Rechtssatz RS0002111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002111
Entscheidungsdatum
15.07.1998
Rechtssatz
Die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist, nicht aber auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon früher bekanntgegeben hat. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist.Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 56, Absatz 2, EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist, nicht aber auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon früher bekanntgegeben hat. Es ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 92/89
EvBl 1990/104 S 477
- 6 Ob 2088/96v
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2088/96v
- 3 Ob 132/98b
Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 132/98b
Beisatz: Hier: Schriftliches Vorbringen einer nicht erschienenen Partei. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002111
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00092_8900000_001