I) Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins) Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revision ist unzulässig.
Die Vorschriften der §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO sind grundsätzlich nur auf voll bestätigende Urteile anzuwenden. Eine Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO kommt daher bei einer Entscheidung, mit der das Ersturteil teilweise durch Urteil bestätigt und teilweise mit Beschluß aufgehoben wird, in der Regel nicht in Betracht. Wurde allerdings über mehrere Ansprüche entschieden, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching Kommentar IV 233; 6 Ob 168/75; 1 Ob 691/76 ua). Dies führt zu dem Ergebnis, daß dann, wenn mit einer teils bestätigenden und teils aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes über verschiedene Ansprüche entschieden wurde, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, in dem bestätigenden Teilurteil eine Bewertung des von diesem Urteil betroffenen Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen ist und daß diese Bewertung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO maßgebend für die Zulässigkeit der Revision gegen ein solches bestätigendes Teilurteil ist (Jud 56 neu; JBl 1964, 328; 2 Ob 190, 191/73; 6 Ob 25/74; JBl 1976, 157 ua; vgl. auch Fasching a.a.O.).Die Vorschriften der Paragraphen 500, Absatz 2, 502, Absatz 3, ZPO sind grundsätzlich nur auf voll bestätigende Urteile anzuwenden. Eine Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO kommt daher bei einer Entscheidung, mit der das Ersturteil teilweise durch Urteil bestätigt und teilweise mit Beschluß aufgehoben wird, in der Regel nicht in Betracht. Wurde allerdings über mehrere Ansprüche entschieden, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching Kommentar römisch vier 233; 6 Ob 168/75; 1 Ob 691/76 ua). Dies führt zu dem Ergebnis, daß dann, wenn mit einer teils bestätigenden und teils aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes über verschiedene Ansprüche entschieden wurde, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, in dem bestätigenden Teilurteil eine Bewertung des von diesem Urteil betroffenen Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorzunehmen ist und daß diese Bewertung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO maßgebend für die Zulässigkeit der Revision gegen ein solches bestätigendes Teilurteil ist (Jud 56 neu; JBl 1964, 328; 2 Ob 190, 191/73; 6 Ob 25/74; JBl 1976, 157 ua; vergleiche auch Fasching a.a.O.).
In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Kommentar I 344 f). In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges gefordert, daß jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von dem anderen nicht bestehen könne oder daß die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185).
Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Die Kläger begehren die Nichtigerklärung verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse im Sinne des § 41 GesmbHG, und zwar aus verschieden Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen. Alle diese Beschlüsse wurden in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßt; darin besteht aber schon ihr einziger tatsächlicher Zusammenhang. Es handelt sich nicht um gleichartige Klagsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund, sondern um verschiedene Anfechtungsansprüche bezüglich verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, mögen diese auch in einer Generalversammlung gefaßt worden sein. Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beziehen sich nicht notwendig in gleicher Weise auf alle angefochtenen Beschlüsse. Es kann nicht gesagt werden, daß die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe dazu führen müssen, daß denknotwendigerweise über die Nichtigkeit aller in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßten Beschlüsse in gleicher Weise entschieden werden müßte; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß auf Grund der von den Klägern geltend gemachten Klagsgründe ein Teil dieser Beschlüsse im Sinne des § 41 GesmbHG für nichtig zu erklären wäre, während bezüglich der übrigen Beschlüsse die geltend gemachten Anfechtungsgründe verneint werden müssen und demzufolge das Klagebegehren abzuweisen wäre.Die Kläger begehren die Nichtigerklärung verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse im Sinne des Paragraph 41, GesmbHG, und zwar aus verschieden Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen. Alle diese Beschlüsse wurden in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßt; darin besteht aber schon ihr einziger tatsächlicher Zusammenhang. Es handelt sich nicht um gleichartige Klagsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund, sondern um verschiedene Anfechtungsansprüche bezüglich verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, mögen diese auch in einer Generalversammlung gefaßt worden sein. Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beziehen sich nicht notwendig in gleicher Weise auf alle angefochtenen Beschlüsse. Es kann nicht gesagt werden, daß die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe dazu führen müssen, daß denknotwendigerweise über die Nichtigkeit aller in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßten Beschlüsse in gleicher Weise entschieden werden müßte; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß auf Grund der von den Klägern geltend gemachten Klagsgründe ein Teil dieser Beschlüsse im Sinne des Paragraph 41, GesmbHG für nichtig zu erklären wäre, während bezüglich der übrigen Beschlüsse die geltend gemachten Anfechtungsgründe verneint werden müssen und demzufolge das Klagebegehren abzuweisen wäre.
Unter diesen Umständen besteht aber zwischen den von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsansprüchen hinsichtlich der einzelnen bekämpften Gesellschafterbeschlüsse im Sinne obiger Rechtsausführungen kein rechtlicher und auch kein tatsächlicher Zusammenhang. Die einzelnen Anfechtungsansprüche, über die mit dem bestätigenden Teilurteil des Berufungsgerichtes abgesprochen wurde, waren daher im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht zu bewerten und diese Bewertung ist im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gegen dieses Teilurteil bindend.Unter diesen Umständen besteht aber zwischen den von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsansprüchen hinsichtlich der einzelnen bekämpften Gesellschafterbeschlüsse im Sinne obiger Rechtsausführungen kein rechtlicher und auch kein tatsächlicher Zusammenhang. Die einzelnen Anfechtungsansprüche, über die mit dem bestätigenden Teilurteil des Berufungsgerichtes abgesprochen wurde, waren daher im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht zu bewerten und diese Bewertung ist im Sinne des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gegen dieses Teilurteil bindend.
Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert der einzelnen Anfechtungsansprüche S 50.000,-- nicht übersteigt (die Klage wurde vor dem 1. April 1976 eingebracht; siehe Art XXXV der Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91), erweist sich somit die Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO als unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert der einzelnen Anfechtungsansprüche S 50.000,-- nicht übersteigt (die Klage wurde vor dem 1. April 1976 eingebracht; siehe Artikel römisch 35 , der Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91), erweist sich somit die Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.
Gemäß den §§ 41, 50 ZPO haben die Kläger, die in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund geltend gemacht haben, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.Gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO haben die Kläger, die in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund geltend gemacht haben, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.
II) Zum Rekurs der beklagten Partei:römisch zwei) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Das Rechtsmittel ist infolge des im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig; es erweist sich auch sachlich als berechtigt.
In gleicher Weise, wie es dem Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. freisteht, die Klagsführung im Sinne des § 41 GesmbHG auf Nichtigerklärung eines mit Anfechtungsgründen behafteten Gesellschafterbeschlusses überhaupt zu unterlassen, steht es ihm auch frei, ein solches Begehren auf bestimmte Gründe zu beschränken, also nur einzelne bestimmte Anfechtungsgründe geltend zu machen. Wird aber ein bestimmter Klagsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht daran gebunden (SZ 23/74 uva; zuletzt 7 Ob 7/78).In gleicher Weise, wie es dem Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. freisteht, die Klagsführung im Sinne des Paragraph 41, GesmbHG auf Nichtigerklärung eines mit Anfechtungsgründen behafteten Gesellschafterbeschlusses überhaupt zu unterlassen, steht es ihm auch frei, ein solches Begehren auf bestimmte Gründe zu beschränken, also nur einzelne bestimmte Anfechtungsgründe geltend zu machen. Wird aber ein bestimmter Klagsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht daran gebunden (SZ 23/74 uva; zuletzt 7 Ob 7/78).
Mit Recht weist die beklagte Partei zunächst darauf hin, daß die Kläger ihr Klagebegehren nicht darauf gestützt haben, daß die Zweitklägerin und H* J* zur Zeit der Fassung der bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nicht im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen gewesen wären.
Die Kläger haben im Verfahren erster Instanz – als Replik auf die Bestreitung der aktiven Klagslegitimation der Zweitklägerin wegen Nichteintragung im Anteilbuch – zwar vorgebracht, daß vor Beginn der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 die Eintragung der Zweitklägerin in das Anteilbuch möglich gewesen wäre, weil die Urkunden betreffend die Übertragung des Geschäftsanteiles an sie den Geschäftsführern vorgelegen wären; hingegen sei die Eintragung der Gesellschafterin H* J* im Anteilbuch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil damals der betreffende Notariatsakt noch gar nicht ausgefertigt gewesen und daher auch den Geschäftsführern nicht vorgelegen sei. Dem Vorbringen der Kläger im Verfahren erster Instanz läßt sich aber in keiner Weise entnehmen, daß sie die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse auch daraus ableiten wollten, daß H* J* zur Zeit ihrer Fassung nicht im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen und aus diesem Grund nicht stimmberechtigt gewesen sei. Die Kläger haben vielmehr in ihrer Berufung (ON 34 S 147-148) ausdrücklich ausgeführt, daß sie der Rechtsmeinung seien, daß der Eintragung im Anteilbuch für die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung keine Bedeutung zukomme und daß sie daher die Nichtigerklärung der bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nur aus anderen Gründen begehrten. Damit ist aber eindeutig klargestellt, daß die Kläger in Wahrheit einen in der mangelnden Eintragung eines Abstimmenden im Anteilbuch der beklagten Partei zu erblickenden Klagsgrund gar nicht geltend gemacht haben.
Unter diesen Umständen erübrigt sich zunächst die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene ergänzende Feststellung, ob H* J* zur Zeit der Fassung der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse im Anteilbuch der klagenden Partei eingetragen war. Da die Kläger ihr Begehren gar nicht auf eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung gestützt, sondern vielmehr (zumindest im Berufungsverfahren) ausdrücklich erklärt haben, die bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nur aus anderen Gründen anzufechten, ist auf die Frage, ob H* J* nicht etwa vom Stimmrecht deswegen ausgeschlossen war, weil sie im Anteilbuch der beklagten Partei noch nicht als Gesellschafter eingetragen war, im Sinne obiger Rechtsausführungen nicht weiter einzugehen.
Hinsichtlich der Zweitklägerin hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz allerdings die mangelnde aktive Klagslegitimation mit der Begründung eingewendet, daß diese im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht im Anteilbuch eingetragen gewesen wäre.
Gemäß § 78 Abs 1 GesmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist. Die Verzeichnung im Anteilbuch hat nach Lehre und Rechtsprechung im Außenverhältnis keine rechtsbegründende, sondern nur deklarative Bedeutung (SZ 31/153; Graschopf, Die Gesellschaft m.b.H. 132; Kastner, Grundriß2 249). Es ist daher die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 76 GesmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilsbuch abhängig. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs 1 GesmbHG ist aber der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der als Gesellschafter im Anteilbuch (§ 26 Abs 1 GesmbHG) eingetragen ist (Kastner a.a.O.; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 104; SZ 32/117; SZ 34/11; HS 2186; HS 2216/61; EvBl 1976/247). Der davon abweichenden Lehrmeinung von Gellis (Kommentar 240) kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs 1 GesmbHG nicht in Einklang gebracht werden kann.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist. Die Verzeichnung im Anteilbuch hat nach Lehre und Rechtsprechung im Außenverhältnis keine rechtsbegründende, sondern nur deklarative Bedeutung (SZ 31/153; Graschopf, Die Gesellschaft m.b.H. 132; Kastner, Grundriß2 249). Es ist daher die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (Paragraph 76, GesmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilsbuch abhängig. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG ist aber der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der als Gesellschafter im Anteilbuch (Paragraph 26, Absatz eins, GesmbHG) eingetragen ist (Kastner a.a.O.; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 104; SZ 32/117; SZ 34/11; HS 2186; HS 2216/61; EvBl 1976/247). Der davon abweichenden Lehrmeinung von Gellis (Kommentar 240) kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG nicht in Einklang gebracht werden kann.
Es ist also auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GesmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden. Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles im Verhältnis zur Gesellschaft die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte (EvBl 1976/247).Es ist also auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (Paragraph 39, GesmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden. Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles im Verhältnis zur Gesellschaft die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte (EvBl 1976/247).
Hinsichtlich der Zweitklägerin würde die Nichteintragung im Anteilbuch zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 dazu führen, daß sie nicht die Nichtigerklärung der in dieser Generalversammlung gefaßten Gesellschafterbeschlüsse verlangen könnte und demgemäß ihr noch offenes Klagebegehren abzuweisen wäre. Denn auch die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber im Sinne des § 78 Abs 1 GesmbHG nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Es ist daher auch nur eine Person zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 Abs 1 GesmbHG berechtigt, die als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen ist (Kastner a.a.O.; HS ErgBd. Nr 61). Daß diese Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestanden haben muß, ergibt sich aus der Vorschrift des § 41 Abs 2 GesmbHG, die die Klageberechtigung vom Widerspruch oder vom Übergehen des stimmberechtigten Gesellschafters abhängig macht. Stimmberechtigt ist aber im Sinne obiger Ausführungen nur ein Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch eingetragen ist.Hinsichtlich der Zweitklägerin würde die Nichteintragung im Anteilbuch zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 dazu führen, daß sie nicht die Nichtigerklärung der in dieser Generalversammlung gefaßten Gesellschafterbeschlüsse verlangen könnte und demgemäß ihr noch offenes Klagebegehren abzuweisen wäre. Denn auch die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Es ist daher auch nur eine Person zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, GesmbHG berechtigt, die als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen ist (Kastner a.a.O.; HS ErgBd. Nr 61). Daß diese Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestanden haben muß, ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 2, GesmbHG, die die Klageberechtigung vom Widerspruch oder vom Übergehen des stimmberechtigten Gesellschafters abhängig macht. Stimmberechtigt ist aber im Sinne obiger Ausführungen nur ein Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch eingetragen ist.
War also die Zweitklägerin zur Zeit der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 nicht als Gesellschafter im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen, dann ist ihr noch offenes Klagebegehren deswegen abzuweisen, weil ihr dann die aktive Klagslegitimation mangelt.
Hinsichtlich des Erstklägers wurde mangelnde Klagslegitimation nicht eingewendet.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß es keiner ergänzenden Tatsachenfeststellungen bedarf, um über die vom Erstgericht abgewiesenen Anfechtungsansprüche der Kläger erschöpfend absprechen zu können. Ob H* J* zur Zeit der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen war, kann unerörtert bleiben, weil die Kläger ihr Begehren nicht auf eine dadurch bewirkte Nichtigkeit der gefaßten Gesellschafterbeschlüsse gestützt haben. Ob aber die Zweitklägerin zu diesem Zeitpunkt im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen war, ist deswegen unerheblich, weil auch dann, wenn dies nicht der Fall war, ihr Klagebegehren zum Scheitern verurteilt wäre, und zwar dann nicht deshalb, weil die von beiden Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (siehe dazu die folgenden Ausführungen zum Rekurs der Kläger), sondern schon mangels aktiver Klagslegitimation.
III) Zum Rekurs der klagenden Parteien:römisch drei) Zum Rekurs der klagenden Parteien:
Auch dieses Rechtsmittel ist zulässig. Es ist jedoch nur im Ergebnis, nicht aber inhaltlich berechtigt.
Die Kläger leiten in ihrem Rechtsmittel eine Nichtigkeit des zu Punkt 3 der Tagesordnung gefaßten Beschlusses aus der Behauptung ab, daß diese Beschlußfassung im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG einer Dreiviertelmehrheit bedurft hätte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Beteiligung an anderen Gesellschaften nicht unter diese Bestimmung fällt (so auch Gellis, Kommentar 121).Die Kläger leiten in ihrem Rechtsmittel eine Nichtigkeit des zu Punkt 3 der Tagesordnung gefaßten Beschlusses aus der Behauptung ab, daß diese Beschlußfassung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GesmbHG einer Dreiviertelmehrheit bedurft hätte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Beteiligung an anderen Gesellschaften nicht unter diese Bestimmung fällt (so auch Gellis, Kommentar 121).
Auch wenn die Kläger vermeinen, daß der zu Punkt 5 der Tagesordnung gefaßte Beschluß deswegen nichtig sei, weil sich H* J* entgegen der Vorschrift des § 39 Abs 4 GesmbHG an der Abstimmung beteiligt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise durch die hier bekämpfte Beschlußfassung dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* ein Vorteil zugewendet werden sollte oder er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Selbst wenn man also der hier nicht näher zu untersuchenden Rechtsansicht der Vorinstanzen folgt, daß H* J* im Sinne des § 39 Abs 4 GesmbHG in Angelegenheiten ihres Ehegatten von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen sei, ist somit für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen, weil durch die hier in Frage stehende Beschlußfassung dem Dkfm. Dr. J* eben weder ein Vorteil zugewendet noch er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Wieweit durch diese Beschlußfassung allenfalls die Rechtsstellung des Erstklägers verbessert werden sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.Auch wenn die Kläger vermeinen, daß der zu Punkt 5 der Tagesordnung gefaßte Beschluß deswegen nichtig sei, weil sich H* J* entgegen der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG an der Abstimmung beteiligt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise durch die hier bekämpfte Beschlußfassung dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* ein Vorteil zugewendet werden sollte oder er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Selbst wenn man also der hier nicht näher zu untersuchenden Rechtsansicht der Vorinstanzen folgt, daß H* J* im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG in Angelegenheiten ihres Ehegatten von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen sei, ist somit für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen, weil durch die hier in Frage stehende Beschlußfassung dem Dkfm. Dr. J* eben weder ein Vorteil zugewendet noch er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Wieweit durch diese Beschlußfassung allenfalls die Rechtsstellung des Erstklägers verbessert werden sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.
Das gleiche gilt aber auch für die von den Kläger angestellten Erwägungen zu den zu Punkt 6 der Tagesordnung gefaßten Beschlüssen. Auch diese Beschlüsse betreffen in Wahrheit nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* und der Gesellschaft, sondern allenfalls die zwischen dem Erstkläger und der Gesellschaft. Auch hier besteht daher kein Raum für die Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs 4 GesmbHG in Ansehung der Ausübung des Stimmrechtes durch H* J*.Das gleiche gilt aber auch für die von den Kläger angestellten Erwägungen zu den zu Punkt 6 der Tagesordnung gefaßten Beschlüssen. Auch diese Beschlüsse betreffen in Wahrheit nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* und der Gesellschaft, sondern allenfalls die zwischen dem Erstkläger und der Gesellschaft. Auch hier besteht daher kein Raum für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, GesmbHG in Ansehung der Ausübung des Stimmrechtes durch H* J*.
Soweit die Kläger schließlich die Ansicht vertreten, daß die von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht diesen nicht zur Ausübung des Stimmrechtes in deren Namen berechtigt hätten, kann ihnen gleichfalls nicht gefolgt werden.
Gemäß § 39 Abs 3 GesmbHG bedarf es zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Das Gesetz verlangt daher in dem Sinne eine Spezialvollmacht, daß sie ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes lauten muß (siehe dazu Gellis, Kommentar 136; Kastner, Grundriß2 245; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 63). Diesem Erfordernis entsprach die von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht, weil sie ausdrücklich als „Stimmrechtsvollmacht zur Ausübung unseres Stimmrechtes in der Generalversammlung und bei Fassung von Gesellschafterbeschlüssen“ bezeichnet war. Daß der schriftlichen Vollmacht auch zu entnehmen sein müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfe, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GesmbHG nicht zu entnehmen. Es erweist sich somit auch der diesbezügliche Einwand der Kläger als unberechtigt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GesmbHG bedarf es zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Das Gesetz verlangt daher in dem Sinne eine Spezialvollmacht, daß sie ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes lauten muß (siehe dazu Gellis, Kommentar 136; Kastner, Grundriß2 245; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 63). Diesem Erfordernis entsprach die von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht, weil sie ausdrücklich als „Stimmrechtsvollmacht zur Ausübung unseres Stimmrechtes in der Generalversammlung und bei Fassung von Gesellschafterbeschlüssen“ bezeichnet war. Daß der schriftlichen Vollmacht auch zu entnehmen sein müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfe, ist der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, GesmbHG nicht zu entnehmen. Es erweist sich somit auch der diesbezügliche Einwand der Kläger als unberechtigt.
Den Ausführungen der Kläger zu den Wirkungen der Eintragung im Anteilbuch ist zunächst zu entgegnen, daß es nicht auf die Möglichkeit der Eintragung oder auf eine etwaige Verzögerung der Eintragung durch den Geschäftsführer ankommt, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs 1 GesmbHG nur auf die Eintragung allein. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Rekurs der beklagten Partei verwiesen werden. Verweigert der Geschäftsführer die Eintragung im Anteilbuch, dann steht es der Person, die behauptet, Gesellschafter geworden zu sein, frei, ihren diesbezüglichen Anspruch im Prozeßweg gegen die Gesellschaft durchzusetzen (SZ 32/117; HS II Nr 5). Daran, daß sie, wie bereits oben ausführlich dargestellt, der Gesellschaft gegenüber zur Ausübung von Gesellschafterrechten erst nach Eintragung im Anteilbuch legitimiert ist, ändert sich dadurch aber nichts. Daß insbesondere die Zweitklägerin nur dann zur Klagsführung nach § 41 GesmbHG legitimiert wäre, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen war, wurde bereits bei Erledigung des Rekurses der beklagten Partei ausgeführt.Den Ausführungen der Kläger zu den Wirkungen der Eintragung im Anteilbuch ist zunächst zu entgegnen, daß es nicht auf die Möglichkeit der Eintragung oder auf eine etwaige Verzögerung der Eintragung durch den Geschäftsführer ankommt, sondern nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GesmbHG nur auf die Eintragung allein. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Rekurs der beklagten Partei verwiesen werden. Verweigert der Geschäftsführer die Eintragung im Anteilbuch, dann steht es der Person, die behauptet, Gesellschafter geworden zu sein, frei, ihren diesbezüglichen Anspruch im Prozeßweg gegen die Gesellschaft durchzusetzen (SZ 32/117; HS II Nr 5). Daran, daß sie, wie bereits oben ausführlich dargestellt, der Gesellschaft gegenüber zur Ausübung von Gesellschafterrechten erst nach Eintragung im Anteilbuch legitimiert ist, ändert sich dadurch aber nichts. Daß insbesondere die Zweitklägerin nur dann zur Klagsführung nach Paragraph 41, GesmbHG legitimiert wäre, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen war, wurde bereits bei Erledigung des Rekurses der beklagten Partei ausgeführt.
Es bedarf unter diesen Umständen entgegen der von den Klägern vertretenen Meinung keiner weiteren Tatsachenfeststellungen.
Die Rechtssache ist vielmehr in dem vom Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes betroffenen Umfang spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens bzw der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher in Stattgebung der Rekurse beider Streitteile aufzuheben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Vorbehalt der Rekurskosten beider Streitteile beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Rekurskosten beider Streitteile beruht auf Paragraph 52, ZPO.