Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Begründung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Prokurist einer GmbH deren geschäftsführenden Gesellschafter - generell oder auf Grund ihm vertraglich eingeräumter Rechte - entlassen darf oder ob auch das Angestelltenverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nur durch Gesellschafterbeschluß beendet werden kann (so OGH 9 Ob A 81/91; vgl den Meinungsstand bei Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 372 FN 28). Der Prokurist der GmbH war nämlich zugleich deren Mehrheitsgesellschafter, der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch zweiter (Minderheits-)Gesellschafter.Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Prokurist einer GmbH deren geschäftsführenden Gesellschafter - generell oder auf Grund ihm vertraglich eingeräumter Rechte - entlassen darf oder ob auch das Angestelltenverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH nur durch Gesellschafterbeschluß beendet werden kann (so OGH 9 Ob A 81/91; vergleiche den Meinungsstand bei Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 372 FN 28). Der Prokurist der GmbH war nämlich zugleich deren Mehrheitsgesellschafter, der Kläger nicht nur Geschäftsführer, sondern auch zweiter (Minderheits-)Gesellschafter.
Gesellschafterbeschlüsse können bei Anwesenheit aller Gesellschafter ohne Einhaltung besonderer Vorschriften wirksam gefaßt werden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 410). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist, was hier nicht der Fall ist (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 373 f; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 151 ff). Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann, konnte mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters die Entlassung des Klägers wirksam beschlossen werden; die Frage, ob der Kläger als betroffener Minderheitsgesellschafter in dieser Frage überhaupt mitstimmen durfte (vgl Reich-Rohrwig aaO 163 ff), kann dahingestellt bleiben.Gesellschafterbeschlüsse können bei Anwesenheit aller Gesellschafter ohne Einhaltung besonderer Vorschriften wirksam gefaßt werden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 410). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluß abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist, was hier nicht der Fall ist (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 373 f; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 151 ff). Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann, konnte mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters die Entlassung des Klägers wirksam beschlossen werden; die Frage, ob der Kläger als betroffener Minderheitsgesellschafter in dieser Frage überhaupt mitstimmen durfte vergleiche Reich-Rohrwig aaO 163 ff), kann dahingestellt bleiben.
Im übrigen hat die beklagte Partei, selbst wenn der Prokurist und Mehrheitsgesellschafter zum Ausspruch der Entlassung nicht legitimiert gewesen wäre, spätestens durch die Prozeßführung und die in diesem Rahmen abgegebene Erklärung, die Entlassung sei gerechtfertigt, diese jedenfalls nachträglich genehmigt (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 13).
Der Kläger wurde auch zu Recht wegen erheblicher Ehrverletzung gegenüber einem Mitbediensteten entlassen (§ 27 Z 6 AngG); daß der Prokurist auch noch in eigenem Namen ein weiteres Unternehmen betrieb, ändert nichts daran, daß er und der Kläger Mitbedienstete der GmbH waren.Der Kläger wurde auch zu Recht wegen erheblicher Ehrverletzung gegenüber einem Mitbediensteten entlassen (Paragraph 27, Ziffer 6, AngG); daß der Prokurist auch noch in eigenem Namen ein weiteres Unternehmen betrieb, ändert nichts daran, daß er und der Kläger Mitbedienstete der GmbH waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.