Rechtssatz RS0023456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023456
Entscheidungsdatum
19.10.1989
Rechtssatz
Ein Vertragsverhältnis zwischen Schifahrer und Seilbahnunternehmer kann nur für Pisten bestehen, die der Seilbahnunternehmer in Inseraten oder Prospekten als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat. Es würde auch tatsächlich zu weit führen, vertragliche Pflichten auf Pistensicherung ganz allgemein dahin auszudehnen, daß auch alle möglichen oder zumindest alle des öfteren benützten Abfahrten von der Bergstation aus auch bei Vorliegen markierter und angepriesener anderer Pisten vom Seilbahnunternehmer gefahrlos gehalten werden müßten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 639/78
Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = ZVR 1979/74 S 81 = JBl 1979,433
- 7 Ob 779/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 779/81
Beisatz: Mangelhafte oder mißverständliche Markierung - Haftung. (T1) Veröff: EvBl 1982/59 S 210 = SZ 54/183
- 8 Ob 74/84
Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 74/84
Vgl; nur: Ein Vertragsverhältnis zwischen Schifahrer und Seilbahnunternehmer kann nur für Pisten bestehen, die der Seilbahnunternehmer in Inseraten oder Prospekten als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat. (T2) Beisatz: Darüber hinaus für alle jene Schipisten, die nicht bloß ohne weiteres Zutun des Liftunternehmers durch willkürliches Verhalten der Schifahrer im Gelände entstanden sind, sondern vom Betriebsunternehmer ausdrücklich oder konkludent zum Beispiel dadurch als Pisten gewidmet wurden, daß sie von ihm präpariert werden. (T3)
- 1 Ob 582/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 582/86
Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1988/7 S 23
- 7 Ob 677/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 677/89
Auch; Beisatz: Seilbahnunternehmer haftet für jedes Verschulden bei Verletzung seiner Pflicht zu entsprechender Absicherung der von ihm erkennbar zur Verfügung gestellten Schipisten. Hier: Rennstrecke mit entgeltlicher automatischer Zeitnehmung. (T4) Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023456
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7600000_001