Rechtssatz RS0002078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002078
Geschäftszahl
3Ob122/73; 3Ob92/89; 3Ob73/13a; 7Ob173/25d
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Die Säumnisfolge der anzunehmenden Zustimmung tritt nur bei ausdrücklicher Ankündigung dieser Rechtsfolge ein (ebenso Pollak System2, 498, Fasching II, 719/20).Die Säumnisfolge der anzunehmenden Zustimmung tritt nur bei ausdrücklicher Ankündigung dieser Rechtsfolge ein (ebenso Pollak System2, 498, Fasching römisch zwei, 719/20).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/73
Entscheidungstext OGH 12.07.1973 3 Ob 122/73
MietSlg 25598
- 3 Ob 92/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 92/89
Vgl
- 3 Ob 73/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 73/13a
- 7 Ob 173/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 173/25d
Beisatz: Damit die Versäumung der Frist zur schriftlichen Erklärung oder Äußerung die in § 56 Abs 2 und 3 EO normierte Fiktion der Zustimmung zur Folge hat, müssen die in § 56 Abs 2 EO genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Es muss einerseits der Partei der wesentliche Inhalt des Antrags mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekanntgegeben worden sein, und andererseits muss die Säumnisfolge der fingierten Zustimmung für den Fall der Versäumung der gesetzten Frist in der Aufforderung zur Stellungnahme angedroht werden. (T1)
Anm: So bereits 7 Ob 188/21d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002078
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19730712_OGH0002_0030OB00122_7300000_001