Bei jedem Exekutionsaufschiebungsantrag hat der Antragsteller das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung zu behaupten und zu bescheinigen, soweit ihr Vorliegen nicht offenkundig ist (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm. zur EO4, 539, EvBl 1966/170, 1973/107 u.a.). Falls daher der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muß er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, daß durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird (ebenso vor allem Heller-Berger-Stix a.a.O.).Bei jedem Exekutionsaufschiebungsantrag hat der Antragsteller das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine Exekutionsaufschiebung zu behaupten und zu bescheinigen, soweit ihr Vorliegen nicht offenkundig ist (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm. zur EO4, 539, EvBl 1966/170, 1973/107 u.a.). Falls daher der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muß er im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, daß durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird (ebenso vor allem Heller-Berger-Stix a.a.O.).
Da entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinesfalls offenkundig ist, daß die Exekutionsaufschiebung hier mit keiner Gefahr für die betreibende Partei im Sinn des § 44 Abs 2 Z 3 EO verbunden wäre, war das Rekursgericht schon wegen Fehlens diesbezüglicher Behauptungen im Exekutionsaufschiebungsantrag, darüber hinaus jedoch auch auf Grund einer gerechten Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen (vgl. hiezu Heller-Berger-Stix, 537) berechtigt, die Exekutionsaufschiebung vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.Da entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keinesfalls offenkundig ist, daß die Exekutionsaufschiebung hier mit keiner Gefahr für die betreibende Partei im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO verbunden wäre, war das Rekursgericht schon wegen Fehlens diesbezüglicher Behauptungen im Exekutionsaufschiebungsantrag, darüber hinaus jedoch auch auf Grund einer gerechten Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix, 537) berechtigt, die Exekutionsaufschiebung vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Da die Sicherheitsleistung zur Deckung jenes Schadens dienen soll, welcher der betreibenden Partei infolge Verzögerung ihrer Befriedigung entstehen kann (ebenso Heller-Berger-Stix, 553, EvBl 1951/148, 1965/369 u.a.), ist angesichts des Ausrufspreises der Liegenschaft per S 300.000,-- auch die Höhe der auferlegten Sicherheit gerechtfertigt.
Über den Eventualantrag der verpflichteten Partei, eine Sicherheitsleistung durch Bürgen zuzulassen – grundsätzlich besteht zufolge §§ 78 EO, 56 Abs 2 ZPO diese Möglichkeit auch im vorliegenden Fall, vgl. Heller-Berger-Stix 552 und 3 Ob 212/74 –, wird nach Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen das Erstgericht zu entscheiden haben.Über den Eventualantrag der verpflichteten Partei, eine Sicherheitsleistung durch Bürgen zuzulassen – grundsätzlich besteht zufolge Paragraphen 78, EO, 56 Absatz 2, ZPO diese Möglichkeit auch im vorliegenden Fall, vergleiche Heller-Berger-Stix 552 und 3 Ob 212/74 –, wird nach Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen das Erstgericht zu entscheiden haben.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 40, 50 ZPO.