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Entscheidung 9 ObA 122/97z×

Entscheidung 9 ObA 122/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA122/97z

Entscheidungsdatum

30.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Josef G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei J***** Baugesellschaft mbH, Hoch- und Tiefbau, *****, vertreten durch Dr.Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 565.320,29 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1996, GZ 7 Ra 209/96a-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1996, GZ 35 Cga 217/94-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.

Nach der gemäß Paragraph 2, ASGG auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Kuderna, ASGG 286; RZ 1990/25; RZ 1992/18; 9 ObA 241/88; 9 ObA 17, 18/91; 9 ObA 59/93; 9 ObA 86/95; 10 ObS 25/96 uva).

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht ausgesprochen hat, ist der hier angefochtene Beschluß kein Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, sodaß auch die Rekursbeantwortung unzulässig ist (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; 8 Ob 520/92).

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 4, ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof ua in den Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle durch einen Dreiersenat zu entscheiden. Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne den Ausspruch der Zulässigkeit seiner weiteren Bekämpfung - wie ausgeführt - jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisung eines dennoch erhobenen Rekurses nach Paragraph 523

1. Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben (10 ObS 25/96).

Anmerkung

E45882 09B01227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00122.97Z.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_009OBA00122_97Z0000_000

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