Rechtssatz RS0059817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059817
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (§ 48 ASGG).Da die Beendigung des Angestelltenverhältnisses jedenfalls keinen strengeren Anforderungen unterliegen kann als die Abberufung des Gesellschafter - Geschäftsführers, kann mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters (= Prokurist) die Entlassung des Geschäftsführers (= Minderheitsgesellschafter) wirksam beschlossen werden; sind diese beiden die einzigen Gesellschafter, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer durch das Zusammenkommen der Gesellschafter gebildeten Generalversammlung den Geschäftsführer entlassen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 238/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 238/91
- 9 ObA 246/98m
Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 ObA 246/98m
Auch; Beisatz: Bei gleichzeitiger Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages ist dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig. (T1)
- 8 ObA 10/00d
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 10/00d
Beis wie T1
- 8 ObA 44/01f
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 44/01f
Vgl; Beisatz: Zuständigkeit eines verbliebenen oder neu bestellten Geschäftsführers für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines von der Generalversammlung abberufenen Geschäftsführers. (T2)
Veröff: SZ 74/59
- 9 ObA 71/09w
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 71/09w
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 8 ObA 49/11f
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 ObA 49/11f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 89/15a
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 89/15a
Vgl; Beis wie T1
- 8 ObA 80/19a
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 80/19a
Vgl; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059817
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00238_9100000_002