Rechtssatz RS0085738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085738
Entscheidungsdatum
27.02.2003
Norm
ASGG idF BGBl 1994/624 §45 Abs3
ASGG §45 Abs4
Rechtssatz
In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat.In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 207/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 207/91
Veröff: Arb 10973
- 8 ObA 282/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 ObA 282/94
Auch; nur: Daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 10 ObS 25/96
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 ObS 25/96
Auch; nur T1; Beisatz: Nunmehr § 45 Abs 3 ASGG idF ASGG-Nov 1994 BGBl 624. (T3)
- 8 ObA 18/99a
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 18/99a
nur: In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann bei auf Gesetz beruhenden Ruhegenüssen jedenfalls angerufen werden. (T5)
- 8 ObA 205/02h
Entscheidungstext OGH 27.02.2003 8 ObA 205/02h
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085738
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBA00207_9100000_001