Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Was die im Rechtsmittel (schwerpunktmäßig) aufrechterhaltene Einrede der „Unzulässigkeit des Rechtsweges" betrifft (im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Vereinsbeschlüssen siehe RIS-Justiz RS0045572 und RS0034824), hat der 2. Senat des Obersten Gerichtshofes in der dieselbe Funktaxivereinigung (und damit Antragsgegnerin) desselben Bundeslandes, jedoch einen anderen Taxiunternehmer als Antragsteller und gefährdete Partei betreffenden Parallelentscheidung 2 Ob 51/05x am 21. 4. 2005 hiezu bereits ausführlich Stellung genommen und wie folgt ausgeführt:
„Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).„Soweit die Antragsgegnerin weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtsweges releviert, übersieht sie, dass beide Vorinstanzen ihre diesbezügliche Einrede - wenngleich bloß in den Gründen - verworfen haben und ihr der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) eine weitere Anfechtung verwehrt (RIS-Justiz RS0039799, zuletzt 8 ObA 49/04w mwN).
In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 § 26 Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vgl etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vgl auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.In Lehre und Rechtsprechung ist überdies unstrittig, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehung können daher gerichtlich überprüft werden (7 Ob 197/97i; 7 Ob 283/02x = JBl 2003, 648 mwN; Aicher in Rummel ABGB3 Paragraph 26, Rz 45). In ständiger, allerdings noch auf dem Boden des Vereinsgesetzes 1951 stehender Rechtsprechung, geht der Oberste Gerichtshof aber - insoweit teilweise im Gegensatz zum Schrifttum (Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff [228]; diesem offenbar folgend Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht3, 105; Aicher aaO Rz 45) - auch davon aus, dass vor einer klagestattgebenden Entscheidung grundsätzlich (zu den hier nicht relevanten Ausnahmen vergleiche etwa 7 Ob 110/00b mwN) der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein muss, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der ordentliche Gerichte vermieden werden soll (SZ 42/163; JBl 1994, 833; 7 Ob 110/00b; 6 Ob 172/04v; RIS-Justiz RS0045138). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (JBl 1994, 833 mwN; 7 Ob 110/00b; vergleiche auch 6 Ob 40/02d mwN). Daran hat sich - wie der Oberste Gerichtshof jüngst entschied (6 Ob 219/04f) - durch die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) geltende Rechtslage nichts geändert.
Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht (vgl § 8 Abs 2 lit d der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in § 15 Abs 1 der Statuten sowie Abschnitt IV D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung (vgl JBl 1987, 650).Die zitierte Rechtsprechung hindert aber nicht die klagestattgebende Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in jenen Fällen, in denen dem in seinen Privatrechten beeinträchtigten Vereinsmitglied keine vereinsinterne Streitschlichtungsstelle zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall unterbindet die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch eine faktische Maßnahme („Abschalten der Funkverbindung") die weitere Teilnahme des Antragstellers am Funkverkehr. Dies begründet einen schwerwiegenden Eingriff in ein Mitgliedsrecht vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, der Statuten), sollte die bekundete Rechtsansicht der Antragsgegnerin unrichtig sein. Die Befassung der Generalversammlung mit dieser Rechtsfrage scheidet aus, weil sie erst zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers zusammentritt. Auch die Anrufung des Vereinsschiedsgerichtes, auf dessen Zuständigkeit sich nicht einmal die Antragsgegnerin berufen hat, kommt infolge der Ausnahmeregelungen in Paragraph 15, Absatz eins, der Statuten sowie Abschnitt römisch vier D 2 BFDO zur Klärung der mit dem Ausschluss eines Mitgliedes im Zusammenhang stehenden Rechtsfolgen nicht in Betracht. Mangels vereinsinternen Rechtsschutzes besteht daher während des Ausschlussverfahrens kein materiellrechtlicher Hemmungsgrund gegen die klageweise Durchsetzung des vom Antragsteller behaupteten, in diesem Rechtsmittelverfahren noch aktuellen Anspruches auf Teilnahme am Funkverkehr sowie dessen Sicherung durch einstweilige Verfügung vergleiche JBl 1987, 650).
Aus § 8 Abs 1 VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vgl etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002,§ 8 Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).Aus Paragraph 8, Absatz eins, VerG lässt sich für den gegenteiligen Standpunkt der Antragsgegnerin nichts gewinnen. Zwar bestimmt Satz 1 und 2 dieser Vorschrift, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der in den Statuten vorzusehenden Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen steht, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Die daraus abzuleitende Verpflichtung, dass vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen (6 Ob 219/04f) kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (Paragraph 33, Absatz 3, VerG) für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit - wie etwa die hier zu entscheidende Frage, ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht - eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht. Es bedarf daher auch keiner weiteren Überlegungen zu der Frage, ob die Generalversammlung den Erfordernissen einer Schlichtungseinrichtung im Sinne des Paragraph 8, VerG überhaupt genügt (zu den Anforderungen an die Bildung und Zusammensetzung einer Schlichtungseinrichtung vergleiche etwa Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002,Paragraph 8, Rz 7 ff; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2, 162 f; Fessler/Keller, VerG 2002, 104; ebenso 6 Ob 219/04f).
Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt IV G 2 BFDO [= Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung als integrierender Bestandteil der Statuten der Antragsgegnerin] vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in § 7 Abs 1 lit g der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur § 7 der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.Das Bestehen des zu bescheinigenden Anspruches hängt davon ab, ob - wie dies in Abschnitt römisch vier G 2 BFDO [= Betriebs-, Funk- und Disziplinarordnung als integrierender Bestandteil der Statuten der Antragsgegnerin] vorgesehen ist - dem Einspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt, oder ob seine Mitgliedsrechte - wie dies in Paragraph 7, Absatz eins, Litera g, der Statuten geregelt ist - bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen. Dass hier nur Paragraph 7, der Statuten maßgeblich ist, soll nach Auffassung der Antragsgegnerin aus der Umschreibung der Ausschlussgründe in dieser Bestimmung ableitbar sein. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Es trifft wohl zu, dass § 7 Abs 1 lit f der Statuten neben 'disziplinären Gründen' auch die 'gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten' sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BFDO, die gemäß § 3 Abs 9 der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der 'Regelung des vereinsinternen Ablaufes' dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt IV A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des 'aufwieglerischen, vereinszersetzenden' Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.Es trifft wohl zu, dass Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, der Statuten neben 'disziplinären Gründen' auch die 'gröbliche Verletzung der Mitgliedspflichten' sowie „ehrenwidriges, statutenwidriges oder vereinsschädigendes Verhalten" als Ausschlussgründe nennt. Aber auch die BFDO, die gemäß Paragraph 3, Absatz 9, der Statuten deren integrierender Bestandteil ist und der 'Regelung des vereinsinternen Ablaufes' dienen soll, berechtigt den Vorstand der Antragsgegnerin zu dem als strengste Disziplinarmaßnahme vorgesehenen Ausschluss von Mitgliedern, die gegen die Bestimmungen der BFDO oder die Statuten verstoßen oder Verhaltensweisen gesetzt haben, die zur Gefährdung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung in der Öffentlichkeit geeignet sind (Abschnitt römisch vier A 1). Die Ansicht der Antragsgegnerin, dem Disziplinarrecht der BDFO unterlägen (nur) Verstöße gegen die Betriebsordnung und die Funkordnung, ist durch diese Umschreibung der sachlichen Grenzen der Disziplinargewalt nicht gedeckt. Ebenso fehlt es den einzelnen Tatbeständen infolge ihrer generalklauselartigen Formulierung an der ihr von der Antragsgegnerin zugedachten Unterscheidungskraft, die eine klare Zuordnung eines bestimmten Fehlverhaltens zu einem Tatbestand unter Ausschließung der übrigen denkbar erscheinen lässt. So könnte etwa ein- und dasselbe Fehlverhalten eines Mitgliedes, das gegen Mitgliedspflichten verstoßen hat, sowohl statutenwidrig, als auch - weil es den Interessen des Vereins zuwiderläuft und/oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden könnte - vereinsschädigend, in all diesen Fällen aber auch disziplinär im Sinne der BFDO sein. Die Umschreibung der Ausschlussgründe ist demnach nicht ausreichend klar, um im Einzelfall verlässlich beurteilen zu können, welche der unterschiedlich geregelten Rechtsfolgen mit der Erhebung eines Einspruches verbunden sind. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass das dem Antragsteller angelastete Fehlverhalten weder aus dem Verständigungsschreiben vom 23. 9. 2004 noch aus den gegen das Sicherungsbegehren vorgebrachten Einwänden der Antragsgegnerin hervorgeht. Der nicht näher konkretisierte Vorwurf der mangelnden Identifikation mit Vereinssinn und Vereinsgedanken sowie des 'aufwieglerischen, vereinszersetzenden' Verhaltens lässt die Zuordnung zu einem oder mehreren der in Frage kommenden Ausschlusstatbestände nicht zu.
Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in § 7 Abs 1 lit f der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt IV A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.Fällt das mit Ausschluss geahndete Fehlverhalten eines Vereinsmitgliedes sowohl unter einen oder mehrere der in Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, der Statuten als auch unter einen der in Abschnitt römisch vier A 1 BFDO geregelten Tatbestände, stellt die Disziplinarordnung als Sonderregelung für disziplinäres Verhalten im Verhältnis zu den Statuten die lex specialis dar. Dieses Auslegungsergebnis führt aber dann zu keiner brauchbaren Beurteilungsgrundlage, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin die Gründe für den Ausschluss des Antragstellers noch nicht konkret bezeichnet hat.
Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).Bestimmungen in Vereinsstatuten sowie Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten sind grundsätzlich nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (1 Ob 273/00d; 2 Ob 196/01i ua; RIS-Justiz RS0008813, RS0008816; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer aaO 38 f).
Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt IV C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied nicht konkret begründet wird, die den Rechtsschutz des Ausgeschlossenen weniger beeinträchtigende Bestimmung zur Anwendung gelangt, somit jene, nach welcher der Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keiner unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer übrigen Mitglieder, weil es dem Vorstand anheim gestellt ist, im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Willensbildung des Vorstandes nicht behauptet. Der dem Schreiben vom 23. 9. 2004 zu entnehmende Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte des Antragstellers erweist sich daher als unrichtige Rechtsbelehrung, nicht aber als Verständigung von einem 'ausdrücklichen' Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Einspruches im Sinne des Abschnittes IV G 2 BFDO. Der zu sichernde Anspruch ist somit bescheinigt."Ist jemand Mitglied eines Vereins geworden, so soll er nur aus ihn belastenden wichtigen Gründen gegen seinen Willen diese Mitgliedschaft verlieren (JBl 2003, 648; RIS-Justiz RS0022285 [T 3]). Der Vereinsausschluss ist die strengste Vertragsstrafe und darf nur aus besonders wichtigen Gründen erfolgen (RIS-Justiz RS0080399; in diesem Sinne auch Abschnitt römisch vier C 1 und 2 BFDO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die unklare Regelung über die an die Erhebung eines Einspruches gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes geknüpften Rechtsfolgen in vernünftiger und billiger Weise dahin auszulegen, dass jedenfalls in jenen Fällen, in denen der Ausschluss gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied nicht konkret begründet wird, die den Rechtsschutz des Ausgeschlossenen weniger beeinträchtigende Bestimmung zur Anwendung gelangt, somit jene, nach welcher der Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Dieses Auslegungsergebnis führt zu keiner unzumutbaren Belastung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer übrigen Mitglieder, weil es dem Vorstand anheim gestellt ist, im konkreten Einzelfall die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat eine entsprechende Willensbildung des Vorstandes nicht behauptet. Der dem Schreiben vom 23. 9. 2004 zu entnehmende Hinweis auf das Ruhen der Mitgliedsrechte des Antragstellers erweist sich daher als unrichtige Rechtsbelehrung, nicht aber als Verständigung von einem 'ausdrücklichen' Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Einspruches im Sinne des Abschnittes römisch vier G 2 BFDO. Der zu sichernde Anspruch ist somit bescheinigt."
Diese Argumente treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, sodass sich ihnen auch der erkennende Senat anschließt.
Zu prüfen bleibt somit (nur) noch, ob hinsichtlich der vom Rekursgericht bejahten einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Antragstellers vom Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung auch das Kriterium der Umwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO zu bejahen ist. Diese Beurteilung ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Behauptet ein Sicherungswerber einen (reinen) Vermögensschaden, so ist dieser gewöhnlich durch Geldersatz adäquat ausgleichbar; wäre jedoch ein drohender Vermögensschaden eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei, so ist darin regelmäßig ein unwiederbringlicher Schaden zu erblicken (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 7 zu § 381; Kodek in Angst, EO Rz 14 zu § 381; König, EV2 Rz 2/116), was hier nicht nur behauptet, sondern auch aus den als bescheinigt erachteten (und eingangs wiedergegebenen) Feststellungen der Vorinstanzen unschwer (und lebensnah) abgeleitet werden kann. Wieso die Gerichte erster und zweiter Instanz hiebei „überschießend und damit in unzulässiger Weise über den Prozessstoff des Provisorialverfahrens hinausgegangen" sein sollen (S 7 des Rechtsmittels), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.Zu prüfen bleibt somit (nur) noch, ob hinsichtlich der vom Rekursgericht bejahten einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Antragstellers vom Funkverkehr zur Fahrtenvermittlung auch das Kriterium der Umwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu bejahen ist. Diese Beurteilung ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Behauptet ein Sicherungswerber einen (reinen) Vermögensschaden, so ist dieser gewöhnlich durch Geldersatz adäquat ausgleichbar; wäre jedoch ein drohender Vermögensschaden eine ernsthafte Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der gefährdeten Partei, so ist darin regelmäßig ein unwiederbringlicher Schaden zu erblicken (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 7 zu Paragraph 381,; Kodek in Angst, EO Rz 14 zu Paragraph 381,; König, EV2 Rz 2/116), was hier nicht nur behauptet, sondern auch aus den als bescheinigt erachteten (und eingangs wiedergegebenen) Feststellungen der Vorinstanzen unschwer (und lebensnah) abgeleitet werden kann. Wieso die Gerichte erster und zweiter Instanz hiebei „überschießend und damit in unzulässiger Weise über den Prozessstoff des Provisorialverfahrens hinausgegangen" sein sollen (S 7 des Rechtsmittels), ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.
Der Revisionsrekurs musste sohin (wie auch jener zu 2 Ob 51/05x) erfolglos bleiben.
Der Anspruch über die Rechtsmittelkosten der Antragsgegnerin gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten des Antragstellers auf § 393 Abs 1 EO.Der Anspruch über die Rechtsmittelkosten der Antragsgegnerin gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO, jener über die Kosten des Antragstellers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.