Ad 1.:
In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 282/94; 9 ObA 122/97z ua).In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß Paragraph 496, Absatz eins, ZPO nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 282/94; 9 ObA 122/97z ua).
Ad 2.:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des klagenden Geschäftsführers nach § 27 Z 1 AngG sei berechtigt gewesen, da er ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nach Ablauf des Leasingvertrages über sein Dienstfahrzeug ohne die erforderliche Zustimmung des Alleingesellschafters ein neues Fahrzeug geleast und das bisher genutzte Leasingfahrzeug zu dem weit unter dem Marktwert liegenden vertraglichen Restwert an seinen Sohn verkauft hatte, trifft zu, sodass es genügt, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des klagenden Geschäftsführers nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG sei berechtigt gewesen, da er ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nach Ablauf des Leasingvertrages über sein Dienstfahrzeug ohne die erforderliche Zustimmung des Alleingesellschafters ein neues Fahrzeug geleast und das bisher genutzte Leasingfahrzeug zu dem weit unter dem Marktwert liegenden vertraglichen Restwert an seinen Sohn verkauft hatte, trifft zu, sodass es genügt, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eine Stellungnahme zu den Revisionsausführungen erübrigt sich, weil der Revisionswerber keine neuen Gesichtspunkte vorbringt und das Berufungsgericht den Sachverhalt in umfassender Weise rechtlich zutreffend beurteilt hat. Ergänzend ist lediglich zur Frage der Zuständigkeit zur Entlassung des Geschäftsführers einer GmbH hinzuzufügen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, bei gleichzeitiger Abberufung des Geschäftsführers könne bezüglich seines Dienstverhältnisses die Kündigung oder Entlassung nur von der Generalversammlung als dem auch zur Bestellung und Anstellung zuständigen Organ ausgesprochen werden, sodass auch der Alleingesellschafter hiezu befugt sei, auch vom Obersten Gerichtshof und der herrschenden Lehre geteilt wird (siehe 9 ObA 238/91 = ecolex 1992, 706; 9 ObA 246/98m; Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbH-Kommentar § 16 Rz 34).Eine Stellungnahme zu den Revisionsausführungen erübrigt sich, weil der Revisionswerber keine neuen Gesichtspunkte vorbringt und das Berufungsgericht den Sachverhalt in umfassender Weise rechtlich zutreffend beurteilt hat. Ergänzend ist lediglich zur Frage der Zuständigkeit zur Entlassung des Geschäftsführers einer GmbH hinzuzufügen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, bei gleichzeitiger Abberufung des Geschäftsführers könne bezüglich seines Dienstverhältnisses die Kündigung oder Entlassung nur von der Generalversammlung als dem auch zur Bestellung und Anstellung zuständigen Organ ausgesprochen werden, sodass auch der Alleingesellschafter hiezu befugt sei, auch vom Obersten Gerichtshof und der herrschenden Lehre geteilt wird (siehe 9 ObA 238/91 = ecolex 1992, 706; 9 ObA 246/98m; Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbH-Kommentar Paragraph 16, Rz 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.