Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist schon nach§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist schon nach§ 46 Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zum Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für den Ausspruch der Entlassung:
Unter Berufung auf Fantur/Zehetner (ecolex 1997, 846 [847] und ecolex 1998, 918 ff) sowie die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 26. 6. 1997, 8 ObA 170/97a (= ecolex 1998, 239, Fantur/Zehetner) und vom 29. 4. 1998, 9 ObA 36/98d (= Arb 11.719) vertritt der Revisionswerber weiterhin den Standpunkt, dass ebenso wie die Begründung auch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses bedürfe, selbst wenn die Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses zeitlich auseinanderfielen. Werde nicht anlässlich der Abberufung des Geschäftsführers auch das Anstellungsverhältnis beendet, drücke sich darin der Wille der Gesellschafter und damit der Gesellschaft aus, das Dienstverhältnis nicht zu beenden. Lediglich in dem hier nicht zutreffenden Fall, dass nach Abberufung des Geschäftsführers das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis als "normales Dienstverhältnis" (eines gewöhnlichen Arbeitnehmers) aufrecht erhalten werde, könne eine Kompetenz des neuen Geschäftsführers zum Ausspruch einer Entlassung bejaht werden.
Mit dieser Argumentation auf der Grundlage eines fiktiven Willens der Gesellschaftsversammlung gelangt der Revisionswerber jedoch in kaum lösbare Konflikte: Wird der Geschäftsführer abberufen, fällt die Grundlage für ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis weg; es bleibt nur mehr Raum für ein "normales Dienstverhältnis". Ein solches kann aber nach dem in der Literatur generell, insbesondere auch von Fantur/Zehetner (ecolex 1997, 846 [847] und ecolex 1998, 918 ff) vertretenen Standpunkt vom neuen Geschäftsführer aufgelöst werden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 26. 6. 1997, 8 ObA
170/97a (= ecolex 1998, 239, Fantur/Zehetner) und vom 29. 4. 1998, 9
ObA 36/98d (= Arb 11.719) nicht zwingend abgeleitet werden kann, dass
für die Wirksamkeit einer Entlassung des (vormaligen) Geschäftsführers aus dem Angestelltenverhältnis ein Gesellschafterbeschluss auch dann erforderlich sei, wenn die Entlassung zeitlich nach Abberufung durch die Gesellschafterversammlung erfolge.
Die Entscheidung 9 ObA 81/91 (ARD 4331/6/92) ließ ebenso wie die Entscheidung 9 ObA 238/91 (ecolex 1992, 706 = ARD 4369/25/92) letztlich offen, ob tatsächlich in allen Fällen die Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Gesellschafterbeschluss erfolgen muss. In 9 ObA 81/91 wird das dort bejahte Erfordernis mit der in concreto auf Grund des Inhalts des Gesellschaftsvertrags und des Geschäftsführerdienstvertrages engen Verbindung der Organstellung des Geschäftsführers mit dem Anstellungsvertrag erklärt, ohne dass eine genaue Differenzierung erfolgt, unter welchen Voraussetzungen eine solch "enge Verbindung" vorliegt und wann nicht. In 9 ObA 238/91 konnte die Frage dahingestellt bleiben, weil der die Entlassung aussprechende Prokurist der GmbH zugleich deren Mehrheitsgesellschafter war.
In 8 ObA 170/97a (ARD 4890/5/97 = ASoK 1998, 78 = ecolex 1998, 239, Fantur/Zehetner) ging es nicht um das Wirksamkeitserfordernis Gesellschafterbeschluss, sondern darum, ob der Vorstand der Alleingesellschafterin einer GmbH zur Entlassung des Geschäftsführers legitimiert ist, was keinem Zweifel unterliegt.
Schließlich wurde in 9 ObA 36/98d (Arb 11.719 = ARD 4960/24/98 =
ecolex 1998, 786 = infas 1998, A 105) ausgesprochen, dass zur
Beendigung des Anstellungsverhältnisses ebenso wie für die Abberufung aus der organschaftlichen Stellung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, der auch formlos gefasst werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat sich dabei auf Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2, Rz 2/122, Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 34 zu § 16, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, Rz 8 zu § 16 sowie auf Fantur/Zehetner, ecolex 1997, 846 (847) und ecolex 1998, 241 gestützt. In weiterer Folge wurde diese Ansicht in 9 ObA 246/98m (ASoK 1999, 266 = ARD 5004/37/99) und 8 ObA 10/00d jeweils ausdrücklich auf den Fall der gleichzeitigen Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Anstellungsvertrags bezogen.Beendigung des Anstellungsverhältnisses ebenso wie für die Abberufung aus der organschaftlichen Stellung ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, der auch formlos gefasst werden könne. Der Oberste Gerichtshof hat sich dabei auf Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2, Rz 2/122, Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 34 zu Paragraph 16,, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz3, Rz 8 zu Paragraph 16, sowie auf Fantur/Zehetner, ecolex 1997, 846 (847) und ecolex 1998, 241 gestützt. In weiterer Folge wurde diese Ansicht in 9 ObA 246/98m (ASoK 1999, 266 = ARD 5004/37/99) und 8 ObA 10/00d jeweils ausdrücklich auf den Fall der gleichzeitigen Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Anstellungsvertrags bezogen.
Eine Analyse der in 9 ObA 36/98d (Arb 11.719 = ARD 4960/24/98 =
ecolex 1998, 786 = infas 1998, A 105) zitierten Literatur ergibt
Folgendes: Reich-Rohrwig fordert für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses "im Zweifel" dieselben Beschränkungen wie für die Abberufung selbst, nämlich als Voraussetzung einen Gesellschafterbeschluss, "so wie dies auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses zugleich mit der Abberufung gilt" (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/122). Nach Koppensteiner (GmbH-Gesetz2, Rz 34 und 36 zu § 16) ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers ein ausführungsbedürftiger Gesellschafterbeschluss, außer wenn ein schon abberufener Gesellschafter gekündigt wird. Auch Feil in Gellis, GmbHG4, § 16 Rz 8 differenziert danach, ob die Kündigung mit der Abberufung gekoppelt wird; bei Kündigung eines bereits abberufenen Geschäftsführers wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten.Folgendes: Reich-Rohrwig fordert für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses "im Zweifel" dieselben Beschränkungen wie für die Abberufung selbst, nämlich als Voraussetzung einen Gesellschafterbeschluss, "so wie dies auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses zugleich mit der Abberufung gilt" (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/122). Nach Koppensteiner (GmbH-Gesetz2, Rz 34 und 36 zu Paragraph 16,) ist die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers ein ausführungsbedürftiger Gesellschafterbeschluss, außer wenn ein schon abberufener Gesellschafter gekündigt wird. Auch Feil in Gellis, GmbHG4, Paragraph 16, Rz 8 differenziert danach, ob die Kündigung mit der Abberufung gekoppelt wird; bei Kündigung eines bereits abberufenen Geschäftsführers wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten.
Fantur/Zehetner (ecolex 1997, 846 und ecolex 1998, 918) bejahen die Gesellschafterzuständigkeit für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, wenn diese mit der organschaftlichen Abberufung verbunden werde oder lediglich zeitlich nachfolge; nur dann, wenn der Betroffene trotz Verlustes der Geschäftsführerstellung weiterhin - allerdings nicht als Geschäftsführer - bei der Gesellschaft beschäftigt sei (wenn also das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt worden sei), könne die Gesellschaft bei Abgabe einer späteren Kündigungs- oder Entlassungserklärung durch die nunmehr amtierenden Geschäftsführer vertreten werden. Lägen dagegen beiden Beendigungserklärungen dieselben Vorgänge zugrunde bzw stünden sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang, verbiete sich eine Kompetenzzersplitterung (ebenso Scholz/Schneider, GmbHG9, § 35 Rz 221; Lutter/Hommelhoff, GmbHG15, Anh § 6 Rz 51; Rowedder/Koppensteiner, § 38 Rz 34).Fantur/Zehetner (ecolex 1997, 846 und ecolex 1998, 918) bejahen die Gesellschafterzuständigkeit für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, wenn diese mit der organschaftlichen Abberufung verbunden werde oder lediglich zeitlich nachfolge; nur dann, wenn der Betroffene trotz Verlustes der Geschäftsführerstellung weiterhin - allerdings nicht als Geschäftsführer - bei der Gesellschaft beschäftigt sei (wenn also das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt worden sei), könne die Gesellschaft bei Abgabe einer späteren Kündigungs- oder Entlassungserklärung durch die nunmehr amtierenden Geschäftsführer vertreten werden. Lägen dagegen beiden Beendigungserklärungen dieselben Vorgänge zugrunde bzw stünden sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang, verbiete sich eine Kompetenzzersplitterung (ebenso Scholz/Schneider, GmbHG9, Paragraph 35, Rz 221; Lutter/Hommelhoff, GmbHG15, Anh Paragraph 6, Rz 51; Rowedder/Koppensteiner, Paragraph 38, Rz 34).
Dieser Argumentation ist Harrer (WBl 1998, 107 und WBl 2000, 255) mit beachtenswerten Argumenten entgegengetreten: Dann, wenn von der Generalversammlung nur das organschaftliche Rechtsverhältnis gelöst worden sei, aber der "contrarius actus" für das Anstellungsverhältnis unterbleibe, bestehe insofern Handlungsbedarf, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, dessen organschaftliche Stellung gelöst sei, rasch und kostengünstig zu beenden sei, was in den Aufgabenbereich der (verbliebenen oder neu bestellten) Geschäftsführer falle - und zwar nicht nur in dem Fall, dass nicht die Generalversammlung die Geschäftsführerfunktion beendet habe (Amtsniederlegung, Abberufung). Die Generalversammlung sei für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers dann zuständig, wenn diese uno actu mit dem Widerruf der organschaftlichen Bestellung erfolge.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit seiner Abberufung nicht automatisch in ein "gewöhnliches Anstellungsverhältnis" umgewandelt wird. Hiefür wäre vielmehr eine zumindest konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, wonach das bisherige Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer als gewöhnliches Dienstverhältnis fortgesetzt wird. Nicht einmal die - hier nicht gegebene - bloße Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Organstellung würde genügen (Nägele, Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, BB 2001, 305 [307] mwN).
Zum Recht der AG, in dem - ebenso wie im GmbHG - eine Regelung der Zuständigkeit für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern fehlt, wurde die Ansicht von Harrer in Österreich bereits in der Entscheidung SZ 48/79 (= EvBl 1976/66 = GesRZ 1976, 26; hiezu Kastner, GesRZ 1975, 106) vertreten: Wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied erst nach dessen Abberufung erfolge, sei dafür nicht der Aufsichtsrat, sondern der Vorstand zuständig. Die Vertretungsmacht für die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem bereits abberufenen Vorstandsmitglied liege in diesem Fall bei demjenigen Organ, das auch sonst das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmonopol für die Aktiengesellschaft ausübe, und das sei der Vorstand. Nur in den im AktG erschöpfend aufgezählten Fällen obliege die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten dem Aufsichtsrat, und es könne diesen Ausnahmetatbeständen nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass der Aufsichtsrat in allen Fällen, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen (gegenwärtigen oder ausgeschiedenen) Organmitgliedern des Vorstandes wahrzunehmen seien, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen sei. Für die weitere Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber bereits abberufenen Mitgliedern des Vorstandes (also für die Zeit nach Beendigung ihrer organschaftlichen Stellung), bestehe in Anbetracht des bereits erfolgten Wegfalls der Integration der Vorstandsmitglieder in die innere Organisation der Gesellschaft und der dadurch bedingten Konfliktsituation kein berücksichtigungswürdiges Bedürfnis. Aus diesem Grund seien die zur Liquidation des Dienstvertragsverhältnisses erforderlichen Maßnahmen vom Vorstand in Vertretung der Aktiengesellschaft vorzunehmen.
Wie Harrer (WBl 2000, 255 ff) zutreffend ausgeführt hat, sind diese Grundsätze auch auf das Recht der GmbH zu übertragen. Wird von der Generalversammlung nur das organschaftliche Rechtsverhältnis gelöst, unterbleibt aber der "contrarius actus" für das Anstellungsverhältnis, kann daraus gerade nicht (sozusagen im Zweifel) der Schluss gezogen werden, dass die Gesellschafter das Geschäftsführer-Dienstverhältnis fortsetzen wollen: Im Gegenteil fehlt für den Geschäftsführer-Dienstverrtag nunmehr die sachliche Grundlage. Soll sein Anstellungsverhältnis aufrecht bleiben, müsste es ganz bewusst auf ein "gewöhnliches Anstellungsverhältnis" (ohne die Geschäftsführerfunktion) zurückgeführt werden. Selbst dann, wenn den beiden zeitlich getrennten Beendigungserklärungen dieselben Vorgänge zugrunde liegen bzw sie in einem unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, ist daher für die Abwicklung des Geschäftsführerdienstvertrags des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. Insoweit ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu bestätigen, dass es im konkreten Fall keiner Beschlussfassung der Generalversammlung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bedurfte. Eine "Symmetrie" mit der Kompetenz zum Abschluss des Anstellungsvertrages ist nicht geboten. Beweisaufnahmen zur Frage, ob nach Abberufung des Klägers neue Umstände hervorgekommen sind, die seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen, sind in diesem Sinne entbehrlich.
Welchen Einfluss die vom Kläger in der Revision angesprochenen "unklaren Streitigkeiten" zwischen wem immer auf die Frage der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses haben sollen, wird nicht aufgezeigt. Auch wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses des ehemaligen Geschäftsführers im Streit erfolgt, ist diese Maßnahme nicht eo ipso ungewöhnlich, selbst dann nicht, wenn der ehemalige Geschäftsführer Gesellschafter ist (Harrer, WBl 1998, 107).
Zur Stimmberechtigung in der Generalversammlung vom 27. 9. 1999:
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass auf Grund von vor dem 27. 9. 1999 vorgenommenen Anteilsabtretungen die beiden Gesellschafter, die mit ihrer Anteilsmehrheit für die Abberufung des Klägers gestimmt hätten, nämlich die *****Holding GmbH und Peter P*****, in der außerordentlichen Generalversammlung nicht stimmberechtigt gewesen seien.
Dem ist bereits das Berufungsgericht zu Recht mit dem Hinweis auf § 78 Abs 1 GmbHG entgegengetreten, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Der Normzweck besteht darin, der Gesellschaft zu ihrem Schutz Klarheit darüber zu verschaffen, aus welchen Personen sich jeweils der Gesellschafterkreis zusammensetzt (Kopensteiner, GmbHG2, § 78 Rz 2 mwN). Selbst wenn der Wortlaut des § 78 Abs 1 GmbHG teleologisch dahin reduziert wird, dass es nicht unbedingt auf den Firmenbuchstand ankommt, sondern auf eine klare Kenntnis der Gesellschaft von einem Gesellschafterwechsel, kann zum 27. 9. 1999 nicht von einer eindeutigen Information der Gesellschaft gesprochen werden, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Die Gesellschaft war daher nicht verpflichtet, den beiden Gesellschaftern I*****-Holding GmbH und Peter P***** die Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung vom 27. 9. 1999 zu verweigern (vgl 1 Ob 8/00h = WBl 2000/383 = EvBl 2000/148). Ungeachtet des Schreibens Blg./N war ihre Gesellschaftereigenschaft keineswegs unklar, sondern ergab sich aus dem Firmenbuch, dem keine eindeutigen Informationen über eine tatsächlich rechtswirksame Anteilsabtretung entgegen standen, wurde doch die Berechtigung dazu von der Gesellschaft und Gesellschaftern im Hinblick auf absolut wirkende Vorkaufsrechte bestritten. Die vom Kläger angesprochene Nichtigkeit der damals gefassten Beschlüsse (insbesondere Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Bestellung des Peter P*****) auf Grund materiell fehlender Gesellschafterstellung der I*****-Holding GmbH und des Peter P***** ist somit nicht zu ersehen.Dem ist bereits das Berufungsgericht zu Recht mit dem Hinweis auf Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG entgegengetreten, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Der Normzweck besteht darin, der Gesellschaft zu ihrem Schutz Klarheit darüber zu verschaffen, aus welchen Personen sich jeweils der Gesellschafterkreis zusammensetzt (Kopensteiner, GmbHG2, Paragraph 78, Rz 2 mwN). Selbst wenn der Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG teleologisch dahin reduziert wird, dass es nicht unbedingt auf den Firmenbuchstand ankommt, sondern auf eine klare Kenntnis der Gesellschaft von einem Gesellschafterwechsel, kann zum 27. 9. 1999 nicht von einer eindeutigen Information der Gesellschaft gesprochen werden, dass ein konkreter Gesellschafterwechsel stattgefunden hat. Die Gesellschaft war daher nicht verpflichtet, den beiden Gesellschaftern I*****-Holding GmbH und Peter P***** die Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung vom 27. 9. 1999 zu verweigern vergleiche 1 Ob 8/00h = WBl 2000/383 = EvBl 2000/148). Ungeachtet des Schreibens Blg./N war ihre Gesellschaftereigenschaft keineswegs unklar, sondern ergab sich aus dem Firmenbuch, dem keine eindeutigen Informationen über eine tatsächlich rechtswirksame Anteilsabtretung entgegen standen, wurde doch die Berechtigung dazu von der Gesellschaft und Gesellschaftern im Hinblick auf absolut wirkende Vorkaufsrechte bestritten. Die vom Kläger angesprochene Nichtigkeit der damals gefassten Beschlüsse (insbesondere Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Bestellung des Peter P*****) auf Grund materiell fehlender Gesellschafterstellung der I*****-Holding GmbH und des Peter P***** ist somit nicht zu ersehen.
Da die Entlassungserklärung vom 11. 10. 1999 das Dienstverhältnis des Klägers aufgelöst hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.