Nach § 33 Abs 1 VereinsG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und gleichzeitig das VerG 1951 außer Kraft getreten. Nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VereinsG 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen (§ 33 Abs 2 VereinsG 2002). Wenn auch der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 die Bestimmungen des VerG 1951 zugrunde zu legen waren, gilt für den Vereinsausschluss vom 5. 5. 2003 anderes. Das Begehren wurde erst am 7. 5. 2003 gestellt, sodass insoweit die Bestimmungen des VereinsG 2002 zur Anwendung gelangen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VereinsG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und gleichzeitig das VerG 1951 außer Kraft getreten. Nur die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VereinsG 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen (Paragraph 33, Absatz 2, VereinsG 2002). Wenn auch der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 die Bestimmungen des VerG 1951 zugrunde zu legen waren, gilt für den Vereinsausschluss vom 5. 5. 2003 anderes. Das Begehren wurde erst am 7. 5. 2003 gestellt, sodass insoweit die Bestimmungen des VereinsG 2002 zur Anwendung gelangen.
§ 8 Abs 1 VereinsG 2002 ordnet an, dass die Statuten vorzusehen haben, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird. Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht (7 Ob 54/05z). Da der Beklagte die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit, die zur Abweisung der Klage führen muss (5 Ob 60/05t; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VereinsG 2002, § 8, RzParagraph 8, Absatz eins, VereinsG 2002 ordnet an, dass die Statuten vorzusehen haben, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach dem Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird. Diese verpflichtende Anrufung der Streitschlichtungseinrichtung kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis zum 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (Paragraph 33, Absatz 3, VereinsG 2002), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit eine solche Schlichtungseinrichtung (noch) nicht besteht (7 Ob 54/05z). Da der Beklagte die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit, die zur Abweisung der Klage führen muss (5 Ob 60/05t; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VereinsG 2002, Paragraph 8,, Rz
6) nicht erhoben hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Provisorialverfahren (7 Ob 283/02x) dargelegt, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind und Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden können. Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu.6) nicht erhoben hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Provisorialverfahren (7 Ob 283/02x) dargelegt, dass Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind und Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich überprüft werden können. Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses bzw der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu.
Im Rekursverfahren ist nach Rechtskraft des Teilurteils über die Unwirksamkeit der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002, die im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren 7 Ob 283/02x als Ausschluss aufzufassen ist, nur mehr strittig, ob der Ausschluss der Kläger vom 5. 5. 2003 durch das Schiedsgericht des Beklagten gemäß § 8 Z 3 der Vereinsstatuten, wonach ein Mitglied auszuschließen ist, das seinen Jahresbeitrag zuzüglich der Verspätungszuschläge bis 1. 10. des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat, wirksam ist.Im Rekursverfahren ist nach Rechtskraft des Teilurteils über die Unwirksamkeit der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002, die im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren 7 Ob 283/02x als Ausschluss aufzufassen ist, nur mehr strittig, ob der Ausschluss der Kläger vom 5. 5. 2003 durch das Schiedsgericht des Beklagten gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, der Vereinsstatuten, wonach ein Mitglied auszuschließen ist, das seinen Jahresbeitrag zuzüglich der Verspätungszuschläge bis 1. 10. des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat, wirksam ist.
Grundsätzlich liegt in der Verletzung der Beitragspflicht über längere Zeit hindurch ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer aaO, § 3, Rz 71; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³, S 87). Bestimmungen in Vereinsstatuten sind nicht nach den §§ 914 f ABGB, sondern nach den §§ 6 f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (2 Ob 51/05x, 4 Ob 134/05t; RIS-Justiz RS0008813). Grundsätzlich sind die Statutenbestimmungen über Ausschlussgründe, zumal es sich beim Ausschluss aus einen Verein um die schwerste Vereinsstrafe handelt, eng auszulegen (Fessler/Keller, VereinsG 2002, S 82; Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzung eines Vereinsausschlusses in RdW 1984, 226 [232]). Im § 8 Z 3 der Statuten ist naturgemäß die Eintrittsgebühr nicht genannt, da ja diese Voraussetzung dafür ist, dass das Mitgliedschaftsverhältnis überhaupt begründet wird. Die Statutenbestimmung bezieht sich demnach auch nur auf Mitgliedsbeiträge, was ein aufrechtes Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein voraussetzt. Dass die Mitgliedschaft der Kläger aber als Folge der grundlosen Kündigung erloschen sei, vertrat der Beklagte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt. Er geht also selbst von einem anderen als dem in § 8 Abs 3 der Statuten geregelten Sachverhalt aus. Eine Ausschlusserklärung wird mit dem Zugang beim betroffenen Gesellschafter wirksam (RIS-Justiz RS0022141; Grillberger in Rummel³, § 1210 ABGB, Rz 5). Ist ein Mitglied ausgeschlossen, so darf es weder auf die Führung der Vereinsgeschäfte Einfluss nehmen, noch seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, solang es nicht den Vereinsausschluss erfolgreich bekämpft hat (3 Ob 100/73, 7 Ob 2105/96a). Der Ausschluss ist also bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er erfolgreich angefochten wurde, wirksam (vgl Brändle/Schnetzer aaO, S 102). Dies bedeutet, dass die Kläger ab dem Zeitpunkt des Zugangs der als Ausschlusserklärung aufzufassenden grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Unwirksamkeit der Erklärung formell nicht mehr Mitglieder des Beklagten waren. Daran änderte auch die einstweilige Verfügung nichts, wodurch der Beklagte verpflichtet wurde, den Aufenthalt der Kläger auf dem Golfplatz und die Benützung der dazugehörigen Einrichtungen (vorläufig) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 zu dulden. Überlegungen dahingehend, ob nun die Kläger im Hinblick auf die ihnen durch die einstweilige Verfügung eingeräumten Benützungsmöglichkeiten zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des Mitgliedsbeitrag verpflichtet wären, sodass allenfalls wegen derselben Interessenlage § 8 der Statuten analog zur Anwendung kommen könnte, haben schon deshalb zu unterbleiben, da nach den Feststellungen der Beklagte den Klägern die Benützung seiner Einrichtungen eben nicht wie Mitgliedern gestattete und daher keine dem Vereinsverhältnis angenäherte Beziehung zwischen den Parteien bestand. Der Beklagte behinderte die Kläger an der Benützung seiner Einrichtungen, sodass mehrfach aufgrund der einstweiligen Verfügung Duldungsexekutionen geführt wurden. Er weigerte sich auch, das Handicap der Kläger zu verwalten, sodass sie nicht auf anderen Plätzen spielen konnten. Er ermöglichte daher den Klägern nicht, vorläufig die Vereinseinrichtungen ungestört wie Mitglieder zu benützen. Dies bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls nicht einen Entgeltsanspruch in der Höhe des Mitgliedsbeitrages haben kann. In dieser Situation, in der überdies aus der Sicht der Parteien auch noch unklar war, ob die Kläger infolge unwirksamen Ausschlusses noch Mitglieder waren, kann in der Weigerung, Benützungsentgelt in der Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen, kein das Vertrauen erschütterndes Verhalten erkannt werden, das einen wichtigen Grund zum Ausschluss bilden könnte, zumal unklar blieb, welche geldwerten Vereinsleistungen der Beklagte überhaupt erbracht hat. Im Übrigen darf der Ausschluss auch nur auf Gründe gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits gegeben waren (7 Ob 2105/96a; RIS-Justiz RS0022285, RS0105781). Darin, dass die Kläger ihre vom Beklagten aufgrund der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 rückbezahlten Eintrittsgebühr nicht wieder einbezahlt haben, kann - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - kein Ausschlussgrund erkannt werden. Wie bereits dargelegt, war der Ausschluss mit Zugang der grundlosen Kündigung an die Kläger (zunächst) wirksam, sodass sie am 5. 5. 2003 als (damals noch wirksam) ausgeschlossene Mitglieder nicht zur Bezahlung der Eintrittsgebühr verpflichtet waren. Über die Unwirksamkeit des als Kündigung bezeichneten Ausschlusses wurde erst jetzt in diesem Verfahren entschieden, sodass erst lange nach dem Ausschluss vom 5. 5. 2003 feststeht, dass die grundlose Kündigung vom 31. 1. 2002 unwirksam war. Zuvor bestand für die Kläger kein Anlass, die ihrer vom Beklagten zurückerstattete Eintrittsgebühr wiederum an den Beklagten zu zahlen.Grundsätzlich liegt in der Verletzung der Beitragspflicht über längere Zeit hindurch ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer aaO, Paragraph 3,, Rz 71; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³, S 87). Bestimmungen in Vereinsstatuten sind nicht nach den Paragraphen 914, f ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, f ABGB auszulegen. Maßgebend ist also der objektive Sinn statutarischer Bestimmungen. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (2 Ob 51/05x, 4 Ob 134/05t; RIS-Justiz RS0008813). Grundsätzlich sind die Statutenbestimmungen über Ausschlussgründe, zumal es sich beim Ausschluss aus einen Verein um die schwerste Vereinsstrafe handelt, eng auszulegen (Fessler/Keller, VereinsG 2002, S 82; Sprung/König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzung eines Vereinsausschlusses in RdW 1984, 226 [232]). Im Paragraph 8, Ziffer 3, der Statuten ist naturgemäß die Eintrittsgebühr nicht genannt, da ja diese Voraussetzung dafür ist, dass das Mitgliedschaftsverhältnis überhaupt begründet wird. Die Statutenbestimmung bezieht sich demnach auch nur auf Mitgliedsbeiträge, was ein aufrechtes Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein voraussetzt. Dass die Mitgliedschaft der Kläger aber als Folge der grundlosen Kündigung erloschen sei, vertrat der Beklagte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt. Er geht also selbst von einem anderen als dem in Paragraph 8, Absatz 3, der Statuten geregelten Sachverhalt aus. Eine Ausschlusserklärung wird mit dem Zugang beim betroffenen Gesellschafter wirksam (RIS-Justiz RS0022141; Grillberger in Rummel³, Paragraph 1210, ABGB, Rz 5). Ist ein Mitglied ausgeschlossen, so darf es weder auf die Führung der Vereinsgeschäfte Einfluss nehmen, noch seine Mitgliedschaftsrechte ausüben, solang es nicht den Vereinsausschluss erfolgreich bekämpft hat (3 Ob 100/73, 7 Ob 2105/96a). Der Ausschluss ist also bis zu jenem Zeitpunkt, in dem er erfolgreich angefochten wurde, wirksam vergleiche Brändle/Schnetzer aaO, S 102). Dies bedeutet, dass die Kläger ab dem Zeitpunkt des Zugangs der als Ausschlusserklärung aufzufassenden grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Unwirksamkeit der Erklärung formell nicht mehr Mitglieder des Beklagten waren. Daran änderte auch die einstweilige Verfügung nichts, wodurch der Beklagte verpflichtet wurde, den Aufenthalt der Kläger auf dem Golfplatz und die Benützung der dazugehörigen Einrichtungen (vorläufig) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss vom 31. 1. 2002 zu dulden. Überlegungen dahingehend, ob nun die Kläger im Hinblick auf die ihnen durch die einstweilige Verfügung eingeräumten Benützungsmöglichkeiten zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des Mitgliedsbeitrag verpflichtet wären, sodass allenfalls wegen derselben Interessenlage Paragraph 8, der Statuten analog zur Anwendung kommen könnte, haben schon deshalb zu unterbleiben, da nach den Feststellungen der Beklagte den Klägern die Benützung seiner Einrichtungen eben nicht wie Mitgliedern gestattete und daher keine dem Vereinsverhältnis angenäherte Beziehung zwischen den Parteien bestand. Der Beklagte behinderte die Kläger an der Benützung seiner Einrichtungen, sodass mehrfach aufgrund der einstweiligen Verfügung Duldungsexekutionen geführt wurden. Er weigerte sich auch, das Handicap der Kläger zu verwalten, sodass sie nicht auf anderen Plätzen spielen konnten. Er ermöglichte daher den Klägern nicht, vorläufig die Vereinseinrichtungen ungestört wie Mitglieder zu benützen. Dies bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls nicht einen Entgeltsanspruch in der Höhe des Mitgliedsbeitrages haben kann. In dieser Situation, in der überdies aus der Sicht der Parteien auch noch unklar war, ob die Kläger infolge unwirksamen Ausschlusses noch Mitglieder waren, kann in der Weigerung, Benützungsentgelt in der Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen, kein das Vertrauen erschütterndes Verhalten erkannt werden, das einen wichtigen Grund zum Ausschluss bilden könnte, zumal unklar blieb, welche geldwerten Vereinsleistungen der Beklagte überhaupt erbracht hat. Im Übrigen darf der Ausschluss auch nur auf Gründe gestützt werden, die zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits gegeben waren (7 Ob 2105/96a; RIS-Justiz RS0022285, RS0105781). Darin, dass die Kläger ihre vom Beklagten aufgrund der grundlosen Kündigung vom 31. 1. 2002 rückbezahlten Eintrittsgebühr nicht wieder einbezahlt haben, kann - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - kein Ausschlussgrund erkannt werden. Wie bereits dargelegt, war der Ausschluss mit Zugang der grundlosen Kündigung an die Kläger (zunächst) wirksam, sodass sie am 5. 5. 2003 als (damals noch wirksam) ausgeschlossene Mitglieder nicht zur Bezahlung der Eintrittsgebühr verpflichtet waren. Über die Unwirksamkeit des als Kündigung bezeichneten Ausschlusses wurde erst jetzt in diesem Verfahren entschieden, sodass erst lange nach dem Ausschluss vom 5. 5. 2003 feststeht, dass die grundlose Kündigung vom 31. 1. 2002 unwirksam war. Zuvor bestand für die Kläger kein Anlass, die ihrer vom Beklagten zurückerstattete Eintrittsgebühr wiederum an den Beklagten zu zahlen.
Die vom Berufungsgericht dargelegte Rechtsmeinung, die eine Verfahrensergänzung notwendig machen würde, kann vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt werden. Die Rechtssache ist im Sinne einer Klagsstattgebung spruchreif.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Das Rekursinteresse beträgt EUR 8.720, da nur eines der beiden Feststellungsbegehren Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war. Der Ansatz in der Kostennote der Kläger war daher zu korrigieren.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Das Rekursinteresse beträgt EUR 8.720, da nur eines der beiden Feststellungsbegehren Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof war. Der Ansatz in der Kostennote der Kläger war daher zu korrigieren.