Begründung:
An der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Dr.F***** Gesellschaft mbH haben der Kläger und die Zweitbeklagte einen Geschäftsanteil von je 25 %, der Erstbeklagte einen solchen von 50 %. Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese betrieb seit 1987 einen Restaurantbetrieb, seit 1.3.1994 ist das Unternehmen zu einem Pachtzins von 35.000 S monatlich verpachtet.
Mit der am 28.1.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Abberufung des Erstbeklagten als Geschäftsführers der Gesellschaft mbH und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Zweitbeklagten zur Abberufung. Er verband die Klage mit einem auf die (vorläufige) Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Erstbeklagten gerichteten Sicherungsantrag. Die Klage und der Sicherungsantrag wurden im wesentlichen darauf gestützt, daß der Erstbeklagte keinerlei Unterlagen über die "Losungsermittlung" zur Verfügung gestellt und keine Auskünfte erteilt habe. Der Erstbeklagte habe wesentliche Umsätze nicht deklariert und dies in der Buchhaltung verschleiert. Er habe der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern dadurch Schaden zugefügt, daß er das Unternehmen zu äußerst ungünstigen Pachtbedingungen (zu niedriger Pachtzins; langjähriger Kündigungsverzicht) verpachtet habe. Dieser Sicherungsantrag wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.2.1993 rechtskräftig abgewiesen (ON 3).
Mit Urteil vom 10.8.1995 berief das Erstgericht den Erstbeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ab, verurteilte die Zweitbeklagte, der Abberufung zuzustimmen und wies das Mehrbegehren (auf Feststellung der Haftung der Beklagten für gesellschaftsschädigendes Verhalten) ab (ON 48).
Erst nach Zustellung dieses Urteils beantragte der Kläger am 4.10.1995 neuerlich eine einstweilige Verfügung. Dem Erstbeklagten möge bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH entzogen und verboten werden. Dieser Sicherungsantrag wurde neuerlich mit dem Abschluß eines ungünstigen Pachtvertrages sowie damit begründet, der Erstbeklagte habe durch Mißbrauch seiner Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschaft zumindest 14 Mill S an liquiden Mitteln entzogen und für eigene Zwecke verwendet (ON 52). Der Erstbeklagte äußerte sich zum Sicherungsantrag nicht fristgerecht.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm durch Verweisung auf seine Urteilsfeststellungen (S 7 ff in ON 48) einen Sachverhalt als bescheinigt an, von dem folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
Der Kläger und der Erstbeklagte seien übereingekommen, daß der Kläger für die Gesellschaft mbH den Restaurantbetrieb dadurch hätte führen sollen, daß er Wareneinkäufe tätigen, das Personal aufnehmen, für die Bedienung der Kunden im Restaurant sorgen und teilweise Barzahlungen aus den von ihm für die Gesellschaft entgegengenommenen Erlösen hätte leisten sollen. Der Kläger hätte aus den Erlösen ferner sein Gehalt und gegebenenfalls die Prämie für den Koch entnehmen und den Restbetrag regelmäßig dem Erstbeklagten übergeben sollen. Dieser hätte die Grundaufzeichnungen ordnen und an den Steuerberater weiterleiten, die Finanzierung besorgen, teilweise die Bezahlung von Rechnungen erledigen und den Restbetrag auf ein Konto der Gesellschaft einzahlen sollen. Der Erstbeklagte habe im Mai 1988 von der Losung von 604.088 S und im September 1988 von der Losung von 520.904 S 202.839 S und 212.208 S für sich behalten. Dem Steuerberater habe der Erstbeklagte derart veränderte Grundaufzeichnungen übergeben, daß die Buchhaltung für die genannten Monate nur eine Losung von 401.249 S bzw 308.696 S ausgewiesen hätte. Nur diese Beträge seien der Bemessung der Steuerpflicht der Gesellschaft zugrundegelegt worden. Der vom Handelsgericht Wien gemäß § 45 GmbHG bestellte Sonderprüfer sei zum Schluß gelangt, daß (gemeint: vom Erstbeklagten) erhebliche Kürzungen der in der Buchhaltung ausgewiesenen Umsätze gegenüber den sich aus den Grundaufzeichnungen ergebenden Losungen festgestellt werden könnten. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Pachtzins für das Gastronomieunternehmen im Februar 1994 erzielbar gewesen wäre.Der Kläger und der Erstbeklagte seien übereingekommen, daß der Kläger für die Gesellschaft mbH den Restaurantbetrieb dadurch hätte führen sollen, daß er Wareneinkäufe tätigen, das Personal aufnehmen, für die Bedienung der Kunden im Restaurant sorgen und teilweise Barzahlungen aus den von ihm für die Gesellschaft entgegengenommenen Erlösen hätte leisten sollen. Der Kläger hätte aus den Erlösen ferner sein Gehalt und gegebenenfalls die Prämie für den Koch entnehmen und den Restbetrag regelmäßig dem Erstbeklagten übergeben sollen. Dieser hätte die Grundaufzeichnungen ordnen und an den Steuerberater weiterleiten, die Finanzierung besorgen, teilweise die Bezahlung von Rechnungen erledigen und den Restbetrag auf ein Konto der Gesellschaft einzahlen sollen. Der Erstbeklagte habe im Mai 1988 von der Losung von 604.088 S und im September 1988 von der Losung von 520.904 S 202.839 S und 212.208 S für sich behalten. Dem Steuerberater habe der Erstbeklagte derart veränderte Grundaufzeichnungen übergeben, daß die Buchhaltung für die genannten Monate nur eine Losung von 401.249 S bzw 308.696 S ausgewiesen hätte. Nur diese Beträge seien der Bemessung der Steuerpflicht der Gesellschaft zugrundegelegt worden. Der vom Handelsgericht Wien gemäß Paragraph 45, GmbHG bestellte Sonderprüfer sei zum Schluß gelangt, daß (gemeint: vom Erstbeklagten) erhebliche Kürzungen der in der Buchhaltung ausgewiesenen Umsätze gegenüber den sich aus den Grundaufzeichnungen ergebenden Losungen festgestellt werden könnten. Es könne nicht festgestellt werden, welcher Pachtzins für das Gastronomieunternehmen im Februar 1994 erzielbar gewesen wäre.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß gemäß § 56 Abs 2 EO eine Zustimmung der Beklagten zum Sicherungsantrag mangels Äußerung in der gestellten Frist anzunehmen sei. Das Gericht habe aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages zu überprüfen. Hinsichtlich des ersten (abgewiesenen) Sicherungsantrages liege keine Identität des geltend gemachten Sachverhalts vor. Es sei auch von einer geänderten Bescheinigungslage gegenüber dem ursprünglichen Antrag auszugehen. Behauptungen über einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO lägen vor.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß gemäß Paragraph 56, Absatz 2, EO eine Zustimmung der Beklagten zum Sicherungsantrag mangels Äußerung in der gestellten Frist anzunehmen sei. Das Gericht habe aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages zu überprüfen. Hinsichtlich des ersten (abgewiesenen) Sicherungsantrages liege keine Identität des geltend gemachten Sachverhalts vor. Es sei auch von einer geänderten Bescheinigungslage gegenüber dem ursprünglichen Antrag auszugehen. Behauptungen über einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO lägen vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Es vertrat die Auffassung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob von der Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ausgegangen werden dürfe. Jedenfalls seien zwingende Verfahrensgrundsätze wie hier das Erfordernis der Gefährdungsbescheinigung im Sinne des § 381 EO zu prüfen. Nach dem Vorbringen des Klägers könnte ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 zweiter Fall EO darin liegen, daß neben den bereits entzogenen Geldmitteln noch ein weiterer finanzieller Schaden entstehen könnte. Ein Schaden sei aber nur dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich sei und Geldersatz entweder nicht geleistet werden könne oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat sei. Eine schwere Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen im Falle des Weiterverbleibes des Erstbeklagten als Geschäftsführer sei nicht bescheinigt worden. Dieser sei grundsätzlich in seiner Funktion zu belassen. Eine unmögliche oder nur erschwerte Einbringlichmachung der der Gesellschaft angeblich entzogenen Geldmittel beim Erstbeklagten sei nicht einmal behauptet worden. Vermögensschäden könnten grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden. Daß dies hier nicht der Fall sei, sei nicht behauptet worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Es vertrat die Auffassung, daß es dahingestellt bleiben könne, ob von der Zustimmungsfiktion des Paragraph 56, Absatz 2, EO ausgegangen werden dürfe. Jedenfalls seien zwingende Verfahrensgrundsätze wie hier das Erfordernis der Gefährdungsbescheinigung im Sinne des Paragraph 381, EO zu prüfen. Nach dem Vorbringen des Klägers könnte ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, zweiter Fall EO darin liegen, daß neben den bereits entzogenen Geldmitteln noch ein weiterer finanzieller Schaden entstehen könnte. Ein Schaden sei aber nur dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen eingetreten und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich sei und Geldersatz entweder nicht geleistet werden könne oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat sei. Eine schwere Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen im Falle des Weiterverbleibes des Erstbeklagten als Geschäftsführer sei nicht bescheinigt worden. Dieser sei grundsätzlich in seiner Funktion zu belassen. Eine unmögliche oder nur erschwerte Einbringlichmachung der der Gesellschaft angeblich entzogenen Geldmittel beim Erstbeklagten sei nicht einmal behauptet worden. Vermögensschäden könnten grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden. Daß dies hier nicht der Fall sei, sei nicht behauptet worden.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.0000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Kläger beantragt mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Abänderung dahin, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben werde.
Mit der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragen die Beklagten die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 402 Abs 3 EO eingebracht wurde.Mit der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragen die Beklagten die Zurückweisung des Revisionsrekurses, hilfsweise wird beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO eingebracht wurde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.