Aus der Begründung:
Wer die Bestellung eines Kurators beantragt hat, ist, wenn sein Antrag zurückgewiesen wird, zum Rekurs berechtigt (vgl. EvBl. 1955/333). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher zu bejahen.Wer die Bestellung eines Kurators beantragt hat, ist, wenn sein Antrag zurückgewiesen wird, zum Rekurs berechtigt vergleiche EvBl. 1955/333). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher zu bejahen.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß dem Antragsteller die Sachlegitimation fehlt. Zunächst ist festzuhalten, daß nur die Hemmung eigener Rechte, nicht aber die Hemmung der Rechte dritter Personen zur Antragstellung nach § 276 ABGB berechtigt (vgl.JBl.1953, 323 u. a.). Einem Vereinsmitglied kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, als Schirmherr anderer Vereinsmitglieder aufzutreten und zur ausschließlichen Wahrung deren Rechte die Bestellung eines Kurators für die angeblich funktionsunfähige Vereinsleitung zu beantragen. Ein aus dem Verein rechtsgültig ausgeschlossenes Mitglied kann auf die Organbildung des Vereines und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen. Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied muß zunächst den erfolgten Ausschluß bekämpfen, ehe es wieder an der Organbildung des Vereines mitwirken und seine sonstigen statutengemäßen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus dem Verein hat im Streitfall sowohl hinsichtlich der formellen als der materiellen Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen (SZ 13/218, 32/49, 34/152 u. a.). Der Rekurswerber ist als ausgeschlossenes Vereinsmitglied vor erfolgreicher Bekämpfung seines Ausschlusses im ordentlichen Rechtsweg nicht berechtigt, die Bestellung eines Kurators anstelle der Vereinsleitung zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung mit Wahl der Organe und zur Übernahme der Vereinsgeschäfte zu beantragen. Das Recht, die Bestellung eines Kurators zu verlangen, wäre dem Rekurswerber nur zuzubilligen, wenn er eine Prozeßführung gegen den Verein beabsichtigte und kein zur Vertretung des Vereines vor Gericht berechtigtes Organ vorhanden wäre. Der Rekurswerber hat wohl die Kuratorbestellung auch "zur gesetzlichen Vertretung des Vereines in den gerichtlichen Verfahren der Vereinsmitglieder" beantragt, aber nicht behauptet, daß er die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beabsichtige. Er hat vielmehr in seiner Vorstellung vorgebracht, daß er nicht die Absicht habe, einen Prozeß anzustrengen.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß dem Antragsteller die Sachlegitimation fehlt. Zunächst ist festzuhalten, daß nur die Hemmung eigener Rechte, nicht aber die Hemmung der Rechte dritter Personen zur Antragstellung nach Paragraph 276, ABGB berechtigt (vgl.JBl.1953, 323 u. a.). Einem Vereinsmitglied kann daher nicht das Recht zugebilligt werden, als Schirmherr anderer Vereinsmitglieder aufzutreten und zur ausschließlichen Wahrung deren Rechte die Bestellung eines Kurators für die angeblich funktionsunfähige Vereinsleitung zu beantragen. Ein aus dem Verein rechtsgültig ausgeschlossenes Mitglied kann auf die Organbildung des Vereines und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen. Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied muß zunächst den erfolgten Ausschluß bekämpfen, ehe es wieder an der Organbildung des Vereines mitwirken und seine sonstigen statutengemäßen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. Die Bekämpfung eines ungerechtfertigten Ausschlusses aus dem Verein hat im Streitfall sowohl hinsichtlich der formellen als der materiellen Voraussetzungen nach einhelliger Auffassung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen (SZ 13/218, 32/49, 34/152 u. a.). Der Rekurswerber ist als ausgeschlossenes Vereinsmitglied vor erfolgreicher Bekämpfung seines Ausschlusses im ordentlichen Rechtsweg nicht berechtigt, die Bestellung eines Kurators anstelle der Vereinsleitung zur Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung mit Wahl der Organe und zur Übernahme der Vereinsgeschäfte zu beantragen. Das Recht, die Bestellung eines Kurators zu verlangen, wäre dem Rekurswerber nur zuzubilligen, wenn er eine Prozeßführung gegen den Verein beabsichtigte und kein zur Vertretung des Vereines vor Gericht berechtigtes Organ vorhanden wäre. Der Rekurswerber hat wohl die Kuratorbestellung auch "zur gesetzlichen Vertretung des Vereines in den gerichtlichen Verfahren der Vereinsmitglieder" beantragt, aber nicht behauptet, daß er die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beabsichtige. Er hat vielmehr in seiner Vorstellung vorgebracht, daß er nicht die Absicht habe, einen Prozeß anzustrengen.
Das Verfahren zweiter Instanz ist jedoch mangels Prüfung der Vertragsbefugnis jener Person, die den einschreitenden Anwalt namens des Vereines bevollmächtigt haben, mangelhaft geblieben.
Die Vollmacht des für den Verein einschreitenden Rechtsanwaltes wurde vom "Präsidenten" Dipl.-Ing. Walter W und vom "Geschäftsführer" Viktor S ausgestellt. Die Funktion eines Präsidenten und Geschäftsführers ist in den Statuten nicht vorgesehen. Die vom Verein diesbezüglich behauptete Statutenänderung wäre nur wirksam, wenn sie der Vereinsbehörde angezeigt und die Umbildung des Vereines von der Behörde nicht untersagt worden wäre (§§ 4 Abs. 2 lit. b, 7 Abs. 1, 10 VerG 1951; Fessler Österreichisches Vereinsrecht, 43). Die Unterlassung dieser Anzeige steht jedoch der Vertretungsbefugnis des "Präsidenten" nicht entgegen. "Obmann" und "Präsident" sind zwei verschiedene, im Vereinsleben übliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Funktion. Wesentlich für die Vertretungsbefugnis des "Präsidenten" ist, daß von der hiezu berufenen Generalversammlung ein dem in den Statuten vorgesehenen Obmann gleichwertiges, wenn auch statutenwidrig anders bezeichnetes Organ gewählt wurde. Demzufolge ist der "Präsident" Dipl.-Ing. Walter W zur Vertretung des Vereines in gerichtlichen Verfahren berechtigt, es sei denn, daß er, was wohl behauptet, aber nicht geprüft wurde, als Präsident (= Obmann) vor Vollmachtserteilung wirksam zurückgetreten wäre.Die Vollmacht des für den Verein einschreitenden Rechtsanwaltes wurde vom "Präsidenten" Dipl.-Ing. Walter W und vom "Geschäftsführer" Viktor S ausgestellt. Die Funktion eines Präsidenten und Geschäftsführers ist in den Statuten nicht vorgesehen. Die vom Verein diesbezüglich behauptete Statutenänderung wäre nur wirksam, wenn sie der Vereinsbehörde angezeigt und die Umbildung des Vereines von der Behörde nicht untersagt worden wäre (Paragraphen 4, Absatz 2, Litera b,, 7 Absatz eins, 10, VerG 1951; Fessler Österreichisches Vereinsrecht, 43). Die Unterlassung dieser Anzeige steht jedoch der Vertretungsbefugnis des "Präsidenten" nicht entgegen. "Obmann" und "Präsident" sind zwei verschiedene, im Vereinsleben übliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Funktion. Wesentlich für die Vertretungsbefugnis des "Präsidenten" ist, daß von der hiezu berufenen Generalversammlung ein dem in den Statuten vorgesehenen Obmann gleichwertiges, wenn auch statutenwidrig anders bezeichnetes Organ gewählt wurde. Demzufolge ist der "Präsident" Dipl.-Ing. Walter W zur Vertretung des Vereines in gerichtlichen Verfahren berechtigt, es sei denn, daß er, was wohl behauptet, aber nicht geprüft wurde, als Präsident (= Obmann) vor Vollmachtserteilung wirksam zurückgetreten wäre.
Hingegen ist der sogenannte "Geschäftsführer" zur Vertretung des Vereines nicht legitimiert. Daß der Geschäftsführer Stellvertreter des Obmannes, bzw. Präsidenten sei, ergibt sich weder aus der Funktionsbezeichnung noch sonst aus den Akten.
Das Rekursgericht wird daher durch geeignete Erhebungen zu klären haben, ob und wann der Präsident Dipl.-Ing. Walter W von seiner Funktion wirksam zurückgetreten ist. Sollte er vor Vollmachtserteilung zurückgetreten und die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung unmöglich sein, wäre der vom Verein gegen die Entscheidung der ersten Instanz erhobene Rekurs zurückzuweisen. Andernfalls wird der Rekurs des Vereines meritorisch zu erledigen und der Antrag des Dr. Gottfried I auf Bestellung eines Kurators in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes zurückzuweisen sein.Das Rekursgericht wird daher durch geeignete Erhebungen zu klären haben, ob und wann der Präsident Dipl.-Ing. Walter W von seiner Funktion wirksam zurückgetreten ist. Sollte er vor Vollmachtserteilung zurückgetreten und die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung unmöglich sein, wäre der vom Verein gegen die Entscheidung der ersten Instanz erhobene Rekurs zurückzuweisen. Andernfalls wird der Rekurs des Vereines meritorisch zu erledigen und der Antrag des Dr. Gottfried römisch eins auf Bestellung eines Kurators in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes zurückzuweisen sein.