Die gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten stellt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.Die gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten stellt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Vorweg releviert die Beklagte, dass sie gar nicht passiv klagslegitimiert sei. Sie stützt sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 8 ObA 22/03y und 9 ObA 62/03p wonach nach den Bestimmungen des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG) der Krankenanstalt nur Teilrechtsfähigkeit verliehen sei, diese aber nicht hinsichtlich der Geltendmachung von dienstrechtlichen Ansprüchen passiv legitimiert sei, da der Dienstgeber das Land Kärnten sei.
Es ist nun zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. 5. 2003, 8 ObA 22/03y in Fortführung der allgemeinen Rechtsprechung zur bloßen Teilrechtsfähigkeit der Krankenanstalten nach dem K-LKABG (vgl etwa RIS Justiz RS0106921 mwN etwa SZ 70/10 uva) ausgeführt hat, dass die Krankenanstalt zwar bei der Wahrnehmung der Dienst- und Besoldungsangelegenheiten Vertreter des Dienstgebers, und zwar des Landes Kärnten ist, jedoch der Dienstgeber selbst hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Zahlung von Überstundenentgelten passiv legitimiert ist. Auch in der zweiten von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 8. 2003 zu 9 ObA 62/03p ging es um individuelle arbeitsvertragliche Ansprüche aus dem behaupteten unberechtigten vorzeitigen Austritt des damaligen Klägers. Hier geht es aber nicht um die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, sondern um die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsrecht. In diesem Zusammenhang hat aber der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2002, 8 ObA 202/02t (= DRdA 2003/47 [Mazal]) ausgesprochen, dass die Verwendung des damaligen Klägers in den in § 30 K-LKABG den Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungsbereich fällt, und dabei auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 101 ArbVG berücksichtigt (vgl im übrigen zur Unterscheidung unter dem Aspekt der - hier gerade nicht vorliegenden - Klage nach § 54 Abs 1 ASGG, der ausdrücklich auf den Arbeitgeber abstellt, OGH 31. 3. 2004 9 ObA 32/04b). Da es beim vorliegenden Feststellungsbegehren um den Umfang der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates geht, kann die Revision allein durch den Verweis auf die genannten Vorentscheidungen zu 8 ObA 22/03y und 9 ObA 62/03p ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2002 zu 8 ObA 202/02t eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht darstellen.Es ist nun zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 22. 5. 2003, 8 ObA 22/03y in Fortführung der allgemeinen Rechtsprechung zur bloßen Teilrechtsfähigkeit der Krankenanstalten nach dem K-LKABG vergleiche etwa RIS Justiz RS0106921 mwN etwa SZ 70/10 uva) ausgeführt hat, dass die Krankenanstalt zwar bei der Wahrnehmung der Dienst- und Besoldungsangelegenheiten Vertreter des Dienstgebers, und zwar des Landes Kärnten ist, jedoch der Dienstgeber selbst hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Zahlung von Überstundenentgelten passiv legitimiert ist. Auch in der zweiten von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 8. 2003 zu 9 ObA 62/03p ging es um individuelle arbeitsvertragliche Ansprüche aus dem behaupteten unberechtigten vorzeitigen Austritt des damaligen Klägers. Hier geht es aber nicht um die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, sondern um die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsrecht. In diesem Zusammenhang hat aber der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2002, 8 ObA 202/02t (= DRdA 2003/47 [Mazal]) ausgesprochen, dass die Verwendung des damaligen Klägers in den in Paragraph 30, K-LKABG den Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungsbereich fällt, und dabei auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach Paragraph 101, ArbVG berücksichtigt vergleiche im übrigen zur Unterscheidung unter dem Aspekt der - hier gerade nicht vorliegenden - Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, der ausdrücklich auf den Arbeitgeber abstellt, OGH 31. 3. 2004 9 ObA 32/04b). Da es beim vorliegenden Feststellungsbegehren um den Umfang der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates geht, kann die Revision allein durch den Verweis auf die genannten Vorentscheidungen zu 8 ObA 22/03y und 9 ObA 62/03p ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 11. 2002 zu 8 ObA 202/02t eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darstellen.
Soweit die Beklagte im Folgenden die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Zulässigkeit von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (vgl dazu etwa Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; RIS-Justiz RS0106081, RS0040292, RS0042917, RS0039799; vgl allerdings zur Frage der aktiven Klagslegitimation OGH 9. 4. 1997 9 ObA 2291/96v = DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62).Soweit die Beklagte im Folgenden die Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Zulässigkeit von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann vergleiche dazu etwa Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; RIS-Justiz RS0106081, RS0040292, RS0042917, RS0039799; vergleiche allerdings zur Frage der aktiven Klagslegitimation OGH 9. 4. 1997 9 ObA 2291/96v = DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62).
Soweit die Revision im Folgenden davon ausgeht, dass hier nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstanweisung in Betracht kommt, entfernt sie sich von dem Vorbringen der klagenden Partei, die sich eben auch darauf stützt, dass die Beklagte den Bestand der Betriebsvereinbarung als solche in Frage gestellt hat. Darauf ist die Beklagte auch zu verweisen, wenn sie schließlich noch geltend macht, dass die in der Dienstanweisung vom 11. 11. 2002 vorgenommenen Änderungen nicht als "generelle" Regelung über die Arbeitszeit zu verstehen seien.
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.