Rechtssatz RS0049311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049311
Entscheidungsdatum
10.05.2006
Rechtssatz
Ein aus dem Verein rechtgültig ausgeschlossenes Mitglied kann auf die Organbildung des Vereines und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen. Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied muß zunächst den erfolgten Ausschluß bekämpfen, ehe es wieder an der Organbildung des Vereines mitwirken und seine sonstigen statutengemäßen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 100/73
Entscheidungstext OGH 10.07.1973 3 Ob 100/73
Veröff: SZ 46/71
- 7 Ob 2105/96a
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2105/96a
Vgl; Beisatz: Dies ist jedoch insofern einzuschränken, als durch mittlerweile ergangene General- oder Vollversammlungsbeschlüsse nicht in Sonderrechte oder in zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehörende Rechte des für ausgeschlossen erklärten Mitgliedes eingegriffen wurde. (T1)
- 7 Ob 42/06m
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049311
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_005