Die Klägerin erlitt am 7. Jänner 1976 bei einer Schiabfahrt im Gebiet S durch einen Sturz schwere Verletzungen. Sie begehrt unter Einräumung eines Mitverschuldens zu 1/3 aus dem Titel des Schadenersatzes insgesamt 89 413.98 S sowie die Feststellung, daß die Beklagte für zwei Drittel aller zukünftigen Schäden zu haften habe. Das Leistungsbegehren setzt sich aus Schmerzengeld, Arzt- und Krankenhauskosten, Fahrkosten, Telefonkosten, Mehrkosten für Nahrung, sonstige Kosten und erhöhtem Unterhaltsaufwand zusammen. Bezüglich sämtlicher dieser Ansprüche, mit Ausnahme des erhöhten Unterhaltsaufwandes, steht außer Streit, daß der diesbezügliche Schaden der Klägerin mindestens 1 S ausmacht. Von den Gesamtschäden begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einem Drittel den Ersatz von zwei Dritteln. Das Verschulden des beklagten Liftunternehmens erblickt sie darin, daß dieses die von der Klägerin benützte Piste nicht abgesichert habe.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin habe den Unfall, abgesehen von ihrer unvorsichtigen Fahrweise, auch dadurch allein verschuldet, daß sie außerhalb der markierten Piste gefahren sei.
Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung bezüglich Schmerzengeld, Arzt- und Krankenhauskosten, weiterer Arztkosten, Fahrtkosten zur Klinik in Innsbruck und nach Nürnberg, Kosten für das Abholen der Klägerin vom Krankenhaus Innsbruck nach Nürnberg, Telefonkosten von R in das Krankenhaus Innsbruck, behandlungsbedingte Fahrtkosten zu diversen Ärzten, Mehrkosten für flüssige Nahrung und Kosten des Filmes und der Fotos, Kleider- und Schischaden dem Gründe nach zu Recht besteht. Bezüglich des erhöhten Unterhaltsaufwandes für ein verlorenes Schuljahr sowie des Feststellungsbegehrens unterblieb eine Entscheidung, weil diesbezüglich eine Außerstreitstellung fehlt.
Bei seiner Entscheidung ging das Erstgericht von folgenden wesentlichen Feststellungen aus: Seit Beginn ihres Aufenthaltes in S am 3. Jänner 1976 ist die Klägerin bis zum Unfallstag im Bereich sämtlicher dortiger Liftanlagen gefahren. Am 7. Jänner 1976 benützte sie als zahlender Fahrgast den Doppelsessellift der Beklagten. Von der Bergstation führte damals sowohl links als auch rechts der Lifttrasse Abfahrten zur Talstation, wobei die von oben gesehen rechte Piste zunächst in einem flachen Teil und dann in einer Schrägfahrt oberhalb der sogenannten "Hexenlöcher" verlief. Diese "Hexenlöcher" liegen zwischen den beiden Abfahrtsmöglichkeiten und stellen einen 80 m langen, in Nordsüdrichtung verlaufenden, mehrere Meter tiefen Graben dar, in dem sich größere gespaltene Felsen befinden. Die Entfernung zwischen den "Hexenlöchern" und der mit Pistenmarkierungen versehenen Querpassage beträgt zirka 100 bis 150
m. Von dieser Querverbindung aus sind die Löcher nicht ersichtlich. Man kann lediglich eine kleine Geländemulde sehen, die aber einen abrupten Absatz oder Absturz des Geländes nicht erkennen läßt. Unterhalb der Querpassage befindet sich ein Steilgelände, anschließend ein flacher Teil mit den sogenannten "Hexenlöchern". An den flachen Teil schließt ein Steilhang an, der meist überwächtet und daher nicht befahrbar ist. Die Klägerin wählte bei der Abfahrt zunächst die von der Bergstation aus rechts verlaufende Abfahrt und bog in die markierte Querpassage oberhalb der "Hexenlöcher" ein. Sie befuhr diese Passage bis zu dem flacheren Teil. Von hier wählte sie in senkrechter, nicht steiler Linie den Weg durch den nicht markierten Teil der Piste. Sie fuhr in Parallelschwüngen und kam im östlichen Hexenloch zum Sturz. Sie dürfte zu weit nach rechts gekommen, über die obere Grabenwand gesprungen und in der Folge an einen Felsen gestoßen sein, der für sie jedoch vorher nicht sichtbar war. Die bezeichnete Abfahrtsstrecke hatte die Klägerin schon an früheren Tagen mehrfach gewählt. Sie hielt diese Strecke für eine ordnungsgemäße Abfahrt, weil zahlreiche andere Schifahrer, darunter auch eine Gruppe mit einer Schilehrerin, auf ihr fuhren. In der Nacht zum 7. Jänner 1976 war Neuschnee gefallen, weshalb Pistenfahrzeuge zur Präparierung der markierten Pisten im Einsatz waren. Im Bereich der "Hexenlöcher", der nicht zum markierten Teil der Piste zählt, wurde und wird nicht präpariert. Eine Präparierung wäre darüber hinaus nur im flacheren Teil technisch möglich. Hin und wieder wird allerdings bei Versorgungsfahrten der Bereich zwischen den "Hexenlöchern" und dem nördlichen Steilhang bei harter Schneelage von Pistengeräten befahren. Bis zum Unfallszeitpunkt waren auf diesem Teil der Piste bereits zahlreiche Schispuren gezogen worden.
Ebenso wie das Berufungsgericht, das unter Übernahme der erstrichterlichen Feststellungen die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe bestätigte, daß die Ansprüche der Klägerin in Ansehung des Gesamtschadens zu 2/3 dem Gründe nach zu Recht bestehen, und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt, vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die Beklagte sei als Vertragspartnerin der Klägerin verpflichtet gewesen, dieser eine entsprechende Piste in ungefährlichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Auf allfällige Gefahren hätte sie deutlich aufmerksam machen müssen. Die von der Klägerin gewählte Abfahrtsstrecke sei auf eine Art von der präparierten Piste abgezweigt, daß der Eindruck entstehen habe müssen, es handle sich hiebei ebenfalls um eine präparierte Piste, zumal ersichtlich und der Klägerin auch bekannt war, daß diese Strecke von zahlreichen Schifahrern gewählt wird. Da dieser Umstand auch der Beklagten bekannt gewesen sei, hätte diese durch einen besonderen Hinweis auf die Gefährlichkeit der Strecke aufmerksam machen müssen. Der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit, auf den markierten Pisten zu verbleiben, bei der Bergstation sei nicht ausreichend gewesen, weil der tatsächliche Zustand der Piste nicht erkennen lassen habe, daß die Wahl der von der Klägerin benützten Strecke ein Abweichen von der präparierten Piste darstellt. Der Klägerin sei zwar infolge der Wahl einer relativ zu hohen Geschwindigkeit und Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt ein Mitverschulden anzulasten, doch übersteige dieses nicht ein Drittel.
Der Berufung der Klägerin wurde ebenfalls nicht Folge gegeben. Die Klägerin hatte sich lediglich gegen die Erlassung eines Teil-Zwischenurteiles mit der Begründung gewandt, einerseits könne bereits über den ganzen Anspruch in ihrem Sinne entschieden werden und andererseits sei die Fällung eines Zwischenurteils nur möglich, wenn alle einzelnen Ansprüche dem Gründe nach entscheidungsreif seien. Soweit die Klägerin diesbezüglich Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hatte, wurde ihre Berufung verworfen.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.