Rechtssatz RS0080263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080263
Entscheidungsdatum
10.07.1973
Rechtssatz
"Obmann" und "Präsident" sind zwei verschiedene, im Vereinsleben übliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Funktion. Im Falle des Einschreitens für den Verein eines in den Statuten nicht vorgesehenen "Präsidenten" ist wesentlich für die Vertretungsbefugnis des "Präsidenten", daß von der hiezu berufenen Generalversammlung ein dem in den Statuten vorgesehenen Obmann gleichwertiges, wenn auch statutenwidrig anders bezeichnetes Organ gewählt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080263
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_007