Rechtssatz RS0006197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006197
Geschäftszahl
3Ob100/73; 4Ob572/74
Entscheidungsdatum
31.07.1974
Rechtssatz
Der Verein hat im Verfahren über einen Antrag auf Bestellung eines Kurators anstelle der angeblich funktionsunfähigen Vereinsleitung Parteistellung und ist daher im Sinne des § 9 AußStrG zum Rekurs berechtigt.Der Verein hat im Verfahren über einen Antrag auf Bestellung eines Kurators anstelle der angeblich funktionsunfähigen Vereinsleitung Parteistellung und ist daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zum Rekurs berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006197
Dokumentnummer
JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_002