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Entscheidung 6 Ob 199/09x×

Entscheidung 6 Ob 199/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob199/09x

Entscheidungsdatum

16.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei H***** B.V., *****, Niederlande, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert 36.336,42 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2009, GZ 4 R 87/09i-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach dem den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes angefochtenen Gesellschafterbeschlusses jeweils 4.000 EUR nicht jedoch 20.000 EUR. Damit kann der Oberste Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision nur dann angerufen werden, wenn die Streitwerte der einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen sind.

1.2. Dies setzt nach Paragraph 55, Absatz eins, JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 55, JN Rz 2; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 255; Gitschthaler in Fasching² Paragraph 55, JN Rz 15; EvBl 1999/41). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr aaO; Rechberger/Simotta aaO; Gitschthaler in Fasching² Paragraph 55, JN Rz 20; vergleiche auch 3 Ob 2084/96h; GesRZ 1990, 41; 2 Ob 113/88 uva).

1.3. Im vorliegenden Fall werden jedoch sechs in der selben Generalversammlung gefasste Beschlüsse angefochten, wobei jeweils die selben Anfechtungsgründe geltend gemacht werden. Damit liegt aber ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang vor, sodass die Streitwerte gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen sind.

1.4. Anderes würde dann gelten, wenn es sich um völlig unterschiedliche, wenn auch in der selben Generalversammlung gefasste Beschlüsse handeln würde, wie dies in dem der Entscheidung 4 Ob 504/79 zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war. Diese Entscheidung betraf die Anfechtung eines Beschlusses, wonach eine Gesellschafterin aufgefordert wurde, die persönliche Haftung für einen Kredit zu übernehmen, und einen weiteren Beschluss, worin die Gesellschafter aufgefordert wurden, der Gesellschaft ein unkündbares Darlehen in Höhe von 100.000 ATS zu gewähren. Bei dieser Sachlage sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die beiden angefochtenen Beschlüsse in tatsächlicher Hinsicht lediglich in der selben Generalversammlung gefasst worden seien; es handle sich lediglich um gleichartige Klagsansprüche, welche sich auf die behauptete mangelnde Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung von zwei voneinander verschiedenen Leistungen bezögen, die auch nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ebenso hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 812/77 ausgesprochen, dass das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse iSd Paragraph 41, GmbHG aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, sich auf verschiedene Klagsansprüche bezieht. Dem hat sich der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 584/82 angeschlossen.

1.5. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gesamtentscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts somit insgesamt 20.000 EUR, sodass es sich beim Rechtsmittel der klagenden Partei um eine außerordentliche Revision iSd Paragraph 505, Absatz 4, ZPO handelt.

2. Die außerordentliche Revision ist jedoch nicht zulässig:

2.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zwei Vorentscheidungen (6 Ob 150/08i und 2 Ob 138/08w) mit der Frage der Gesellschafterstellung der Nebenintervenientin befasst und die behauptete Alleingesellschafterstellung der Klägerin verneint. Was die nunmehr aufgeworfene Frage der angeblichen Nichtigkeit der dem Anteilserwerb durch die Nebenintervenientin zugrundeliegenden Abtretungsverträge anlangt, so wurde ein diesbezügliches Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sodass der Geltendmachung dieses Einwands das Neuerungsverbot entgegensteht. Das Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stellt auch eine Tatfrage dar; dass eine derartige Genehmigung fehlt bzw überhaupt nie beantragt wurde, hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Auf die diesbezüglichen erstmals in der Revision erhobenen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.2. Im Übrigen kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Nebenintervenientin zum maßgeblichen Zeitpunkt als Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen war. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich aber bei Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG um eine Schutzvorschrift zugunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmals bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt (RIS-Justiz RS0059827, RS0060058). Daher können nach ständiger Rechtsprechung auch ausgeschiedene Gesellschafter bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch bei der Generalversammlung mitstimmen (RIS-Justiz RS0117624).

Damit war die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO spruchgemäß zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E92343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00199.09X.1016.000

Im RIS seit

15.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20091016_OGH0002_0060OB00199_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037889 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Ein gemeinsamer Rechtsgrund liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Rechtsvorschrift abgeleitet werden. Dass die Ansprüche bloß auf dieselbe Gesetzesstelle gestützt und so gleichartige Rechtstitel für sie gelte …
RS0037899 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine …
RS0037905 Rechtssatz 08.11.1972Zivilrecht
Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen R …
RS0042753 Rechtssatz 30.06.1959Zivilrecht
Werden mehrere Ansprüche erhoben, die weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang stehen, so muss als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden.
RS0042928 Rechtssatz 23.02.1978Zivilrecht
Das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 41 GmbHG, aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, bezieht sich auf verschiedene Klagsansprüche.
RS0046458 Rechtssatz 08.09.1960Zivilrecht
Nicht jede Verknüpfung zweier Sachverhaltsbilder schlechthin reicht hin, um die Zusammenrechnung von Ansprüchen nach § 55 JN zu bewirken (vgl dazu EvBl 1938 II Nr 330, SZ 23/155). Die Zusammenrechnung ist dann vorzunehmen, wenn die Ansprüche zwar nach versc …
RS0059827 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Nach Lehre und Rechtsprechung wirkt die Eintragung im Anteilbuch deklarativ und bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Ihr gegenüber ist nur der zur Ausübung der Gesellschafterrechte legitimiert, der im Anteilbuch eing …
RS0060058 Rechtssatz 13.10.1954Zivilrecht
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung …
RS0117624 Rechtssatz 20.05.2003Zivilrecht
Ausgeschiedene Gesellschafter sind bis zu ihrer Löschung im Firmenbuch (§ 78 Abs 1 GmbHG) befugt, bei der Generalversammlung mitzustimmen und die dort gefassten Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG anzufechten. Auch ihre Beschwer ist im Hinblick auf ihre Gewährleist …
RS0125471 Rechtssatz 16.10.2009Zivilrecht
Das Fehlen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung stellt eine Tatfrage dar; dass eine derartige Genehmigung fehlt bzw überhaupt nie beantragt wurde, hat die klagende Partei aber im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Der Geltendmachu …