Rechtssatz RS0117624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117624
Entscheidungsdatum
16.10.2009
Rechtssatz
Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleistungspflicht gegenüber den Erwerbern ihrer Geschäftsanteile auch dann zu bejahen, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter waren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/03z
Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 71/03z
- 1 Ob 165/03a
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 165/03a
Auch
- 2 Ob 138/08w
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 138/08w
Vgl auch
- 6 Ob 199/09x
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 199/09x
Vgl; nur: Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117624
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20030520_OGH0002_0040OB00071_03Z0000_001