Rechtssatz RS0023447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023447
Geschäftszahl
1Ob639/78; 4Ob526/87; 6Ob592/93 (6Ob593/93)
Entscheidungsdatum
10.11.1993
Rechtssatz
Als Schipiste ist eine allgemein zugängliche, durch Markierungen bezeichnete und in ihrer Ausdehnung abgegrenzte, regelmäßig gespurte, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Strecke anzusehen. Daneben gibt es Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sich, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. Andere Abfahrten gelten als "wilde" Abfahrten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 639/78
Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = JBl 1979,433 = ZVR 1979/74 S 81
- 4 Ob 526/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 526/87
Ähnlich
- 6 Ob 592/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 6 Ob 592/93
nur: Daneben gibt es Schirouten, die ebenfalls markiert und vor alpinen Gefahren gesichert sich, aber nicht präpariert und kontrolliert werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023447
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7800000_002