Rechtssatz RS0025363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025363
Geschäftszahl
6Ob812/77 (6Ob813/77); 7Ob507/81; 6Ob77/25d
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GmbHG aber nicht zu entnehmen.Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. Daß aus ihr auch hervorgehen müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfte, ist der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG aber nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 812/77
Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 812/77
Veröff: HS X/XI/15
- 7 Ob 507/81
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81
Beisatz: Eine Vollmacht, mit der der Vertreter lediglich beauftragt wird, in der Generalversammlung den Vollmachtgeber für alle seine Anteile zu vertreten, entspricht dieser Voraussetzung nicht. Daß der Vorsitzende der Generalversammlung in anderen Tagesordnungspunkten (zB Bestellung eines weiteren Geschäftsführers) den Vertreter ohne wirksame Vollmacht zur Abstimmung zugelassen hat, gibt diesem kein Recht auf Zulassung zur Abstimmung über einen weiteren Tagesordnungspunkt (hier: Kapitalerhöhung), zumal der Vorsitzende bereits zu Beginn der Generalversammlung unmißveständlich auf das Fehlen einer Spezialvollmacht verwiesen hatte. (T1) Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391
- 6 Ob 77/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 77/25d
nur: Zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Spezialvollmacht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0025363
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19780223_OGH0002_0060OB00812_7700000_001