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Entscheidung 3 Ob 73/13a×

Entscheidung 3 Ob 73/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001421 Rechtssatz 24.09.1959Zivilrecht
Das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen hat der Verpflichtete zu behaupten und zu bescheinigen.
RS0001564 Rechtssatz 16.05.1961Zivilrecht
Bei Exekution durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen bedarf es nicht der Behauptung oder Bescheinigung einer Gefahr, wenn Aufschiebungsgründe vorliegen (EvBl 1951 Nr 390). Denn bei der Versteigerung von Fahrnissen wird häufig nicht der Preis erzielt, der …
RS0001590 Rechtssatz 17.10.1962Zivilrecht
Die Aufschiebung der Exekution ist grundsätzlich bei jeder Exekutionsart und in jedem Stadium der Exekution möglich, solange diese nicht beendet ist, also auch nach Bewilligung der Exekution. Die Aufschiebung einer noch nicht vollzogenen Exekution ist aller …
RS0001638 Rechtssatz 04.03.1970Zivilrecht
Eine bestehende pfandrechtliche Sicherstellung der betriebenen Unterhaltsforderung auf einer Liegenschaft des Verpflichteten macht den Erlag einer Sicherheit nicht entbehrlich.
RS0001664 Rechtssatz 15.12.1965Zivilrecht
Behauptet der Verpflichtete in dem Aufschiebungsantrag, dass ihm bei Nichtaufschiebung der Verlust eines Geldbetrages (durch Bezahlung von Beugestrafen nach § 355 EO) drohe, so muss der Aufschiebungswerber konkrete Umstände behaupten oder bescheinigen, dass …
RS0001672 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht
Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung …
RS0001745 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Die Gefahr des schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles wird bei einer Fahrnisexekution als offenbar bestehend angenommen.
RS0001933 Rechtssatz 12.05.1982Zivilrecht
Erweist sich der Rekurs der betreibenden Partei gegen den erstgerichtlichen Aufschiebungsbeschluss nur in Ansehung der Sicherheitsleistung als berechtigt, ist deren Betrag Bemessungsgrundlage für die diesbezügliche Kostenbestimmung.
RS0002078 Rechtssatz 12.07.1973Zivilrecht
Die Säumnisfolge der anzunehmenden Zustimmung tritt nur bei ausdrücklicher Ankündigung dieser Rechtsfolge ein (ebenso Pollak System2, 498, Fasching II, 719/20).
RS0005834 Rechtssatz 07.05.1958Zivilrecht
Die in einem Verbot bestehende einstweilige Verfügung wird durch Zustellung des Verbotes an den Antragsgegner bereits vollzogen. Die Frist des § 396 EO wird daher überhaupt nicht in Lauf gesetzt. Ist aber der Vollzug von einer Sicherheitsleistung abhängig g …
RS0115713 Rechtssatz 16.10.2001Zivilrecht
Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn …
RS0116198 Rechtssatz 30.01.2002Zivilrecht
Der Rekurs (und auch der Revisionsrekurs) ist im Verfahren nach der EO - sieht man von den Ausnahmen nach § 84 Abs 1 und § 402 Abs 1 EO ab - stets einseitig.