Der Rekurs ist berechtigt.
Die beklagte Partei ist ein Seilbahnunternehmen, dessen vertragliche Verpflichtung es ist, den Benützer seiner Einrichtungen zur Bergstation zu bringen, von der aus er die seinen Fähigkeiten entsprechenden Abfahrten zur Talstation bewerkstelligen kann. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrages erschöpfen sich meist aber nicht darin, daß jeder Teil seine Hauptleistung erbringt.
Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungsverpflichtungen treten in aller Regel Nebenleistungsverpflichtungen, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (Koziol-Welser4 I 157 f.; 1 Ob 520/78; vgl EvBl 1976/213). Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (1 Ob 520/78; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 66).Zu den für den Vertrag typischen wesentlichen Hauptleistungsverpflichtungen treten in aller Regel Nebenleistungsverpflichtungen, welche die Vorbereitung und reibungslose Abwicklung der Hauptleistung ermöglichen sollen. Eine besonders wichtige Gruppe dieser Nebenleistungspflichten bilden die Schutz- und Sorgfaltspflichten: Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird (Koziol-Welser4 I 157 f.; 1 Ob 520/78; vergleiche EvBl 1976/213). Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluß wird nämlich die Einflußmöglichkeit jedes Teiles auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses (1 Ob 520/78; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 66).
Beim Betrieb einer Schleppliftanlage enthält zweifellos der abgeschlossene Beförderungsvertrag auch die vertragliche Nebenverpflichtung, vor Schaden an der körperlichen Unversehrtheit während der Beförderung zu bewahren (RZ 1976/92; SZ 41/137; Reindl in JBl 1970, 37 ff.; vgl auch ZVR 1976/172). Eine andere Frage ist es aber, ob den Seilbahnunternehmer auch die vertragliche Nebenpflicht trifft, für einen ungefährlichen Zustand der von der Bergstation aus in Betracht kommenden Abfahrtspisten zur Talstation zu sorgen. Eine solche Verpflichtung wurde als sehr problematisch bezeichnet (Pichler, Pisten, Paragraphe, Schiunfälle, 77) und könnte im allgemeinen wohl überhaupt nur damit begründet werden, daß die Abfahrt ohne die Hinaufbeförderung schwer denkbar sei (Welser in Sprung-König, Das österreichische Schirecht, 407). Im Gegensatz zu Welser (aaO 407; ebenso Hörburger in Der Staatsbürger, 1969/25, 1 und Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 232 f.) lehrt Koziol (Haftpflichtrecht II 60), daß die primäre Leistungspflicht des Seilbahnunternehmers zwar nur die Beförderung sei, diese aber zu dem Zweck erfolge, die Benützung der Pisten zu ermöglichen, so daß deren Sicherung vertragliche Nebenpflicht sei. Reindl (ZVR 1975, 356) meint hingegen, es bedürfe einer Erklärung oder eines sonstigen Verhaltens des Unternehmers, um auf seine Absicht schließen zu können, neben der Bergbeförderung auch die Bereitstellung entsprechender sicherer Abfahrtsstrecken zuzusichern; der bloße Hinweis auf vorhandene Abfahrtmöglichkeiten genüge nicht (aaO 357).Beim Betrieb einer Schleppliftanlage enthält zweifellos der abgeschlossene Beförderungsvertrag auch die vertragliche Nebenverpflichtung, vor Schaden an der körperlichen Unversehrtheit während der Beförderung zu bewahren (RZ 1976/92; SZ 41/137; Reindl in JBl 1970, 37 ff.; vergleiche auch ZVR 1976/172). Eine andere Frage ist es aber, ob den Seilbahnunternehmer auch die vertragliche Nebenpflicht trifft, für einen ungefährlichen Zustand der von der Bergstation aus in Betracht kommenden Abfahrtspisten zur Talstation zu sorgen. Eine solche Verpflichtung wurde als sehr problematisch bezeichnet (Pichler, Pisten, Paragraphe, Schiunfälle, 77) und könnte im allgemeinen wohl überhaupt nur damit begründet werden, daß die Abfahrt ohne die Hinaufbeförderung schwer denkbar sei (Welser in Sprung-König, Das österreichische Schirecht, 407). Im Gegensatz zu Welser (aaO 407; ebenso Hörburger in Der Staatsbürger, 1969/25, 1 und Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 232 f.) lehrt Koziol (Haftpflichtrecht römisch zwei 60), daß die primäre Leistungspflicht des Seilbahnunternehmers zwar nur die Beförderung sei, diese aber zu dem Zweck erfolge, die Benützung der Pisten zu ermöglichen, so daß deren Sicherung vertragliche Nebenpflicht sei. Reindl (ZVR 1975, 356) meint hingegen, es bedürfe einer Erklärung oder eines sonstigen Verhaltens des Unternehmers, um auf seine Absicht schließen zu können, neben der Bergbeförderung auch die Bereitstellung entsprechender sicherer Abfahrtsstrecken zuzusichern; der bloße Hinweis auf vorhandene Abfahrtmöglichkeiten genüge nicht (aaO 357).
Da der Kläger eine Saisonkarte besaß, die nicht nur zur Benützung des Schischleppliftes, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigte, bestand im vorliegenden Fall eine entsprechende Erklärung und damit auch eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei, sichere Abfahrtsstrecken zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB, der nach herrschender Auffassung auch für Schipisten gilt (Pichler in ZVR 1976, 33 ff. mit besonders eingehender und überzeugender Begründung; Reindl in ZVR 1978, 48 und in ZVR 1975, 361; Dellisch in ZVR 1978, 3; Welser aaO 388 ff.; wohl auch Koziol-Welser4 I 328), auf Vorsatz und grobes Verschulden kommt hier nicht zur Anwendung, da § 1319 a ABGB nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden.Da der Kläger eine Saisonkarte besaß, die nicht nur zur Benützung des Schischleppliftes, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigte, bestand im vorliegenden Fall eine entsprechende Erklärung und damit auch eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei, sichere Abfahrtsstrecken zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319, a ABGB, der nach herrschender Auffassung auch für Schipisten gilt (Pichler in ZVR 1976, 33 ff. mit besonders eingehender und überzeugender Begründung; Reindl in ZVR 1978, 48 und in ZVR 1975, 361; Dellisch in ZVR 1978, 3; Welser aaO 388 ff.; wohl auch Koziol-Welser4 römisch eins 328), auf Vorsatz und grobes Verschulden kommt hier nicht zur Anwendung, da Paragraph 1319, a ABGB nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden.
Mit Recht wies die beklagte Partei aber darauf hin, daß sie mit ihrem Schischlepplift ein mehrere Quadratkilometer großes Schigebiet erschloß und ihre Verantwortlichkeit nicht das gesamte Gebiet betreffen kann. Richtig hebt auch Pichler (Pisten, 77) hervor, daß ein Vertragsverhältnis zwischen Schifahrer und Seilbahnunternehmer nur für Pisten bestehen kann, die der Seilbahnunternehmer in Inseraten oder Prospekten als gepflegt, präpariert und gesichert angepriesen hat. Es würde auch tatsächlich zu weit führen, vertragliche Pflichten auf Pistensicherung ganz allgemein dahin auszudehnen, daß auch alle möglichen oder zumindest alle des öfteren benützten Abfahrten von der Bergstation aus auch bei Vorliegen markierter und angepriesener anderer Pisten vom Seilbahnunternehmer gefahrlos gehalten werden müßten.
Es wird allerdings darüber hinaus anerkannt, daß jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat (ZVR 1978/19; SZ 47/124; SZ 37/97; SZ 30/22 uva). Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt aber nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen läßt, daß er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet (Reindl in ZVR 1975/359), also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert (Reindl aaO 360; vgl JBl 1973, 620). Eine über die vertragliche Haftung der beklagten Partei hinausgehende außervertragliche Haftung, die dazu noch durch § 1319 a ABGB begrenzt wäre, kann damit nicht bestehen.Es wird allerdings darüber hinaus anerkannt, daß jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat (ZVR 1978/19; SZ 47/124; SZ 37/97; SZ 30/22 uva). Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt aber nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen läßt, daß er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet (Reindl in ZVR 1975/359), also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert (Reindl aaO 360; vergleiche JBl 1973, 620). Eine über die vertragliche Haftung der beklagten Partei hinausgehende außervertragliche Haftung, die dazu noch durch Paragraph 1319, a ABGB begrenzt wäre, kann damit nicht bestehen.
Die Auffassungen darüber, was unter einer Schipiste zu verstehen ist, gehen allerdings auseinander. Als Schipiste ist jedenfalls eine allgemein zugängliche, durch Markierungen bezeichnete und in ihrer Ausdehnung abgegrenzte, regelmäßig gespurte, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecke anzusehen (Kleppe aaO 7). Nach dem Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1977 über die Verleihung eines amtlichen Pistengütesiegels ist Piste eine allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schi vorgesehene und geeignete Strecke, die in ihrer Anlage der Förderleistung der Aufstiegshilfe entspricht, markiert, präpariert, kontrolliert und vor alpinen Gefahren gesichert ist; es gibt daneben sogenannte Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sind, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. Andere Abfahrten gelten als „wilde“ Abfahrten (siehe ZVR 1977, 227, Fußnote 15 a). Pichler (Pisten, 7 f.) hingegen bezeichnet als Schipiste eine allgemein zugängliche, von jedermann unter den gleichen Bedingungen zum Schifahren benützbare Grundfläche im Bergland, die im Abfahrtsbereich einer Bergverkehrseinrichtung oder einer Bergstraße liegt, mit Hilfe eines Bergverkehrsmittels leicht erreicht werden kann und bei geeigneten Schneeverhältnissen regelmäßig von zahlreichen Personen als Massenschiabfahrt mit bestimmter Hauptabfahrtsrichtung benützt wird. Pichler meint also nicht, daß eine Schipiste markiert, gespurt und präpariert sein müsse (Pisten, 8), obwohl auch er eine Markierung überall dort für wünschenswert hält, wo ihr Bereich und Verlauf nicht durch die natürlichen Gelände- und Vegetationsverhältnisse bestimmt wird (Pisten, 9; vgl hiezu auch Welser aaO 390).Die Auffassungen darüber, was unter einer Schipiste zu verstehen ist, gehen allerdings auseinander. Als Schipiste ist jedenfalls eine allgemein zugängliche, durch Markierungen bezeichnete und in ihrer Ausdehnung abgegrenzte, regelmäßig gespurte, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecke anzusehen (Kleppe aaO 7). Nach dem Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1977 über die Verleihung eines amtlichen Pistengütesiegels ist Piste eine allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schi vorgesehene und geeignete Strecke, die in ihrer Anlage der Förderleistung der Aufstiegshilfe entspricht, markiert, präpariert, kontrolliert und vor alpinen Gefahren gesichert ist; es gibt daneben sogenannte Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sind, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. Andere Abfahrten gelten als „wilde“ Abfahrten (siehe ZVR 1977, 227, Fußnote 15 a). Pichler (Pisten, 7 f.) hingegen bezeichnet als Schipiste eine allgemein zugängliche, von jedermann unter den gleichen Bedingungen zum Schifahren benützbare Grundfläche im Bergland, die im Abfahrtsbereich einer Bergverkehrseinrichtung oder einer Bergstraße liegt, mit Hilfe eines Bergverkehrsmittels leicht erreicht werden kann und bei geeigneten Schneeverhältnissen regelmäßig von zahlreichen Personen als Massenschiabfahrt mit bestimmter Hauptabfahrtsrichtung benützt wird. Pichler meint also nicht, daß eine Schipiste markiert, gespurt und präpariert sein müsse (Pisten, 8), obwohl auch er eine Markierung überall dort für wünschenswert hält, wo ihr Bereich und Verlauf nicht durch die natürlichen Gelände- und Vegetationsverhältnisse bestimmt wird (Pisten, 9; vergleiche hiezu auch Welser aaO 390).
Im vorliegenen Fall handelt es sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht um eine von der beklagten Partei gekennzeichnete Piste. Ob sie präpariert war, wurde nicht festgestellt, aber auch nicht deutlich außer Streit gestellt, wenn auch seinerzeit von der Gendarmerie angenommen. Die Abfahrtsstrecke, auf bzw neben der der Kläger seinen Unfall erlitt, könnte also eine sogenannte „wilde“ Schiabfahrt gewesen sein, die nach ihrem Erscheinungsbild zwar pistenartigen Charakter hatte, jedoch ohne weiteres Zutun des Seilbahnunternehmens durch willkürliches Verhalten der Schifahrer auf einem Gelände entstand, das zwar im Erschliessungsgebiet der Seilbahn lag, aber vom Seilbahnunternehmer weder ausdrücklich noch konkludent als Piste gewidmet wurde (Pichler in ZVR 1977, 225). Pichler (aaO 228) verlangt allerdings, daß der Seilbahnunternehmer die Schifahrer dennoch klar und deutlich darauf hinweist, daß eine vom Bereich der Bergstation ausgehende Schiabfahrt naturbelassen, ungesichert, unkontrolliert und alpingefährlich ist, und so durch Information und Warnung das Pistenvertrauen der Schifahrer, das durch die Hinaufbeförderung mit der Seilbahn und das Bestehen einer pistenartigen Abfahrtsstrecke im Seilbahnbereich geweckt worden sein konnte, durch einen rechtlich beachtlichen Gegenakt ausschaltet; nur dann soll es grundsätzlich der eigenen Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit des Schifahrers obliegen, ob er trotzdem eine (möglicherweise gefährliche) Abfahrtsstrecke befahren oder die von der Seilbahnstation talwärts führende gesicherte und kontrollierte Piste benützen will. Der Oberste Gerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Gibt es markierte Pisten, fährt der Schifahrer, der eine nicht gekennzeichnete Abfahrt benützt, in aller Regel auf eigene Gefahr. Im vorliegenden Fall verlief jenseits der Mulde in nur 50 m Entfernung eine offenbar blau markierte und damit als leicht gekennzeichnete (Dellisch aaO 3) Piste.
Wenn die Abfahrt, die der Kläger querte, durch eine immerhin ziemlich breite (zunächst 30 bis 50 m, zuletzt auch noch 20 m) Rinne verläuft, die links vor dem Abhang zum Bach durch eine gut ausgeprägte und von der Rinne gut sichtbare Geländekante abgegrenzt ist, die, wie der Erstrichter annahm, den Verlauf der Abfahrtsstrecke aus dem Gelände klar ersichtlich macht, könnte es der beklagten Partei und ihren Leuten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie an der Kante nicht kennzeichnete, daß sich dahinter ein zu einem Bach abfallender Hang befindet. Darauf, wie die Sichtverhältnisse bei schlechtem Wetter wären, könnte es unter diesen Umständen nicht ankommen, da das Fahrtempo nach den Sichtverhältnissen einzurichten ist. Anders könnte es nur sein, wenn die Piste nicht nur präpariert, sowie blau markiert und damit als einfach bezeichnet, sondern die Bodenkante auch nicht gut sichtbar gewesen wäre. Dann könnte die beklagte Partei ein Mitverschulden treffen. Es müßte aber auch dann immer noch beachtet werden, daß der Kläger gar nicht die Abfahrt durch die Rinne benützte, sondern sie von einem Hang kommend, von dem aus die Geländekante eindeutig wahrnehmbar war, querte, so daß sein Vertrauen höchstens darin bestanden haben könnte, daß eine blau markierte Piste für deren Benützer so abgesichert sei, daß er sich darauf verlassen konnte, ein Queren müßte auch für ihn ungefährlich sein. Bei Übernahme der beim Augenschein in Gegenwart des Klägers und seines Vertreters getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes wäre dessen Entscheidung hingegen zu bestätigen, ohne daß noch ein Sachverständiger gehört werden müßte. Will das Berufungsgericht aber davon abgehen, hat es selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen. Es durfte insbesondere dem Erstrichter nicht auftragen festzustellen, ob die Piste, die der Kläger benützte, blau gekennzeichnet war, wenn der Erstrichter auf Grund seines Augenscheines ausdrücklich festgestellt hatte, daß die Abfahrt nicht gekennzeichnet war.
Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; ob es einer mündlichen Verhandlung bedarf, wird davon abhängen, ob die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und dessen Entscheidung bestätigt oder eine Beweiswiederholung durchgeführt wird. Der Rekursantrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist allerdings verfehlt, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, an Stelle der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine der Sachlage entsprechende Entscheidung zu setzen (ZVR 1974/16; JBl 1973, 87 und 154 ua). Dieser Fehler kann aber nicht schaden, weil ein verfehlter Rekursantrag nicht mit der Verwerfung des Rechtsmittels bedroht ist (JBl 1973, 87; Fasching IV 414).Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; ob es einer mündlichen Verhandlung bedarf, wird davon abhängen, ob die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und dessen Entscheidung bestätigt oder eine Beweiswiederholung durchgeführt wird. Der Rekursantrag, der Oberste Gerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und der Berufung keine Folge geben, ist allerdings verfehlt, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, an Stelle der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine der Sachlage entsprechende Entscheidung zu setzen (ZVR 1974/16; JBl 1973, 87 und 154 ua). Dieser Fehler kann aber nicht schaden, weil ein verfehlter Rekursantrag nicht mit der Verwerfung des Rechtsmittels bedroht ist (JBl 1973, 87; Fasching römisch vier 414).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.