbeklagte sei Erfüllungsgehilfe der zweitbeklagten Partei, die dem Kläger aus dem Beförderungsvertrag für die gefahrlose Benützung der von ihr mittels des Liftes erschlossenen und präparierten Piste als Halterin hafte. Sie habe dann auch dafür einzustehen, daß der Benützer nicht durch ungewöhnliche Hindernisse oder sonst nicht zu erwartende Gefahrenquellen zu Schaden komme. Die Sicherung des dem Kundenkreis auf der Schipiste eröffneten Verkehrs sei demnach eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Der vom Erstbeklagten zugefügte Schaden sei der zweitbeklagten Partei gemäß Paragraph 1313, a ABGB zuzurechnen. Außerdem gereiche es ihr selbst zum Verschulden, weil sie nicht Vorsorge getroffen habe, daß die abfahrenden Schifahrer nicht vor der Pistenraupe gewarnt wurden, wenn sie die Piste in nicht einsehbarem Bereich präparierte. Da sich die Anteile an der Schadensverursachung nicht bestimmen ließen, hafteten die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand. Das Mitverschulden des Klägers bestehe darin, daß er in krasser Weise gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen habe. Das lasse eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des Klägers als gerechtfertigt erscheinen. Außerdem sei die Haftung für die Gefährlichkeit des Betriebes der Pistenraupe kraft analoger Anwendung der Haftpflichtgesetze anzunehmen. Gefährlich sei ein Betrieb, wenn er die Interessen Dritter infolge seiner Beschaffenheit mit einer das gewöhnliche Ausmaß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährlichkeit wesentlich übersteigenden Art gefährde. Im vorliegenden Fall biete sich ein Vergleich mit der Halterhaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz an. Hier wie dort handle es sich um den Betrieb von durch freigemachte technische Energie angetriebenen Fahrzeugen auf Landflächen, so daß schon der bestimmungsgemäße Betrieb die sich erfahrungsgemäß dort frei bewegenden Menschen regelmäßig und allgemein gefährden könne. Dem schweren Kettenfahrzeug auszuweichen, falle manchem Schifahrer nicht immer leicht. Die Besonderheiten des Schilaufs könnten gerade bei dem häufig zu beobachtenden Massenbetrieb die ungewollte Berührung, die dann schwerste Verletzungen hervorrufe, begünstigen. Pichler (Pisten, Paragraphen, Schiunfälle, 93) sei darin zu folgen, daß Pistenfahrzeuge selbstfahrende Arbeitsmaschinen seien und weder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes noch den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung unterworfen seien. Da es eine gesetzliche Regelung für den Betrieb von Pistenfahrzeugen nicht gebe, biete sich die analoge Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes an. Demnach habe der Halter unter anderem für Körperverletzungen beim Betrieb einzustehen; die Haftung wäre dann nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 9, EKHG ausgeschlossen. Im übrigen habe der Oberste Gerichtshof noch vor dessen gesetzlicher Einordnung als Eisenbahn (Paragraph 6 E, i, s, b, G,) auch den Betrieb von Einsesselliften kraft Analogie den gefährlichen Betrieben gleichgestellt; dessen Gefährlichkeit stehe die Pistenraupe in nichts nach. Wende man demnach Paragraph 7, Absatz eins, EKHG analog an, gelange man angesichts des erheblichen Mitverschuldens des Klägers gleichfalls zur Schadensteilung von 1:2 zu seinen Lasten. Die Schwere der Verletzungen, die Dauer der Schmerzen und die Dauerfolgen rechtfertigten der Höhe nach ein Schmerzengeld von S 300.000 ebenso wie die Entstellungen eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000. Zu bejahen sei im Hinblick auf die noch immer bestehenden Verletzungsfolgen auch das Feststellungsinteresse.