Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 25/96×

Entscheidung 10 ObS 25/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS25/96

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelmine K*****, vertreten durch Dr.Andreas Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 4, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen als Berufungsgerichtes vom 1.Dezember 1995, GZ 10 Rs 129/95-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Jänner 1995, GZ 3 Cgs 100/94f-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß aus Anlaß eines Arbeitsunfalles der klagenden Partei vom 16.9.1992 gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der von der Klägerin (nach Wiedereinsetzungs- und Verfahrenshilfebewilligung) erhobenen Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; einen Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, setzte es seiner Entscheidung nicht bei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen, ist unzulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 18, der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG - wozu nach dessen Ziffer 3, auch ein Verfahren wegen einer Versehrtenrente gehört - auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Rekurs (auch als außerordentlicher) jedenfalls - wie bereits bisher (SSV-NF 3/34) - unzulässig (Fink, ASGG 118, Anmerkung 6.1.2). Damit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des unzulässigen Rechtsmittels einzugehen.

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 4, ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof in den nachfolgend taxativ aufgezählten Fällen durch einen Dreiersenat zu entscheiden; nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gilt dies ua für die Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Ziffer 3, des Absatz eins, zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit nach dem Vorgesagten jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach Paragraph 523, erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.

Anmerkung

E43275 10C00256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00025.96.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19960206_OGH0002_010OBS00025_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043880 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0043986 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
RS0085738 Rechtssatz 23.10.1991Zivilrecht
In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur d …
RS0102027 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des …
RS0102028 Rechtssatz 06.02.1996Zivilrecht
Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Sat …