Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. Nach § 33 Abs 1 VereinsG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und gleichzeitig ist das VereinsG 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft getreten. Gemäß § 33 Abs 2 VereinsG 2002 sind (nur mehr) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VereinsG 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren noch nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall ist die Klage am 27. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangt, weshalb bereits das Vereinsgesetz 2002 anzuwenden ist.1. Nach Paragraph 33, Absatz eins, VereinsG 2002 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2002 in Kraft und gleichzeitig ist das VereinsG 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VereinsG 2002 sind (nur mehr) die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VereinsG 2002 bereits anhängig gewesenen Verfahren noch nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall ist die Klage am 27. 9. 2002 beim Erstgericht eingelangt, weshalb bereits das Vereinsgesetz 2002 anzuwenden ist.
2. § 8 Vereinsgesetz 2002 bestimmt unter der Überschrift „Streitschlichtung":2. Paragraph 8, Vereinsgesetz 2002 bestimmt unter der Überschrift „Streitschlichtung":
„(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.„(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird.
(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren".
Diese Bestimmung stellt zunächst im Sinn der Rechtsprechung klar, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach Entscheidung durch ein Vereinsschiedsgericht zulässig ist. Während § 4 Abs 2 lit j VereinsG 1951 - wie nun auch § 3 Abs 2 Z 10 VereinsG 2002 - bloß vorschrieb, dass den Statuten „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu entnehmen sein müsse, gebietet § 8 Abs 1 erster Satz VereinsG 2002 die Aufnahme von Statutenbestimmungen, wonach derartige Streitigkeiten vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen muss (6 Ob 219/04f; Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104).Diese Bestimmung stellt zunächst im Sinn der Rechtsprechung klar, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach Entscheidung durch ein Vereinsschiedsgericht zulässig ist. Während Paragraph 4, Absatz 2, Litera j, VereinsG 1951 - wie nun auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, VereinsG 2002 - bloß vorschrieb, dass den Statuten „die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" zu entnehmen sein müsse, gebietet Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VereinsG 2002 die Aufnahme von Statutenbestimmungen, wonach derartige Streitigkeiten vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verein zwingend über eine eigene Streitschlichtung verfügen muss (6 Ob 219/04f; Fessler/Keller, Kommentar zum Vereinsgesetz 2002, 104).
3. Nach den Gesetzesmaterialien (990 BlgNR 21. GP, 28) diene diese Streitschlichtungsstelle der außergerichtlichen vereinsinternen Bereinigung von Vereinsstreitigkeiten. Die Verpflichtung der Mitglieder, vor Anrufung eines Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, erscheine sinnvoll, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspare. Außerdem stellten in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen ließen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten. Die Schlichtungseinrichtung sei sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten berufen. Komme es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so könne das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Schlichtungseinrichtung sei kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Dazu bedürfte es eines gesonderten, von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrags, der keine Gültigkeit hätte, wäre er lediglich in Form einer Schiedsklausel in Vereinsstatuten enthalten. Sei kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO vorgesehen, so sei der statutarische Ausschluss des Rechtswegs für Rechtsstreitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unzulässig und unwirksam. Komme ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO zustande, schneide seine Anrufung den Rechtsweg mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, den Schiedsspruch vor dem ordentlichen Gericht anzufechten, ab.3. Nach den Gesetzesmaterialien (990 BlgNR 21. GP, 28) diene diese Streitschlichtungsstelle der außergerichtlichen vereinsinternen Bereinigung von Vereinsstreitigkeiten. Die Verpflichtung der Mitglieder, vor Anrufung eines Gerichts eine derartige Schlichtung anzustreben, erscheine sinnvoll, weil man sich auf diese Weise vorerst die Auseinandersetzung mit der mitunter schwierigen Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspare. Außerdem stellten in vielen Vereinen die Vereinsverhältnisse Sonderbeziehungen dar, die es angebracht erscheinen ließen, die Vereinsmitglieder vor der Anrufung eines Gerichts zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung anzuhalten. Die Schlichtungseinrichtung sei sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten berufen. Komme es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von sechs Monaten, so könne das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Schlichtungseinrichtung sei kein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO. Dazu bedürfte es eines gesonderten, von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrags, der keine Gültigkeit hätte, wäre er lediglich in Form einer Schiedsklausel in Vereinsstatuten enthalten. Sei kein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO vorgesehen, so sei der statutarische Ausschluss des Rechtswegs für Rechtsstreitigkeiten in Vereinsangelegenheiten unzulässig und unwirksam. Komme ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO zustande, schneide seine Anrufung den Rechtsweg mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, den Schiedsspruch vor dem ordentlichen Gericht anzufechten, ab.
4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 6 Ob 219/04f Folgendes ausgesprochen:
„Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 8 Abs 1 ergibt sich, dass nun zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Schlichtungseinrichtung anzurufen (Fessler/Keller aaO 106; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht³ 106). (Auch) nach der neuen Rechtslage führt daher im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichts die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage (Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 § 8 Rz 6). Nach den Gesetzesmaterialien zum Vereinsgesetz 2002 (....) soll mit dem neuen § 8 insbesondere die Auseinandersetzung der Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspart werden. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Eine reine Vereinsstreitigkeit beträfe beispielsweise die Frage, ob zu einer Veranstaltung des Vereins ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden solle oder nicht. Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN" (990 BlgNR 21. GP, 28). Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass die jetzt gemäß §§ 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollen, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu § 4 VerG 1951 vertreten wurde, sondern, dass der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen ist. Gesetzesmaterialien kommt zwar nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zu (9 ObA 49/04b; RIS-Justiz RS0088919). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - ohne weitere Differenzierung - vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind und die Möglichkeit des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten mit (höchstens) sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle begrenzt ist, spricht aber dafür, dass die zitierten Gesetzesmaterialien den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, den Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Abgrenzungsprobleme sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig."„Insbesondere auch im Zusammenhang mit dem zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, ergibt sich, dass nun zwingend vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte vorerst zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Schlichtungseinrichtung anzurufen (Fessler/Keller aaO 106; Brändle, Das österreichische Vereinsrecht³ 106). (Auch) nach der neuen Rechtslage führt daher im Fall der vorzeitigen Anrufung des Gerichts die materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit zur Abweisung der Klage (Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 8, Rz 6). Nach den Gesetzesmaterialien zum Vereinsgesetz 2002 (....) soll mit dem neuen Paragraph 8, insbesondere die Auseinandersetzung der Frage, ob eine bloße Vereinsstreitigkeit oder eine Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliege, erspart werden. Die Streitschlichtungsstelle sei „sowohl zur Schlichtung rechtlicher als auch sonstiger Vereinsstreitigkeiten" berufen. Zwar seien wohl die meisten, keineswegs aber alle Vereinsstreitigkeiten zugleich auch „Rechtsstreitigkeiten". Eine reine Vereinsstreitigkeit beträfe beispielsweise die Frage, ob zu einer Veranstaltung des Vereins ein bestimmter Ehrengast eingeladen werden solle oder nicht. Vereinsstreitigkeiten, die keine „Rechtsstreitigkeiten" seien, entscheide die Schlichtungseinrichtung endgültig. Im Übrigen seien „Rechtsstreitigkeiten aus Vereinsverhältnissen bürgerliche Rechtssachen gemäß Paragraph eins, JN" (990 BlgNR 21. GP, 28). Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass die jetzt gemäß Paragraphen 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollen, wie in einem Teil der Rechtsprechung zu Paragraph 4, VerG 1951 vertreten wurde, sondern, dass der Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" umfassender als in jenen Entscheidungen, die bei privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten eine weitere Differenzierung vornahmen (keine Geldansprüche wie Mitgliedsbeiträge, Schadenersatz), zu verstehen ist. Gesetzesmaterialien kommt zwar nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zu (9 ObA 49/04b; RIS-Justiz RS0088919). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008799). Die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - ohne weitere Differenzierung - vor einer Schlichtungsstelle auszutragen sind und die Möglichkeit des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten mit (höchstens) sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle begrenzt ist, spricht aber dafür, dass die zitierten Gesetzesmaterialien den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, den Begriff der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Abgrenzungsprobleme sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Streitschlichtungsstelle auf bestimmte Vereinsangelegenheiten ist nicht (mehr) zulässig."
5. Nach diesen schon in 6 Ob 219/04f dargestellten Grundsätzen ist auch der vorliegende Fall zu lösen:
Sehen die Statuten - so wie hier - ohne jede Einschränkung vor, dass das Schiedsgericht „für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben" zuständig ist, dann kann diese Regelung nur in dem jetzt vom Gesetzgeber gedachten Sinn einer umfassenden Zuständigkeit verstanden werden, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gilt, sofern diese mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Auch die hier zu klärende Wirksamkeit der von der Klägerin bekämpften Beschlüsse ist eine Auseinandersetzung, die typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wäre. Die Ansicht der Klägerin, wonach die Gültigkeit der Willensbildung der Generalversammlung, keine Vereinsstreitigkeit darstellen könne, widerspricht der dargestellten Intention des Gesetzgebers und wird auch von der Lehre nicht geteilt (vgl Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 § 7 Rz 21).Sehen die Statuten - so wie hier - ohne jede Einschränkung vor, dass das Schiedsgericht „für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben" zuständig ist, dann kann diese Regelung nur in dem jetzt vom Gesetzgeber gedachten Sinn einer umfassenden Zuständigkeit verstanden werden, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander gilt, sofern diese mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Auch die hier zu klärende Wirksamkeit der von der Klägerin bekämpften Beschlüsse ist eine Auseinandersetzung, die typischerweise ohne Verbundenheit der Klägerin mit dem beklagten Verein nicht denkbar wäre. Die Ansicht der Klägerin, wonach die Gültigkeit der Willensbildung der Generalversammlung, keine Vereinsstreitigkeit darstellen könne, widerspricht der dargestellten Intention des Gesetzgebers und wird auch von der Lehre nicht geteilt vergleiche Krejci/Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 7, Rz 21).
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass der - ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VereinsG 2002 eingebrachten - Klage die vom Beklagten erhobene materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen steht, sodass es - wie schon zu 6 Ob 219/04f erkannt - bereits aus diesem Grund zur Abweisung der Klage kommen muss. Vom Berufungsgericht und von der Revisionswerberin als erheblich erkannte Rechtsfragen sind nicht zu lösen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass der - ohne vorherige Anrufung des Vereinsschiedsgerichts als Schlichtungseinrichtung iSd Paragraph 8, VereinsG 2002 eingebrachten - Klage die vom Beklagten erhobene materiellrechtliche Einwendung der mangelnden Klagbarkeit entgegen steht, sodass es - wie schon zu 6 Ob 219/04f erkannt - bereits aus diesem Grund zur Abweisung der Klage kommen muss. Vom Berufungsgericht und von der Revisionswerberin als erheblich erkannte Rechtsfragen sind nicht zu lösen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zu honorieren ist.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO; der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich zu honorieren ist.