Rechtssatz RS0023339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023339
Geschäftszahl
1Ob639/78; 7Ob590/79; 7Ob591/79 (8Ob592/79); 3Ob666/78; 7Ob704/81 (7Ob705/81)
Entscheidungsdatum
15.04.1982
Rechtssatz
Wenn jemand eine Saisonkarte besitzt, die nicht nur zur Benützung des Schleppliftes, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigt, besteht eine vertragliche Verpflichtung des Seilbahnunternehmers, sichere Abfahrtsstrecken zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB kommt hier nicht zur Anwendung, weil dieser nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden.Wenn jemand eine Saisonkarte besitzt, die nicht nur zur Benützung des Schleppliftes, sondern auch der dazugehörigen Abfahrten berechtigt, besteht eine vertragliche Verpflichtung des Seilbahnunternehmers, sichere Abfahrtsstrecken zur Verfügung zu stellen. Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319, a ABGB kommt hier nicht zur Anwendung, weil dieser nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 639/78
Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = ZVR 1979/74 S 81 = JBl 1979,433
- 7 Ob 590/79
Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 590/79
Auch; Beisatz: Leichte Fahrlässigkeit genügt daher. (T1)
- 3 Ob 666/78
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 666/78
Auch; nur: Die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB kommt hier nicht zur Anwendung, weil dieser nur Pflichten betrifft, die nicht vertraglich übernommen wurden. (T2); Veröff: EvBl 1980/83 S 267 = SZ 52/135
- 7 Ob 591/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 591/79
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 704/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 704/81
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023339
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7800000_001