Rechtssatz RS0023548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023548
Geschäftszahl
1Ob639/78; 7Ob649/79; 7Ob704/81 (7Ob705/81); 1Ob514/83; 7Ob580/83; 8Ob74/84; 4Ob524/89; 4Ob211/11z; 7Ob68/15y
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen lässt, dass er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet, also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 639/78
Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = ZVR 1979/74 S 81 = JBl 1979,433
- 7 Ob 649/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 649/79
Beisatz: Für dieses Vertrauen genügt bereits die Präparierung der Abfahrtspiste durch Liftunternehmer, ohne dass er auf eine zusätzliche Markierung der leichten und in ihrem Verlauf unzweifelhaften Schiabfahrt ankommt. (T1)
- 7 Ob 704/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1987 7 Ob 704/81
Auch
- 1 Ob 514/83
Entscheidungstext OGH 07.02.1983 1 Ob 514/83
Auch; Beis wie T1 nur: Für dieses Vertrauen genügt bereits die Präparierung der Abfahrtspiste durch Liftunternehmer. (T2)
Veröff: ZVR 1984/141 S 149
- 7 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1983 7 Ob 580/83
Beis wie T1
- 8 Ob 74/84
Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 74/84
Beis wie T2
- 4 Ob 524/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 524/89
Vgl auch; Beisatz: Ist eine Piste für die Schifahrer geöffnet, dann wird damit das Vertrauen erzeugt, dass sie mehr Sicherheit biete als das freie Gelände; das wird Schifahrer häufig dazu veranlassen, mit geringerer Vorsicht und Aufmerksamkeit zu fahren als im ungesicherten Gelände. Wenn das Befahren der Piste mit ungewöhnlichen Risken verbunden ist, muß sie gesperrt werden. (T3) Veröff: JBl 1992,786
- 4 Ob 211/11z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T4)
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023548
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7800000_003