Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt auf dem Naßfeld in Kärnten Schilifte und ist Halterin der dazugehörigen Schipisten. Am 19. Jänner 1985 stürzte der damals knapp 23 Jahre alte Stefan K*** auf der sogenannten "Italienischen Abfahrt" südlich der Trasse des Liftes mit der Bezeichnung S 10 und verletzte sich schwer. Die Klägerin hat als Krankenversicherin für Stefan K*** bisher Leistungen in der Höhe von S 125.496,07 erbracht und wird für ihn auch in Zukunft Aufwendungen machen müssen.
Mit der Behauptung, daß die Beklagte die "Italienische Abfahrt" trotz geringer Schneelage und mangelhafter Präparierung für den allgemeinen Schiverkehr freigegeben und dadurch den Unfall Stefan K*** verschuldet habe, begehrt die Klägerin den Rückersatz der von ihr erbrachten Zahlungen von 125.406,07 S samt Anhang sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte auch für alle künftig aus dem Unfall entstehenden Schäden zu haften habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die "Italienische Abfahrt" sei am 19. Jänner 1985 wegen der geringen Schneelage gesperrt gewesen; die Tafel mit dem Hinweis auf diese Sperre sei schon drei Tage vor dem Unfall aufgestellt worden und bis zum Unfallszeitpunkt neben der Ausstiegsstelle des Liftes S 10 gestanden. Die Abfahrt sei auch nicht präpariert gewesen; nur ein Ratrack sei ein- oder zweimal über die Strecke gefahren, um den gefallenen Schnee festzuhalten. Stefan K***, der hätte erkennen müssen, daß es sich bei der Abfahrt um keine markierte Piste gehandelt habe, habe sein Fahrkönnen offenbar überschätzt und damit den Unfall selbst verschuldet.
Der Erstrichter verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 83.664,04 samt Anhang und gab dem Feststellungsbegehren dahin statt, daß die Beklagte für alle der Klägerin zukünftig entstehenden Schäden aus dem Unfall Stefan K*** vom 19. Jänner 1985 zu zwei Dritteln zu haften habe; das Mehrbegehren wies er ab. Er traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die "Italienische Abfahrt" (= "Italy-Abfahrt" = Piste 21) kann über den Lift S 10 erreicht werden. Dieser Lift erschließt zwei Abfahrten, und zwar die Abfahrt Nr. 21 ("Italy-Abfahrt"), die südlich, sowie die Abfahrt Nr. 23 ("Hotel-Abfahrt"), die nördlich der Lifttrasse talwärts führt. Die Piste 21 beginnt auf einer Länge von etwa 30 m mit einem geringen Gefälle von rund 5 % und steigt dann auf einer Länge von 20 m um etwa 5 % an. Sie ist naturbelassen und sehr stark gegliedert; sie kann sowohl von der Aussteigstelle des Liftes S 10 als auch von der Piste 22 ("Kanonenrohr") erreicht werden. Entlang der Trasse des Liftes S 10 steht an beiden Seiten schütterer Bergwald.
Am 19. Jänner 1985 begaben sich kurz vor Mittag die Geschwister Karl, Robert und Evelyn P*** gemeinsam mit Stefan K*** auf das Schigebiet Naßfeld, um dort Schi zu fahren. Sie lösten Liftkarten bei der Beklagten, die auch Halter der von ihnen benützten Pisten war. Zunächst fuhren die vier Personen mit den Liften der Beklagten zur Rudnig-Alm hinauf, um dort Schi zu fahren. Dann entschlossen sie sich, noch vor 13 Uhr zum Gasthaus K*** zu fahren, wo sie sich einen im Fernsehen ab 13 Uhr übertragenen Abfahrtslauf ansehen wollten. Es herrschte Schönwetter; die Sicht war klar. Sie fuhren mit den Schiern die Piste 24 (Lärchenboden) ab, querten dann oberhalb der Stütze 2 des Liftes S 11 dessen Trasse und begaben sich zum Bereich der Aussteigstelle des Liftes S 10, der damals im Betrieb war. Nach dem Queren der Aussteigstelle gelangten sie zur Piste 21. Dort war damals keine Tafel aufgestellt, die auf eine Sperre dieser Piste hingewiesen hätte; eine solche Tafel - gelb mit rotem Ring und schwarzer Aufschrift mit dem Wort "Gesperrt" in vier Sprachen - war aber immer bei der oberen Lifthütte (Aussteigstelle) des Liftes S 10 gelagert. Auch beim Beginn der Piste 21 oberhalb des Liftes S 10 - bei der Abzweigung von der Piste 22 - befand sich keine Sperrtafel; ebensowenig war dort ein Absperrband vorhanden. Eine Hinweistafel, daß bei der Aussteigstelle des Liftes S 10 lediglich nach rechts zur Piste 23 zu fahren sei, gab es damals ebenfalls nicht; es war nur das Hinweiszeichen "Links Piste 21, rechts Piste 23" angebracht.
Zu dieser Zeit wies die Piste 21 schon bei der Abzweigung von der Piste 22 eine Breite von 2 bis 4 Pistengeräten - also von etwa 8 bis 12 m - auf. Die Pistengerätespuren führten - von unten gesehen - durchgehend bis zum Einmündungsbereich der Piste 22. Die Piste 21 war aber keineswegs gut präpariert; es waren auch keine Markierungsstangen aufgestellt. Im Hinblick auf die Pistengerätespuren stellte sie sich aber dem äußeren Erscheinungsbild nach als befahrbare Schipiste dar. Bei einem solchen Zustand nehmen Schifahrer - sofern nicht klar sichtbare Sperreinrichtungen angebracht sind - an, daß es sich um eine geöffnete Piste handelt. Derartige Strecken sind, auch wenn sie nur präpariert und nicht bezeichnet sind, insbesondere dann, wenn sie unmittelbar von einer Liftaussteigstelle wegführen, ebenso wie markierte Pisten zu sichern.
Die Piste 21 ist nach ihrer Gestaltung und Neigung bei normalen Schneeverhältnissen eine leichte bis mittelschwierige Piste. Schifahrer, die den Parallelschwung beherrschen, können sie, entsprechende Aufmerksamkeit vorausgesetzt, risikolos befahren. Die Geschwister P*** und Stefan K*** mußten nach dem Einfahren in die Piste 21 zunächst eine geringe Steigung von etwa 20 m überwinden, ehe sie mit der Abfahrt auf der Piste Richtung Gasthaus K*** beginnen konnten. Zuerst fuhr Karl P*** die Piste hinunter, kurz danach folgte ihm Stefan K***. Beide sind sehr gute Schifahrer, die die Pisten des Naßfeldes oftmals besucht haben. Evelyn P*** und Robert P*** blieben bei der Abfahrt etwas zurück. Stefan K*** und Karl P*** fuhren in zügigem Tempo mit kurzen Parallelschwüngen ab. Damals lag nur wenig Schnee, und dieser Pulverschnee war auch noch nicht fest, so daß es beim Schwingen teilweise zu Einbrüchen kam. Die gesamte Piste war auch sehr wellig. Teilweise schauten dunkle Flecken, Wurzeln, Strauchwerk und Steine hervor; das war auch beim Abfahren erkennbar.
Stefan K*** fuhr nach dem Erreichen jener Kuppe, die Sicht auf den gesamten Schlußhang der Piste und sogar noch darüber hinaus gewährt, in Parallelschwüngen mit einer Breite von rund 5 bis 6 m zügig ab; er erreichte dabei eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h. Bei dem - auch für einen abfahrenden Schifahrer
erkennbaren - schlechten Pistenzustand war diese Geschwindigkeit auf jeden Fall zu hoch. Dadurch bedingt kam es dazu, daß es Stefan K*** bei einer etwa 15 bis 30 m oberhalb seiner späteren Endlage gelegenen Querkuppe und Quermulde aushob, so daß er stürzte. Er verlor dabei die Herrschaft über die Schier und schlug danach mit dem Rücken auf einem rund 15 m nach der ausgeprägten Geländewelle aus dem Schnee herausragenden Stein auf. Danach blieb er rund 3 bis 5 m unterhalb dort aus dem Schnee herausragender Wurzeln liegen. Eine Piste, bei der - wie damals auf der Piste 21 - an verschiedenen Stellen Unterholz, Latschen, Wurzeln, Strauchwerk und Steine herausragen, ist für den allgemeinen Schilauf ungeeignet; sie ist aber - wenngleich mit erhöhtem Risiko - für entsprechend vorsichtige und aufmerksame Schifahrer durchaus zu befahren. Fährt man langsam - etwa mit einer Geschwindigkeit bis 15 km/h -, dann kann man solchen teilweise sichtbaren Hindernissen ausweichen. Die von Stefan K*** auf der Piste eingehaltene Geschwindigkeit von 40 km/h war bei den gegebenen Verhältnissen auf jeden Fall überhöht. Kurz nach dem Unfall wurde die bis dahin nicht gesperrte Piste 21 dadurch gesperrt, daß sowohl bei der Aussteigstelle des Liftes S 10 als auch im Einmündungsbereich der Piste 22 in die Piste 21 die vorgesehenen Sperrtafeln angebracht wurden. Mit einem Sperrband wurde die Piste aber nie abgesperrt.
Stefan K*** erlitt einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des ersten Lendenwirbelkörpers mit nachfolgender Querschnittlähmung.
Rechtlich meinte der Erstrichter, daß Stefan K*** mit der Beklagten durch das Lösen einer Liftkarte einen Vertrag geschlossen habe, auf Grund dessen sie auch zur Pistenerhaltung verpflichtet gewesen sei; diese Vertragshaftung gehe der Haftung des Pistenhalters nach § 1319 a ABGB vor. Die Beklagte hafte daher für jeden Grad des Verschuldens. Sie habe dafür Sorge zu tragen, daß die Piste in einem für den allgemeinen Schiverkehr geeigneten Zustand sei; könne eine Piste nicht in einen solchen Zustand gebracht werden, so sei die Beklagte verpflichtet, die Piste in der üblichen Weise zu sperren. Die Beklagte habe aber, obwohl die "Italienische Abfahrt" auf Grund der vorhandenen Pistengerätespuren den Eindruck einer Piste erweckt habe, die nach den Umständen erforderlich gewesene Sperre unterlassen. Da dieses Verschulden im Vergleich zu der Fahrlässigkeit des Schifahrers, der eine für die bestehenden Verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, überwiege, sei die Beklagte zur Schadenersatzleistung an die Klägerin im Umfang von zwei Dritteln der schon erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen verpflichtet.Rechtlich meinte der Erstrichter, daß Stefan K*** mit der Beklagten durch das Lösen einer Liftkarte einen Vertrag geschlossen habe, auf Grund dessen sie auch zur Pistenerhaltung verpflichtet gewesen sei; diese Vertragshaftung gehe der Haftung des Pistenhalters nach Paragraph 1319, a ABGB vor. Die Beklagte hafte daher für jeden Grad des Verschuldens. Sie habe dafür Sorge zu tragen, daß die Piste in einem für den allgemeinen Schiverkehr geeigneten Zustand sei; könne eine Piste nicht in einen solchen Zustand gebracht werden, so sei die Beklagte verpflichtet, die Piste in der üblichen Weise zu sperren. Die Beklagte habe aber, obwohl die "Italienische Abfahrt" auf Grund der vorhandenen Pistengerätespuren den Eindruck einer Piste erweckt habe, die nach den Umständen erforderlich gewesene Sperre unterlassen. Da dieses Verschulden im Vergleich zu der Fahrlässigkeit des Schifahrers, der eine für die bestehenden Verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, überwiege, sei die Beklagte zur Schadenersatzleistung an die Klägerin im Umfang von zwei Dritteln der schon erbrachten und noch zu erbringenden Aufwendungen verpflichtet.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil dahin ab, daß es - unter Abweisung des Mehrbegehrens - die Beklagte zur Zahlung von S 62.748,03 sA verurteilte und aussprach, daß die Beklagte der Klägerin für alle ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 19. Jänner 1985 entstehenden Schäden zur Hälfte ersatzpflichtig sei; der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, übersteige insgesamt S 300.000. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus:
Der Pistenhalter widme durch die Präparierung bestimmte Geländeteile (zumindest schlüssig) dem Publikum als Schipiste; das Publikum - insbesondere der für die Liftbenützung zahlende Schifahrer - dürfe daher den so gewidmeten Geländeteil benützen und zugleich, zumindest bis zum Wahrnehmen des Gegenteils, auf das Fehlen besonderer Gefahren vertrauen. Wer hingegen eine klar als "gesperrt" erkennbare Piste benütze, fahre auf eigene Gefahr und könne nicht andere dafür verantwortlich machen, wenn er infolge mangelnder Verkehrssicherheit auf diesem Gelände einen Unfall erleidet. Die Piste 21 sei aber ihrem äußeren Erscheinungsbild nach eine mangels irgendwelcher Sperreinrichtungen als geöffnet anzusehende Schipiste gewesen.
Es sei Ausfluß der Pistensicherungspflicht als einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, daß u.a. natürliche ungewöhnliche Hindernisse und Gefahrenquellen - insbesondere Baumstümpfe, Äste und Wurzeln sowie schlecht sichtbar ausgeaperte Felsblöcke u.dgl. - zu beseitigen oder entsprechend kenntlich zu machen seien. Für die Verletzung dieser Pflicht - sei es durch ihre Organe und Repräsentanten oder durch ihre Erfüllungsgehilfen - hafte die Pistenhalterin, sofern sie nicht den ihr nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihrer Schuldlosigkeit erbracht habe. Diese Haftung werde allerdings durch ein Mitverschulden des Pistenbenützers gemindert.Es sei Ausfluß der Pistensicherungspflicht als einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, daß u.a. natürliche ungewöhnliche Hindernisse und Gefahrenquellen - insbesondere Baumstümpfe, Äste und Wurzeln sowie schlecht sichtbar ausgeaperte Felsblöcke u.dgl. - zu beseitigen oder entsprechend kenntlich zu machen seien. Für die Verletzung dieser Pflicht - sei es durch ihre Organe und Repräsentanten oder durch ihre Erfüllungsgehilfen - hafte die Pistenhalterin, sofern sie nicht den ihr nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis ihrer Schuldlosigkeit erbracht habe. Diese Haftung werde allerdings durch ein Mitverschulden des Pistenbenützers gemindert.
Ein Fall des völligen Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr im Sinne des § 1319 a Abs 1, Satz 2, ABGB liege nicht vor, weil der Verunglückte die Piste nicht unerlaubt oder widmungswidrig benützt, sondern nur mit unangemessen hoher Geschwindigkeit befahren habe. Bei der Verschuldensteilung sei entscheidend, daß der schlechte Pistenzustand auch für die Pistenbenützer durchaus erkennbar gewesen sei. Stefan K*** habe sich in seiner Fahrweise nicht darauf eingestellt, sondern sei mit einer nach den Umständen weit überhöhten Geschwindigkeit gefahren. Wenngleich den Leuten der Beklagten der schlechte Zustand der Piste habe bewußt sein müssen, sei ihnen doch zugute zu halten, daß die noch nicht einwandfrei präparierte Piste mit mäßiger Geschwindigkeit jedenfalls befahren werden konnte und es daher habe zweifelhaft sein können, ob man die Piste noch sperren oder bereits freigeben solle. Daß das Verschulden des einen oder des anderen Teils erheblich überwiege, könne nicht gesagt werden; im Zweifel sei daher gemäß § 1304 ABGB ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen gewesen.Ein Fall des völligen Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz eins,, Satz 2, ABGB liege nicht vor, weil der Verunglückte die Piste nicht unerlaubt oder widmungswidrig benützt, sondern nur mit unangemessen hoher Geschwindigkeit befahren habe. Bei der Verschuldensteilung sei entscheidend, daß der schlechte Pistenzustand auch für die Pistenbenützer durchaus erkennbar gewesen sei. Stefan K*** habe sich in seiner Fahrweise nicht darauf eingestellt, sondern sei mit einer nach den Umständen weit überhöhten Geschwindigkeit gefahren. Wenngleich den Leuten der Beklagten der schlechte Zustand der Piste habe bewußt sein müssen, sei ihnen doch zugute zu halten, daß die noch nicht einwandfrei präparierte Piste mit mäßiger Geschwindigkeit jedenfalls befahren werden konnte und es daher habe zweifelhaft sein können, ob man die Piste noch sperren oder bereits freigeben solle. Daß das Verschulden des einen oder des anderen Teils erheblich überwiege, könne nicht gesagt werden; im Zweifel sei daher gemäß Paragraph 1304, ABGB ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen gewesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils; die Beklagte beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Jede der beiden Parteien beantragt, der Revision ihrer Gegnerin nicht Folge zu geben.