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Rechtssatz RS0080263×

Rechtssatz RS0080263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080263

Geschäftszahl

3Ob100/73

Entscheidungsdatum

10.07.1973

Rechtssatz

"Obmann" und "Präsident" sind zwei verschiedene, im Vereinsleben übliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Funktion. Im Falle des Einschreitens für den Verein eines in den Statuten nicht vorgesehenen "Präsidenten" ist wesentlich für die Vertretungsbefugnis des "Präsidenten", daß von der hiezu berufenen Generalversammlung ein dem in den Statuten vorgesehenen Obmann gleichwertiges, wenn auch statutenwidrig anders bezeichnetes Organ gewählt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 3 Ob 100/73
    Veröff: SZ 46/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080263

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_007