Rechtssatz RS0105781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105781
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Dem Verein ist es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlussgründe nicht vorsieht. Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe müssen daher zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2105/96a
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2105/96a
- 3 Ob 239/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 239/02x
Beisatz: An den Ausschluss aus einem Verein dürfen nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. (T1)
- 7 Ob 42/06m
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m
Auch
- 6 Ob 20/10z
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 20/10z
Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Die Frage, ob das Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässig ist, wurde ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch RS0059653. (T2)
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T3)
- 6 Ob 213/17t
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105781
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02105_96A0000_001