Der gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen, ist unzulässig. Gemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG - wozu nach dessen Z 3 auch ein Verfahren wegen einer Versehrtenrente gehört - auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Rekurs (auch als außerordentlicher) jedenfalls - wie bereits bisher (SSV-NF 3/34) - unzulässig (Fink, ASGG 118, Anm 6.1.2). Damit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des unzulässigen Rechtsmittels einzugehen.Der gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen, ist unzulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 18, der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG - wozu nach dessen Ziffer 3, auch ein Verfahren wegen einer Versehrtenrente gehört - auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Rekurs (auch als außerordentlicher) jedenfalls - wie bereits bisher (SSV-NF 3/34) - unzulässig (Fink, ASGG 118, Anmerkung 6.1.2). Damit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Ausführungen des unzulässigen Rechtsmittels einzugehen.
Gemäß § 11a Abs 3 ASGG (idF Art I Z 4 ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof in den nachfolgend taxativ aufgezählten Fällen durch einen Dreiersenat zu entscheiden; nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle gilt dies ua für die Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4. Z 3 des Abs 1 zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit nach dem Vorgesagten jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 4, ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof in den nachfolgend taxativ aufgezählten Fällen durch einen Dreiersenat zu entscheiden; nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle gilt dies ua für die Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Ziffer 3, des Absatz eins, zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit nach dem Vorgesagten jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach Paragraph 523, erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.