Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt. Zur Bestimmung der Höhe des geringsten Gebots lagen im zu entscheidenden Fall zwei widerstreitende Anträge vor. Die führende betreibende Partei hatte durch die Vorlage der Versteigerungsbedingungen beantragt, es in Höhe der Hälfte des Schätzwertes festzusetzen, der Erstverpflichtete beantragte später, es in Höhe des Schätzwertes zu bestimmen. In einem solchen Fall kann die betreibende Partei nur deshalb, weil sie zur Verhandlung über die widerstreitenden Anträge nicht erschienen war, noch nicht mit den Säumnisfolgen des § 56 Abs 2 EO belastet werden. Die führende betreibende Partei konnte vielmehr davon ausgehen, daß ihr Standpunkt ohnedies schon in den Exekutionsakten dargetan war. Die Zustimmungsfiktion des § 56 Abs 2 EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist. Wohl erwähnt § 56 Abs 2 EO den Fall widerstreitender Anträge nicht besonders. Es ist aber ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist (vgl etwa Bestimmungen wie § 396 ZPO). Mit dem Fall der Anhörung einer betreibenden Partei zu einem Einstellungsantrag des Verpflichteten läßt sich der vorliegende nicht vergleichen; denn der Exekutionsantrag kann nicht als ein Antrag aufgefaßt werden, die Exekution zB auch im Fall der Tilgung der betriebenen Forderung aufrechtzuerhalten. Hier hatte sich aber im Sachverhalt nichts geändert, es gab nur widerstreitende Standpunkte über die Art der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Eine Anwendung des § 56 Abs 2 EO auch auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon bekanntgegeben hat, wäre im Hinblick auf die Bestimmung des Schlußsatzes dieser Bestimmung allenfalls nur möglich, wenn der Partei die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen in der Ladung so angegeben würden, daß für sie kein Zweifel aufkommen kann, ihr früher eingenommener Standpunkt werde vom Gericht nicht mehr als aktuell betrachtet. Der führenden betreibenden Partei hätte also mindestens bekanntgegeben werden müssen, daß sie trotz Vorliegens ihres gegenteiligen Antrages so behandelt würde, als würde sie diesen Standpunkt aufgeben und entgegen ihrem bisherigen Antrage nunmehr dem neuen Antrag einer anderen Partei zustimmen. Nur bei einer so klaren Belehrung müßte sich die betroffene Partei darüber schlüssig werden, ob sie ihren bisherigen Standpunkt behalten wolle (dann müßte sie zur Verhandlung erscheinen) oder dem neuen Antrag zustimmen wolle (dann könnte sie die Verhandlung unbesucht lassen). Mangels eines solchen Hinweises in der Ladung zur strittigen Verhandlung konnte daher nicht von der Zustimmung der betreibenden Partei ausgegangen werden, das geringste Gebot mit einem höheren als dem von ihr vorgeschlagenen, der gesetzlichen Normativbedingung des § 151 Abs 1 EO entsprechenden Betrag festzusetzen.Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist nicht berechtigt. Zur Bestimmung der Höhe des geringsten Gebots lagen im zu entscheidenden Fall zwei widerstreitende Anträge vor. Die führende betreibende Partei hatte durch die Vorlage der Versteigerungsbedingungen beantragt, es in Höhe der Hälfte des Schätzwertes festzusetzen, der Erstverpflichtete beantragte später, es in Höhe des Schätzwertes zu bestimmen. In einem solchen Fall kann die betreibende Partei nur deshalb, weil sie zur Verhandlung über die widerstreitenden Anträge nicht erschienen war, noch nicht mit den Säumnisfolgen des Paragraph 56, Absatz 2, EO belastet werden. Die führende betreibende Partei konnte vielmehr davon ausgehen, daß ihr Standpunkt ohnedies schon in den Exekutionsakten dargetan war. Die Zustimmungsfiktion des Paragraph 56, Absatz 2, EO ist nur auf Parteien anwendbar, deren Standpunkt zu einem bestimmten Problem noch nicht bekannt ist. Wohl erwähnt Paragraph 56, Absatz 2, EO den Fall widerstreitender Anträge nicht besonders. Es ist aber ein allgemeiner Grundsatz des österreichischen Verfahrensrechtes, daß auf schon wirksam Vorgebrachtes immer Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa Bestimmungen wie Paragraph 396, ZPO). Mit dem Fall der Anhörung einer betreibenden Partei zu einem Einstellungsantrag des Verpflichteten läßt sich der vorliegende nicht vergleichen; denn der Exekutionsantrag kann nicht als ein Antrag aufgefaßt werden, die Exekution zB auch im Fall der Tilgung der betriebenen Forderung aufrechtzuerhalten. Hier hatte sich aber im Sachverhalt nichts geändert, es gab nur widerstreitende Standpunkte über die Art der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens. Eine Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, EO auch auf eine Partei, die ihre gegenteilige Position schon bekanntgegeben hat, wäre im Hinblick auf die Bestimmung des Schlußsatzes dieser Bestimmung allenfalls nur möglich, wenn der Partei die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen in der Ladung so angegeben würden, daß für sie kein Zweifel aufkommen kann, ihr früher eingenommener Standpunkt werde vom Gericht nicht mehr als aktuell betrachtet. Der führenden betreibenden Partei hätte also mindestens bekanntgegeben werden müssen, daß sie trotz Vorliegens ihres gegenteiligen Antrages so behandelt würde, als würde sie diesen Standpunkt aufgeben und entgegen ihrem bisherigen Antrage nunmehr dem neuen Antrag einer anderen Partei zustimmen. Nur bei einer so klaren Belehrung müßte sich die betroffene Partei darüber schlüssig werden, ob sie ihren bisherigen Standpunkt behalten wolle (dann müßte sie zur Verhandlung erscheinen) oder dem neuen Antrag zustimmen wolle (dann könnte sie die Verhandlung unbesucht lassen). Mangels eines solchen Hinweises in der Ladung zur strittigen Verhandlung konnte daher nicht von der Zustimmung der betreibenden Partei ausgegangen werden, das geringste Gebot mit einem höheren als dem von ihr vorgeschlagenen, der gesetzlichen Normativbedingung des Paragraph 151, Absatz eins, EO entsprechenden Betrag festzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.