Rechtssatz RS0119539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119539
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Pistengeräte sind zwar im technischen Sinn Kraftfahrzeuge, das EKHG gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge iSd KFG 1967 (§ 2 Abs 2 EKHG). Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte scheidet daher aus.Pistengeräte sind zwar im technischen Sinn Kraftfahrzeuge, das EKHG gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge iSd KFG 1967 (Paragraph 2, Absatz 2, EKHG). Eine unmittelbare Anwendung des EKHG auf Pistengeräte scheidet daher aus.
Um eine analoge Anwendung des EKHG in Betracht zu ziehen, wäre es auch nach der herrschenden Lehre nötig, dass die im konkreten Fall verwirklichte Gefahr derjenigen Gefahr nahe kommt, die aus der Teilnahme eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr entspringt. Eine solche Ähnlichkeit mag vielleicht dann zu bejahen sein, wenn das Pistengerät innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehrs betrieben wird, also etwa auf einer Schipiste während der Betriebszeiten der Lifte. Bei einem nächtlichen Abschleppvorgang abseits des Pistenbetriebs, der zu einem Unfall einer der am Abschleppvorgang beteiligten Personen führt, kommt die Analogie jedenfalls nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 49/04b
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 49/04b
Veröff: SZ 2004/138
- 2 Ob 119/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 119/12g
Auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung des EKHG kommt beim Betrieb des Pistengeräts jedenfalls außerhalb der Betriebszeiten der Lifte bzw außerhalb des Pistenbetriebs nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119539
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20040915_OGH0002_009OBA00049_04B0000_001