Rechtssatz RS0001672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001672
Entscheidungsdatum
19.06.2013
Rechtssatz
Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001672
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0030OB00142_7600000_001