Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bekämpft in der Revision nicht etwa die durch die Untergerichte im Sinne zahlreicher Entscheidungen (GlUNF. 6705, SZ. III 104, SZ. XIII 218, JBl. 1931 S. 18, 1 Ob 120/57 u. a.) bejahte gerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses, und zwar sowohl in formeller (statutengemäße Zuständigkeit der ausschließenden Vereinsorgane, Einhaltung des statutengemäßen Ausschließungsverfahrens) als auch materieller (Vorhandensein der statutengemäßen Ausschließungsgrunde) Beziehung, sondern vertritt die Ansicht, daß nach den Statuten des beklagten Vereines der Ausschluß eines Mitgliedes im Belieben des Vereinspräsidiums stehe, also auch grundlos erfolgen könne, so daß eine Überprüfung von Ausschließungsgrunden durch das Gericht - abgesehen von Schikanefällen - nicht in Frage komme. Dieser Standpunkt des Beklagten (der noch klarer als in der Revision in der Berufung vorgetragen wird) kann nicht geteilt werden. Eine ausdrückliche Statutenbestimmung im Sinne dieses Standpunktes besteht nicht. In den Statuten ist der Ausschluß nur in folgenden Zusammenhängen erwähnt. Nach § 6 lit. e obliegt dem Präsidium "Ausschluß bzw. Aufkündigung alter Mitglieder". Nach § 10 müssen sich neu eintretende ordentliche Mitglieder verpflichten, im Falle der Aufkündigung oder der Ausschließung binnen zwei Monaten die Wohnung zu räumen (nach derselben Statutenstelle ist das Pensionsverhältnis innerhalb derselben Frist beiderseits jederzeit kundbar). Diese Statutenregelung gestattet nicht den Schluß darauf, daß die Ausschließung im Belieben des Vereinspräsidiums stunde. Eine solche Auslegung würde wegen dadurch bedingter Abhängigkeit der durch die Aufnahme erworbenen Rechte der Vereinsmitglieder von einer willkürlichen Entscheidung und wegen der vom Gesetzgeber kaum gewollten Möglichkeit, eine Minorität im Verein durch Ausschließung um ihre Rechte zu bringen (so die Gründe der Entscheidung SZ. III 104 und anderer ihr folgender Entscheidungen für das Überprüfungsrecht des Gerichtes), zu einem grob unbilligen, wenn nicht sogar sittenwidrigen Ergebnis führen (in diesem Sinn schon RiZ. 1933 S. 192) und ist daher abzulehnen. Vielmehr ist die Ausschlußmöglichkeit nach § 1210 ABGB. zu beurteilen (vgl. Bettelheim in Klang 1. Aufl. III 452; Wahle in Klang 2. Aufl. V 498). Es ist im vorliegenden Fall also die Frage zu lösen, ob die Klägerinnen gegen die im § 8 der Statuten festgesetzten Pflichten der Vereinsmitglieder verstoßen haben, insbesondere den Frieden, die Würde und den guten Ruf des Heimes innerhalb und außerhalb desselben nicht gewahrt, die übernommenen Funktionen nicht gewissenhaft ausgeführt und nicht alles aufgewendet haben, um die Gefahr der Auflösung des Vereines hintanzuhalten.Der Beklagte bekämpft in der Revision nicht etwa die durch die Untergerichte im Sinne zahlreicher Entscheidungen (GlUNF. 6705, SZ. römisch drei 104, SZ. römisch dreizehn 218, JBl. 1931 S. 18, 1 Ob 120/57 u. a.) bejahte gerichtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses, und zwar sowohl in formeller (statutengemäße Zuständigkeit der ausschließenden Vereinsorgane, Einhaltung des statutengemäßen Ausschließungsverfahrens) als auch materieller (Vorhandensein der statutengemäßen Ausschließungsgrunde) Beziehung, sondern vertritt die Ansicht, daß nach den Statuten des beklagten Vereines der Ausschluß eines Mitgliedes im Belieben des Vereinspräsidiums stehe, also auch grundlos erfolgen könne, so daß eine Überprüfung von Ausschließungsgrunden durch das Gericht - abgesehen von Schikanefällen - nicht in Frage komme. Dieser Standpunkt des Beklagten (der noch klarer als in der Revision in der Berufung vorgetragen wird) kann nicht geteilt werden. Eine ausdrückliche Statutenbestimmung im Sinne dieses Standpunktes besteht nicht. In den Statuten ist der Ausschluß nur in folgenden Zusammenhängen erwähnt. Nach Paragraph 6, Litera e, obliegt dem Präsidium "Ausschluß bzw. Aufkündigung alter Mitglieder". Nach Paragraph 10, müssen sich neu eintretende ordentliche Mitglieder verpflichten, im Falle der Aufkündigung oder der Ausschließung binnen zwei Monaten die Wohnung zu räumen (nach derselben Statutenstelle ist das Pensionsverhältnis innerhalb derselben Frist beiderseits jederzeit kundbar). Diese Statutenregelung gestattet nicht den Schluß darauf, daß die Ausschließung im Belieben des Vereinspräsidiums stunde. Eine solche Auslegung würde wegen dadurch bedingter Abhängigkeit der durch die Aufnahme erworbenen Rechte der Vereinsmitglieder von einer willkürlichen Entscheidung und wegen der vom Gesetzgeber kaum gewollten Möglichkeit, eine Minorität im Verein durch Ausschließung um ihre Rechte zu bringen (so die Gründe der Entscheidung SZ. römisch drei 104 und anderer ihr folgender Entscheidungen für das Überprüfungsrecht des Gerichtes), zu einem grob unbilligen, wenn nicht sogar sittenwidrigen Ergebnis führen (in diesem Sinn schon RiZ. 1933 S. 192) und ist daher abzulehnen. Vielmehr ist die Ausschlußmöglichkeit nach Paragraph 1210, ABGB. zu beurteilen vergleiche Bettelheim in Klang 1. Aufl. römisch drei 452; Wahle in Klang 2. Aufl. römisch fünf 498). Es ist im vorliegenden Fall also die Frage zu lösen, ob die Klägerinnen gegen die im Paragraph 8, der Statuten festgesetzten Pflichten der Vereinsmitglieder verstoßen haben, insbesondere den Frieden, die Würde und den guten Ruf des Heimes innerhalb und außerhalb desselben nicht gewahrt, die übernommenen Funktionen nicht gewissenhaft ausgeführt und nicht alles aufgewendet haben, um die Gefahr der Auflösung des Vereines hintanzuhalten.
Diese Frage wurde von den Untergerichten mit Recht verneint. Die beiden Klägerinnen konnten sich nach ihrer Wahl am 3. Mai 1956 im Sinn der eben angeführten Statutenbestimmung verpflichtet fühlen, "ihre Funktionen gewissenhaft auszuführen", wenn ihnen der gute Glaube zuerkannt wird, daß ihre Wahl rechtmäßig erfolgt sei. Dann kann ihnen entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden. Was den guten Glauben der Klägerinnen in dieser Beziehung anlangt, ist folgendes zu erwägen: es ist in dieser Hinsicht auf die erstgerichtliche Entscheidung zu verweisen, die in erster Linie davon ausgeht, daß die Wahl der Klägerinnen durch die Rumpfversammlung am 3. Mai 1956 rechtmäßig erfolgt sei, sowie auf die Gründe, die der Beklagte in seiner Berufung dagegen ins Treffen geführt hat. Zur Beurteilung, ob die erwähnte Ansicht des Erstgerichtes richtig ist, sind zahlreiche, durchaus nicht einfache Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu klären - zu deren Lösung, wie hier nur nebenbei bemerkt sei, die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zureichen -, wie z. B. die Frage des Stimmrechtes der "Zivilpersonen", die Frage der Eröffnung der Rumpfversammlung und ihrer Legitimation zur Wahl der Klägerinnen, die Tage der Annullierung dieser Wahl am 5. Juni 1956 usw. Wird berücksichtigt, daß es sich bei den Klägerinnen um Offizierswitwen im damaligen Alter von zirka 67 und 70 Jahren gehandelt hat, kann ihnen bei dieser sachlichen und rechtlichen Unübersichtlichkeit der Lage guter Glaube nicht abgesprochen werden. Es kann ihnen gewiß auch nicht angelastet werden, daß sie entsprechend ihrer Pflicht, "alles aufzuwenden, um die Gefahr der Auflösung des Vereines hintanzuhalten", in der Folge - wenn vielleicht auch nicht in sehr glücklicher Weise - getrachtet haben, mit der "anderen" Vereinsleitung ins Reine zu kommen, nämlich durch Teilnahme an der Generalversammlung am 5. Juni 1956, und daß sie sich beim Bundesministerium für Landesverteidigung um eine ihnen für den beklagten Verein vorteilhaft erscheinende Regelung bemüht haben, die im Einvernehmen mit der "anderen" Vereinsleitung erfolgen sollte. Im übrigen ist dem Berufungsgericht aus dessen zutreffenden Gründen beizupflichten, daß die Ausschließung weder mit lange zurückliegenden Vorfällen begrundet noch mit erst später eintretenden Vorfällen gerechtfertigt werden kann (vgl. hiezu auch Palandt, BGB., 17. Aufl. S. 23 Anm. 3 zu § 25 BGB.).Diese Frage wurde von den Untergerichten mit Recht verneint. Die beiden Klägerinnen konnten sich nach ihrer Wahl am 3. Mai 1956 im Sinn der eben angeführten Statutenbestimmung verpflichtet fühlen, "ihre Funktionen gewissenhaft auszuführen", wenn ihnen der gute Glaube zuerkannt wird, daß ihre Wahl rechtmäßig erfolgt sei. Dann kann ihnen entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht ein pflichtwidriges Verhalten nicht angelastet werden. Was den guten Glauben der Klägerinnen in dieser Beziehung anlangt, ist folgendes zu erwägen: es ist in dieser Hinsicht auf die erstgerichtliche Entscheidung zu verweisen, die in erster Linie davon ausgeht, daß die Wahl der Klägerinnen durch die Rumpfversammlung am 3. Mai 1956 rechtmäßig erfolgt sei, sowie auf die Gründe, die der Beklagte in seiner Berufung dagegen ins Treffen geführt hat. Zur Beurteilung, ob die erwähnte Ansicht des Erstgerichtes richtig ist, sind zahlreiche, durchaus nicht einfache Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu klären - zu deren Lösung, wie hier nur nebenbei bemerkt sei, die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zureichen -, wie z. B. die Frage des Stimmrechtes der "Zivilpersonen", die Frage der Eröffnung der Rumpfversammlung und ihrer Legitimation zur Wahl der Klägerinnen, die Tage der Annullierung dieser Wahl am 5. Juni 1956 usw. Wird berücksichtigt, daß es sich bei den Klägerinnen um Offizierswitwen im damaligen Alter von zirka 67 und 70 Jahren gehandelt hat, kann ihnen bei dieser sachlichen und rechtlichen Unübersichtlichkeit der Lage guter Glaube nicht abgesprochen werden. Es kann ihnen gewiß auch nicht angelastet werden, daß sie entsprechend ihrer Pflicht, "alles aufzuwenden, um die Gefahr der Auflösung des Vereines hintanzuhalten", in der Folge - wenn vielleicht auch nicht in sehr glücklicher Weise - getrachtet haben, mit der "anderen" Vereinsleitung ins Reine zu kommen, nämlich durch Teilnahme an der Generalversammlung am 5. Juni 1956, und daß sie sich beim Bundesministerium für Landesverteidigung um eine ihnen für den beklagten Verein vorteilhaft erscheinende Regelung bemüht haben, die im Einvernehmen mit der "anderen" Vereinsleitung erfolgen sollte. Im übrigen ist dem Berufungsgericht aus dessen zutreffenden Gründen beizupflichten, daß die Ausschließung weder mit lange zurückliegenden Vorfällen begrundet noch mit erst später eintretenden Vorfällen gerechtfertigt werden kann vergleiche hiezu auch Palandt, BGB., 17. Aufl. S. 23 Anmerkung 3 zu Paragraph 25, BGB.).