Rechtssatz RS0060058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060058
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Rechtssatz
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. Gegenüber der Gesellschaft ist nur der legitimiert, die Rechte des Gesellschafters auszuüben, der sich auf seine Eintragung im Anteilsbuch berufen kann. Auch der Nichteingetragene, der sich auf einen rechtmäßigen Erwerb beruft, kann nicht berücksichtigt werden und hat auch kein Recht, unter Berufung auf die Nichtigkeit eines Übertragungsaktes die Gesellschaft auf Eintragung zu klagen. Auch beim Übergang im Erbwege ist zur Ausübung der Gesellschafterrechte die Verzeichnung der Erben im Anteilsbuch notwendig. (Vgl auch 7 Ob 305/56)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 752/54
Entscheidungstext OGH 13.10.1954 1 Ob 752/54
- 4 Ob 511/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 4 Ob 511/76
Auch; Veröff: EvBl 1976/247 S 548 = JBl 1977,261 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = GesRZ 1976,98
- 4 Ob 536/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 536/79
nur: Es handelt sich bei der Bestimmung des § 78 Abs 1 GmbHG (Eintragung in das Anteilsbuch) um eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Gesellschaft, die eines äußeren Merkmales bedarf, um sicher zu wissen, wer ihr gegenüber als Gesellschafter und als zur Ausübung der damit verbundenen Rechte Berechtigter gilt. (T1) Veröff: SZ 52/132 = JBl 1981,326 (teilweise kritisch Bydlinski) = NZ 1980,92
- 7 Ob 564/81
Entscheidungstext OGH 26.03.1981 7 Ob 564/81
nur T1; Beisatz: Mit der Wirksamkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen die gemäß § 76 Abs 2 GmbHG von der Errichtung eines Notariatsaktes abhängig ist, hat die Eintragung im Anteilsbuch nichts zu tun. (T2) Veröff: GesRZ 1981,230
- 5 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 541/87
Vgl; Beisatz: Die einmal im Erbweg erlangte Gesellschafterstellung kann durch die nachträgliche Führung eines Anteilbuches nicht beseitigt werden. (T3) Veröff: WBl 1987,212
- 7 Ob 614/93
Entscheidungstext OGH 05.10.1994 7 Ob 614/93
- 2 Ob 46/97x
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 46/97x
Auch; Beisatz: Auch die Neufassung des § 78 Abs 1 GmbHG durch das BGBl 1991/10 ändert daran nichts, sie beruht auf denselben Zielsetzungen wie die alte Fassung dieser Bestimmung. Der Eintragung in das Firmenbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu. (T4); Veröff: SZ 72/127
- 8 ObA 44/01f
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hat die Gesellschaft keine eindeutige Information, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, ist sie nicht verpflichtet, Stimmrechtsausübungen in der Generalversammlung zu verweigern. (T5); Veröff: SZ 74/59
- 6 Ob 199/09x
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 199/09x
Vgl; nur T1; Bem: Hier: Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung.(T6)
- 6 Ob 167/17b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/18
- 6 Ob 224/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 224/23v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0060058
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19541013_OGH0002_0010OB00752_5400000_001