Aus den Entscheidungsgründen:
Ob grundsätzlich für die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages einer GesmbH nur der Wortlaut des Vertrages oder auch ein davon abweichender Wille der Vertragspartner maßgebend ist, muß hier nicht geprüft werden. Die Klägerin hat sich in der Klage auf einen nicht mehr gültigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages berufen.
Fest steht, daß dieser Vertrag am 14. Juli 1953 durch eine Neufassung ersetzt worden ist. Zu dieser Neufassung hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz lediglich in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 17. April 1979 Stellung genommen, wobei sie die Weitergeltung der seinerzeit vereinbarten 14tägigen Einberufungsfrist aus dem Protokoll über die Generalversammlung vom 14. Juli 1953 ableitete.
Behauptungen über einen vom Protokoll über diese Generalversammlung abweichenden Parteiwillen hat sie nicht aufgestellt und auch keinerlei Beweise dafür angeboten. Die im Schriftsatz genannten Schreiben Dris. L enthalten lediglich für das Gericht nicht verbindliche Rechtsmeinungen einer an der Neufassung des Vertrages nicht beteiligten Person. Daß Dr. L einen damals zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen bezeugen hätte können, hat die Klägerin nie behauptet. Für die Feststellung des Parteiwillens steht daher nur das erwähnte Protokoll zur Verfügung. Nach diesem war Gegenstand der Tagesordnung die Abänderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Die Notwendigkeit hiefür ergab sich laut Protokoll aus der infolge der zwischenzeitig erfolgten Änderungen bewirkten Unübersichtlichkeit des Vertrages. Es sollten die §§ 4 und 8 aufgelassen und die §§ 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 abgeändert werden.Behauptungen über einen vom Protokoll über diese Generalversammlung abweichenden Parteiwillen hat sie nicht aufgestellt und auch keinerlei Beweise dafür angeboten. Die im Schriftsatz genannten Schreiben Dris. L enthalten lediglich für das Gericht nicht verbindliche Rechtsmeinungen einer an der Neufassung des Vertrages nicht beteiligten Person. Daß Dr. L einen damals zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen bezeugen hätte können, hat die Klägerin nie behauptet. Für die Feststellung des Parteiwillens steht daher nur das erwähnte Protokoll zur Verfügung. Nach diesem war Gegenstand der Tagesordnung die Abänderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Die Notwendigkeit hiefür ergab sich laut Protokoll aus der infolge der zwischenzeitig erfolgten Änderungen bewirkten Unübersichtlichkeit des Vertrages. Es sollten die Paragraphen 4 und 8 aufgelassen und die Paragraphen eins, 2, 3, 5, 6, 7 und 9 abgeändert werden.
Dieser Wortlaut zeigt also, daß auch eine Änderung der §§ 6 und 7 beabsichtigt war. Ferner lassen die Ausführungen zu Beginn der Generalversammlung nur den Schluß zu, daß nunmehr ausschließlich der Wortlaut des neu gefaßten Vertrages maßgebend sein sollte. Das Weiterbestehen von in der Neufassung nicht aufscheinenden Bestimmungen hätte dem Zweck der Neufassung, nämlich die bestehende Unübersichtlichkeit zu beseitigen, widersprochen. Dem erwähnten Protokoll kann also ein Wille der damaligen Alleingesellschafterin derart, daß neben der Neufassung auch noch darin nicht aufgenommene Bestimmungen des alten Vertrages weiter gelten sollten, nicht entnommen werden. Andere Verfahrensergebnisse, die einen solchen Schluß zuließen, liegen aber nicht vor.Dieser Wortlaut zeigt also, daß auch eine Änderung der Paragraphen 6 und 7 beabsichtigt war. Ferner lassen die Ausführungen zu Beginn der Generalversammlung nur den Schluß zu, daß nunmehr ausschließlich der Wortlaut des neu gefaßten Vertrages maßgebend sein sollte. Das Weiterbestehen von in der Neufassung nicht aufscheinenden Bestimmungen hätte dem Zweck der Neufassung, nämlich die bestehende Unübersichtlichkeit zu beseitigen, widersprochen. Dem erwähnten Protokoll kann also ein Wille der damaligen Alleingesellschafterin derart, daß neben der Neufassung auch noch darin nicht aufgenommene Bestimmungen des alten Vertrages weiter gelten sollten, nicht entnommen werden. Andere Verfahrensergebnisse, die einen solchen Schluß zuließen, liegen aber nicht vor.
Unabhängig von der Frage, inwieweit ein vom Vertragstext abweichender Parteiwille beachtlich wäre, muß also mangels Feststellung von Umständen, die einen solchen abweichenden Parteiwillen dartun könnten, von dem Fehlen einer vertraglichen Bestimmung über die bei Einladung zu einer Generalversammlung einzuhaltende Frist ausgegangen werden. Richtig haben daher die Untergerichte erkannt, daß für die Rechtzeitigkeit der Einladung die im § 38 Abs. 1 GmbHG festgesetzte 7 tägige Frist maßgebend ist. Da diese Frist bezüglich der Generalversammlung vom 6. Dezember eingehalten worden ist, muß von einer ordnungsgemäßen Einladung der Klägerin ausgegangen werden. Deren Hinweis auf interne Schwierigkeiten geht ins Leere, weil § 38 Abs. 1 GmbHG keine Verlängerung der dort genannten Frist infolge subjektiver, nur bei einem Gesellschafter liegender Umstände vorsieht.Unabhängig von der Frage, inwieweit ein vom Vertragstext abweichender Parteiwille beachtlich wäre, muß also mangels Feststellung von Umständen, die einen solchen abweichenden Parteiwillen dartun könnten, von dem Fehlen einer vertraglichen Bestimmung über die bei Einladung zu einer Generalversammlung einzuhaltende Frist ausgegangen werden. Richtig haben daher die Untergerichte erkannt, daß für die Rechtzeitigkeit der Einladung die im Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG festgesetzte 7 tägige Frist maßgebend ist. Da diese Frist bezüglich der Generalversammlung vom 6. Dezember eingehalten worden ist, muß von einer ordnungsgemäßen Einladung der Klägerin ausgegangen werden. Deren Hinweis auf interne Schwierigkeiten geht ins Leere, weil Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG keine Verlängerung der dort genannten Frist infolge subjektiver, nur bei einem Gesellschafter liegender Umstände vorsieht.
Nach § 39 Abs. 3 GmbHG bedarf es zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten einer auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Dieser Wortlaut läßt keinen Zweifel daran offen, daß darunter eine Spezialvollmacht zu verstehen ist, die ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes zu lauten hat (Kastner, Gesellschaftsrecht[3], 274; 6 Ob 812, 813/77 u. a.). Die Ansicht Gellis" (Kommentar z. GmbHG, 136 Anm. 15), derzufolge eine Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters bei der Generalversammlung auch zur Ausübung des Stimmrechtes berechtige, findet im Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich eine auf die Ausübung des Stimmrechtes lautende Vollmacht fordert, keine Deckung. Dieser Voraussetzung hat die dem Dr. Ph erteilte Vollmacht nicht entsprochen. Warum dies der Fall war, ist unerheblich. Insbesondere kann die Klägerin das Erfordernis einer Spezialisierung der Vollmacht nicht mit dem Hinweis auf ein eigenes Versäumnis und die dadurch verursachte Zeitnot aus der Welt schaffen.Nach Paragraph 39, Absatz 3, GmbHG bedarf es zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten einer auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Dieser Wortlaut läßt keinen Zweifel daran offen, daß darunter eine Spezialvollmacht zu verstehen ist, die ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes zu lauten hat (Kastner, Gesellschaftsrecht[3], 274; 6 Ob 812, 813/77 u. a.). Die Ansicht Gellis" (Kommentar z. GmbHG, 136 Anmerkung 15), derzufolge eine Vollmacht zur Vertretung eines Gesellschafters bei der Generalversammlung auch zur Ausübung des Stimmrechtes berechtige, findet im Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich eine auf die Ausübung des Stimmrechtes lautende Vollmacht fordert, keine Deckung. Dieser Voraussetzung hat die dem Dr. Ph erteilte Vollmacht nicht entsprochen. Warum dies der Fall war, ist unerheblich. Insbesondere kann die Klägerin das Erfordernis einer Spezialisierung der Vollmacht nicht mit dem Hinweis auf ein eigenes Versäumnis und die dadurch verursachte Zeitnot aus der Welt schaffen.
Daß der Vorsitzende der Generalversammlung in anderen Tagesordnungspunkten Dr. Ph ohne wirksame Vollmacht zur Abstimmung zugelassen hat, gab diesem kein Recht auf Zulassung zur Abstimmung über einen weiteren Tagesordnungspunkt, zumal der Vorsitzende bereits zu Beginn der Generalversammlung unmißverständlich auf das Fehlen einer Spezialvollmacht verwiesen hatte. Auf welchen äußeren Tatbestand Dr. Ph bei dieser Sachlage vertraut und was dies für Rechtswirkungen gehabt haben sollte, ist unerfindlich. Mit Recht wurde sohin der Beschluß über die Kapitalerhöhung ohne die Bedachtnahme auf Dr. Ph gefaßt.
Auch aus § 38 Abs. 2 GmbHG kann nicht abgeleitet werden, daß in der Einladung zu einer Generalversammlung der Name des vorzuschlagenden Geschäftsführers genannt werden muß. Nach dieser Bestimmung ist in der Einladung der Zweck der Versammlung möglichst bestimmt zu bezeichnen. Der Zweck der Generalversammlung war u. a. die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers. Bezüglich der Person dieses Geschäftsführers war ein Antrag erforderlich. Die beabsichtigten Anträge müssen aber, wie sich aus § 38 Abs. 5 GmbHG ergibt, in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (Gellis, Kommentar 129). Würde man der gegenteiligen Auffassung der Klägerin folgen, wäre ein Gegenvorschlag seitens eines Gellschafters, der die Generalversammlung nicht einberufen hat, nicht möglich, was nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmung sein kann.Auch aus Paragraph 38, Absatz 2, GmbHG kann nicht abgeleitet werden, daß in der Einladung zu einer Generalversammlung der Name des vorzuschlagenden Geschäftsführers genannt werden muß. Nach dieser Bestimmung ist in der Einladung der Zweck der Versammlung möglichst bestimmt zu bezeichnen. Der Zweck der Generalversammlung war u. a. die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers. Bezüglich der Person dieses Geschäftsführers war ein Antrag erforderlich. Die beabsichtigten Anträge müssen aber, wie sich aus Paragraph 38, Absatz 5, GmbHG ergibt, in der Einladung zur Generalversammlung nicht angegeben werden (Gellis, Kommentar 129). Würde man der gegenteiligen Auffassung der Klägerin folgen, wäre ein Gegenvorschlag seitens eines Gellschafters, der die Generalversammlung nicht einberufen hat, nicht möglich, was nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmung sein kann.
§ 39 Abs. 5 GmbHG bestimmt, daß ein Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlußfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt ist. Ist also der Gesellschafter selbst nicht beschränkt, kann dies umso weniger für ein Organ eines Gesellschafters gelten, wenn dieses zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Im übrigen kann von einem Sondervorteil im Sinne des § 39 Abs. 4 GmbHG nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann (SZ 47/143 u. a.). Dies ist bezüglich der Bestellung des Werner Z nicht der Fall. Allfällige Gehaltsansprüche des Geschäftsführer waren nicht Gegenstand der Beschlußfassung. Sollten solche im allgemeinen vorgesehen sein, würden sie unabhängig von der Person des Geschäftsführers bestehen. Demnach sind zu erwartende Gehaltsansprüche kein nach § 39 Abs. 4 GmbHG wirksames Argument gegen das Stimmrecht einer als Geschäftsführer in Aussicht genommenen Person.Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG bestimmt, daß ein Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlußfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt ist. Ist also der Gesellschafter selbst nicht beschränkt, kann dies umso weniger für ein Organ eines Gesellschafters gelten, wenn dieses zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Im übrigen kann von einem Sondervorteil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nur dann gesprochen werden, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffenden Generalversammlungsbeschlusses ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann (SZ 47/143 u. a.). Dies ist bezüglich der Bestellung des Werner Z nicht der Fall. Allfällige Gehaltsansprüche des Geschäftsführer waren nicht Gegenstand der Beschlußfassung. Sollten solche im allgemeinen vorgesehen sein, würden sie unabhängig von der Person des Geschäftsführers bestehen. Demnach sind zu erwartende Gehaltsansprüche kein nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG wirksames Argument gegen das Stimmrecht einer als Geschäftsführer in Aussicht genommenen Person.
Unter dem Begriff der "durch den Vertrag einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Rechte" im Sinne des § 50 Abs. 4 GmbHG fallen nur die Individualrechte und der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern (Kostner, Die Gesellschaft mbH[2], 70; SZ 38/87; EvBl. 1958/322 u. a.).Unter dem Begriff der "durch den Vertrag einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Rechte" im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG fallen nur die Individualrechte und der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern (Kostner, Die Gesellschaft mbH[2], 70; SZ 38/87; EvBl. 1958/322 u. a.).
Die Erhöhung des Stammkapitals setzt gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus, demnach gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG nicht Stimmeneinhelligkeit, sondern nur eine qualifizierte Stimmenmehrheit. Es ist klar, daß die Erhöhung des Stammkapitals dann zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führen muß, wenn die Beteiligung an dem Erhöhungskapital nicht den ursprünglichen Gesellschaftsanteilen entspricht. Aus diesem Gründe sieht § 52 Abs. 3 GmbHG ein Vorrecht der bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen vor. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals ist also nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Diese haben nur ein Vorrecht zur Übernahme. Daraus ergibt sich, daß sie im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf nehmen. Sie können sich daher in einem solchen Fall nicht auf § 50 Abs. 4 GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern (Kostner, Die GesellschaftmbH[2], 73; Kostner, NZ 1951, 26).Die Erhöhung des Stammkapitals setzt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GmbHG eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus, demnach gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG nicht Stimmeneinhelligkeit, sondern nur eine qualifizierte Stimmenmehrheit. Es ist klar, daß die Erhöhung des Stammkapitals dann zu einer Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse führen muß, wenn die Beteiligung an dem Erhöhungskapital nicht den ursprünglichen Gesellschaftsanteilen entspricht. Aus diesem Gründe sieht Paragraph 52, Absatz 3, GmbHG ein Vorrecht der bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen vor. Die Wirksamkeit des Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals ist also nicht von der Übernahme durch die bisherigen Gesellschafter abhängig. Diese haben nur ein Vorrecht zur Übernahme. Daraus ergibt sich, daß sie im Falle der Nichtausübung dieses Vorrechtes eine Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse in Kauf nehmen. Sie können sich daher in einem solchen Fall nicht auf Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG berufen, um so die Übernahme dieser Stammanteile durch einen Dritten zu verhindern (Kostner, Die GesellschaftmbH[2], 73; Kostner, NZ 1951, 26).
Der Klägerin wurde die Übernahme der neuen Stammanteile im Verhältnis zu ihrer bisherigen Beteiligung angeboten. Sie hat von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Warum sie dies unterlassen hat, ist unerheblich. Eine Erhöhung des Stammkapitals wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen. Daß aber der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals nur in der Absicht gefaßt worden ist, die Klägerin zu schädigen, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vielmehr steht fest, daß diese Erhöhung einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen hat.
Mangelnde Einsicht in die Bilanz war für die angefochtenen Beschlüsse nicht kausal, weil die Klägerin bei der Generalversammlung, in der diese Beschlüsse gefaßt worden sind, bezüglich der Stimmabgabe nicht vertreten war. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Umfang ein Gesellschafter Anspruch auf Bilanzeinsicht hat.
Es ergibt sich sohin, daß die angefochtenen Beschlüsse keinerlei rechtliche oder vertragliche Bestimmungen verletzt haben und daß sie in einer ordnungsgemäß anberaumten und abgehaltenen Generalversammlung gefaßt worden sind. Demnach kann eine Nichtigkeit im Sinne des § 41 GmbHG nicht gegeben sein, weshalb sich eine Untersuchung des Wesens der dort genannten Anfechtung erübrigt. Entsprechen die in einer ordnungsgemäß anberaumten Generalversammlung gefaßten Beschlüsse dem Vertrag und dem Gesetz und sind sie auf ordnungsgemäße Art zustande gekommen, scheidet eine Anfechtung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten auf jeden Fall dann aus, wenn kein zusätzlicher Umstand vorliegt, der allenfalls eine andere Beurteilung zulassen könnte.Es ergibt sich sohin, daß die angefochtenen Beschlüsse keinerlei rechtliche oder vertragliche Bestimmungen verletzt haben und daß sie in einer ordnungsgemäß anberaumten und abgehaltenen Generalversammlung gefaßt worden sind. Demnach kann eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 41, GmbHG nicht gegeben sein, weshalb sich eine Untersuchung des Wesens der dort genannten Anfechtung erübrigt. Entsprechen die in einer ordnungsgemäß anberaumten Generalversammlung gefaßten Beschlüsse dem Vertrag und dem Gesetz und sind sie auf ordnungsgemäße Art zustande gekommen, scheidet eine Anfechtung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten auf jeden Fall dann aus, wenn kein zusätzlicher Umstand vorliegt, der allenfalls eine andere Beurteilung zulassen könnte.
Auf die in der Literatur (Kastner, Gesellschaftsrecht, 277; Plöchl, JBl. 1957, 311; Gellis, Kommentar, 145) behandelte Frage, ob und inwieweit Verstöße gegen die guten Sitten zu einer erfolgreichen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen führen können, muß nicht eingegangen werden, weil die von der Klägerin für diesen Anfechtungsgrund angeführten Umstände schon im Hinblick auf die mangelnde Vertretung bei der Stimmabgabe unbeachtlich wären. Darüber hinaus sind sie im Hinblick auf die festgestellte wirtschaftliche Notwendigkeit der Kapitalerhöhung - wie bereits oben dargelegt wurde - keinesfalls jenen von der Literatur bespielsweise aufgezählten Fällen zuzuordnen, die auch unabhängig vom Zustandekommen eines Generalversammlungsbeschlusses und unabhängig von dessen Gesetzmäßigkeit eine allfällige Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten begrunden könnten.