Die Revision ist unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes bereits deshalb zulässig, weil nach herrschender Rechtsprechung auch bei auf Gesetz beruhenden Ruhegenüssen der Oberste Gerichtshof jedenfalls angerufen werden kann, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Feststellungsklage ist (DRdA 1996/33; 8 ObA 18/99a). Die Revision ist auch teilweise berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend die Zulässigkeit der Feststellungsklage und das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht hat: Die Regel, dass eine Feststellungsklage dann unzulässig ist, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS-Justiz RS0038817) gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, wenn also weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruches nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil die Feststellung des dem Kläger für Februar 2001 zustehenden Bezuges Relevanz für die Pensionsbezugsbemessung des Klägers entfaltet. Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung (vgl dazu RIS-Justiz RS0039007) ist gegeben: Der Kläger wurde mit Ablauf des 27. 2. 2001 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die für die Pensionsbemessung maßgebliche Feststellung des dem Kläger zustehenden letzten Bezuges stellt somit - anders als bei dem der Entscheidung 9 ObA 72/93 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht auf eine in der Zukunft liegende hypothetische Beendigung des Dienstverhältnisses ab, sondern betrifft die Klärung einer bereits jetzt aktuellen Rechtsfrage.Die Revision ist unabhängig vom Ausspruch des Berufungsgerichtes bereits deshalb zulässig, weil nach herrschender Rechtsprechung auch bei auf Gesetz beruhenden Ruhegenüssen der Oberste Gerichtshof jedenfalls angerufen werden kann, und zwar auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Feststellungsklage ist (DRdA 1996/33; 8 ObA 18/99a). Die Revision ist auch teilweise berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend die Zulässigkeit der Feststellungsklage und das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht hat: Die Regel, dass eine Feststellungsklage dann unzulässig ist, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS-Justiz RS0038817) gilt nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, wenn also weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogenen Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruches nicht in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0039021). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil die Feststellung des dem Kläger für Februar 2001 zustehenden Bezuges Relevanz für die Pensionsbezugsbemessung des Klägers entfaltet. Auch das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0039007) ist gegeben: Der Kläger wurde mit Ablauf des 27. 2. 2001 in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die für die Pensionsbemessung maßgebliche Feststellung des dem Kläger zustehenden letzten Bezuges stellt somit - anders als bei dem der Entscheidung 9 ObA 72/93 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht auf eine in der Zukunft liegende hypothetische Beendigung des Dienstverhältnisses ab, sondern betrifft die Klärung einer bereits jetzt aktuellen Rechtsfrage.
Der Einwand der Beklagten, es liege ein "verjährtes" Rechtsverhältnis vor, ist unzutreffend: Selbst wenn einzelne Gehaltsnachforderungen des Klägers für die Vergangenheit verjährt sein sollten, gilt das weder für Februar 2001 noch ließe sich daraus ein - hier gar nicht konkret behaupteter - genereller Verzicht des Klägers für die Zukunft ableiten.
Die inhaltliche Behandlung des zulässigen Feststellungsbegehrens des Klägers reduziert sich auf die Lösung dreier entscheidungswesentlicher Fragen:
Zunächst ist eine Auslegung des § 24 Abs 2 BO 1963 vorzunehmen. Dann hat eine Prüfung zu erfolgen, ob das Ergebnis dieser Auslegung durch die 40. Novelle zur BO 1963 bzw durch die Geltung der mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 der AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverhältnisse bei den Österreichischen Bundesbahnen eine Änderung erfährt.Zunächst ist eine Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 vorzunehmen. Dann hat eine Prüfung zu erfolgen, ob das Ergebnis dieser Auslegung durch die 40. Novelle zur BO 1963 bzw durch die Geltung der mit 1. 1. 1996 (Paragraph 66, Absatz eins, der AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverhältnisse bei den Österreichischen Bundesbahnen eine Änderung erfährt.
Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992 BGBl 825/1992) entsprach es Lehre und Rechtsprechung, dass das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 BO 1963 grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246; 9 ObA 17/99m; 9 ObA 126/99s ua). Den diversen Dienstvorschriften, wie zB der Besoldungsordnung kommt demnach nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden. Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, wurde dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind (RIS-Justiz RS0112269; RS0052622).Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992 Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,) entsprach es Lehre und Rechtsprechung, dass das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz eins, BO 1963 grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246; 9 ObA 17/99m; 9 ObA 126/99s ua). Den diversen Dienstvorschriften, wie zB der Besoldungsordnung kommt demnach nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden. Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, wurde dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Ein solcher Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind (RIS-Justiz RS0112269; RS0052622).
Beide Streitteile gehen stillschweigend davon aus, dass auch der Dienstvertrag des Klägers eine derartige "Jeweils-Klausel" enthielt. Die Dienstbestimmung des Klägers erfolgte gemäß § 23 Abs 2 lit b BO 1963 wegen chefärztlich festgestellter geistiger oder körperlicher Untauglichkeit für den verliehenen Dienstposten. Die gehaltsrechtlichen Folgen der Dienstbestimmung richteten sich nach § 24 Abs 2 BO 1963 in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstbestimmung (1. 8. 1994). Danach bleibt der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge, die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.Beide Streitteile gehen stillschweigend davon aus, dass auch der Dienstvertrag des Klägers eine derartige "Jeweils-Klausel" enthielt. Die Dienstbestimmung des Klägers erfolgte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, BO 1963 wegen chefärztlich festgestellter geistiger oder körperlicher Untauglichkeit für den verliehenen Dienstposten. Die gehaltsrechtlichen Folgen der Dienstbestimmung richteten sich nach Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Dienstbestimmung (1. 8. 1994). Danach bleibt der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz gewahrt. Das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge, die auf dem gewahrten Gehalts(Bezugs)ansatz aufgebaut werden, richtet sich nach der Gehaltsgruppe, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Die vor Dienstbestimmung erreichte Gehaltsgruppenzugehörigkeit bleibt gewahrt und wird erforderlichenfalls der Dauer einer niedrigeren Gehaltsgruppenzugehörigkeit zugezählt. Die nach Dienstbestimmung gebührende Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage darf die Summe aus Gehalt und allfälliger Dienstalterszulage, die ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen.
Durch die 40. Novelle zur BO 1963, die mit 1. 5. 1995 in Kraft trat und als Dienstanweisung 40 im Nachrichtenblatt der Österreichischen Bundesbahnen- Generaldirektion veröffentlicht wurde, wurde der bisherige § 10 der BO 1963 - der die Dienstalterszulagen regelte - gestrichen und in den Gehaltsgruppen I bis VIIa eine 13. und 14. Gehaltsstufe eingeführt. Der letzte Satz des § 24 Abs 2 BO 1963 (vgl Art I Z 5 der 40. Novelle zur Bundesbahnbesoldungsordnung 1963) lautete nun: "Das nach Dienstbestimmung gebührende Gehalt darf das Gehalt, das ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen."Durch die 40. Novelle zur BO 1963, die mit 1. 5. 1995 in Kraft trat und als Dienstanweisung 40 im Nachrichtenblatt der Österreichischen Bundesbahnen- Generaldirektion veröffentlicht wurde, wurde der bisherige Paragraph 10, der BO 1963 - der die Dienstalterszulagen regelte - gestrichen und in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch sieben a eine 13. und 14. Gehaltsstufe eingeführt. Der letzte Satz des Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 vergleiche Artikel römisch eins, Ziffer 5, der 40. Novelle zur Bundesbahnbesoldungsordnung 1963) lautete nun: "Das nach Dienstbestimmung gebührende Gehalt darf das Gehalt, das ohne Dienstbestimmung gebührt hätte, nicht übersteigen."
Die Vorinstanzen legen § 24 Abs 2 BO 1963 idF nach der 40. Novelle offenkundig (eine nähere Begründung dafür fehlt) wie die Beklagte so aus, dass im Fall einer Dienstbestimmung nach § 23 Abs 2 lit b BO 1963 nur der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz (hier: Gehaltsgruppe Va Stufe 12) zu wahren ist, die weiteren Vorrückungen jedoch nach der Gehaltsgruppe des übergeleiteten Postens (hier: Gehaltsgruppe IVa Stufen 13 und 14) zustehen.Die Vorinstanzen legen Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 in der Fassung nach der 40. Novelle offenkundig (eine nähere Begründung dafür fehlt) wie die Beklagte so aus, dass im Fall einer Dienstbestimmung nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, BO 1963 nur der vor Dienstbestimmung erreichte Gehalts(Bezugs)ansatz (hier: Gehaltsgruppe römisch fünf a Stufe 12) zu wahren ist, die weiteren Vorrückungen jedoch nach der Gehaltsgruppe des übergeleiteten Postens (hier: Gehaltsgruppe römisch vier a Stufen 13 und 14) zustehen.
Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat nicht an: Aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 2 zweiter Satz BO - der sowohl in der Fassung vor als auch nach der 40. Novelle gleich ist - folgt, dass sich auch das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der Gehaltsgruppe richtet, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Wäre der Kläger nicht dienstbestimmt worden, wäre er bis zu seiner zeitlichen Versetzung in den Ruhestand in der Gehaltsgruppe Va geblieben. Die von den Vorinstanzen festgestellte Bezugszuerkennung der Gehaltsgruppe Vb ist hier zu vernachlässigen, weil sie erst mit 1. 4. 2001 erfolgt wäre und daher auf den hier festzustellenden Bezug des Klägers für den Monat Februar 2001 keine Wirksamkeit entfalten konnte.Dieser Auslegung schließt sich der erkennende Senat nicht an: Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz BO - der sowohl in der Fassung vor als auch nach der 40. Novelle gleich ist - folgt, dass sich auch das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der Gehaltsgruppe richtet, die der Beamte unter der Annahme erreicht hätte, dass ihm dieser Dienstposten nicht durch Dienstbestimmung verliehen worden wäre. Wäre der Kläger nicht dienstbestimmt worden, wäre er bis zu seiner zeitlichen Versetzung in den Ruhestand in der Gehaltsgruppe römisch fünf a geblieben. Die von den Vorinstanzen festgestellte Bezugszuerkennung der Gehaltsgruppe römisch fünf b ist hier zu vernachlässigen, weil sie erst mit 1. 4. 2001 erfolgt wäre und daher auf den hier festzustellenden Bezug des Klägers für den Monat Februar 2001 keine Wirksamkeit entfalten konnte.
An dieser Beurteilung ändert auch das Argument der Beklagten nichts, dass der zweite Satz des § 24 Abs 2 BO 1963 nicht mehr zum Tragen kommen könne, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Dienstbestimmung bereits die 12. und somit (damals) letzte Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erreicht habe.An dieser Beurteilung ändert auch das Argument der Beklagten nichts, dass der zweite Satz des Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 nicht mehr zum Tragen kommen könne, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Dienstbestimmung bereits die 12. und somit (damals) letzte Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe erreicht habe.
Der in § 24 Abs 2 zweiter Satz BO 1963 vorgenommene Verweis auf die erreichbare Gehaltsgruppe, die für die Vorrückungsbeträge maßgeblich ist, umfasst zweifellos sämtliche Vorrückungsbeträge, die bei Erreichen des Vorrückungszeitpunktes aktuell gelten. Für das dem Kläger nach Dienstbestimmung gebührende Gehalt ist somit davon auszugehen, dass nicht nur der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe Va zum Überleitungszeitpunkt zu wahren ist, sondern der Kläger auch im Ausmaß der ihm gebührenden Vorrückungsbeträge als Zugehöriger der Gehaltsgruppe, der er vor Dienstbestimmung angehörte, zu betrachten ist. Der Unterschied zu Dienstbestimmungen nach § 23 Abs 2 lit a sowie b, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung erfolgten, liegt nur darin, dass in jenen Fällen (§ 24 Abs 1 BO 1963) auch allfällige Beförderungen, Zeitbeförderungen oder eine Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung innegehabten Dienstposten vorgesehen waren, voll wirksam werden. Im Unterschied dazu wird bei einer Dienstbestimmung, wie sie beim Kläger erfolgte, zwar das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der fiktiv erreichbaren Gehaltsgruppe errechnet, ein fiktiver neuer (höherer) Gehaltsansatz (beim Kläger wäre das mit Ablauf des 1. 4. 2001 der Bezugsansatz nach Vb gewesen) jedoch nicht gewährt. Dem in der Berufungsbeantwortung erhobenen Einwand, durch die Überleitungsbestimmungen (gemeint nach der 40. Novelle) sei der Gehaltsansatz aller dienstbestimmten Mitarbeiter "eingefroren" worden, kommt keine Berechtigung zu: Die "Überleitungsbestimmungen", auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, sind nicht ersichtlich: Dass die Beklagte mittels im Nachrichtenblatt der Generaldirektion veröffentlichter Dienstanweisung über den vorliegenden Wortlaut der 40. Novelle zur BO 1963 hinaus in bereits aufgrund Dienstbestimmung übergeleitete Dienstposten gehaltsrechtlich eingegriffen hätte, hat sich nicht erwiesen. Die internen Berechnungsgrundlagen der Beklagten stimmen mit dem kundgemachten Text der BO 1963 idF nach der 40. Novelle nicht überein. Durch die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB erfuhr die Rechtslage für bereits dienstbestimmte Arbeitnehmer ebenfalls keine Änderung: Aus Z 11 der Dienstanweisung 88 vom 23. 11. 1995 folgt vielmehr ausdrücklich, dass bereits dienstbestimmte Beamte mit der Ordnungsnummer jenes Dienstpostens überzuleiten sind, den sie zu diesem Zeitpunkt inne hatten, wobei jedoch bei der Ermittlung des Gehalts hiedurch keine Änderung einzutreten habe. Für die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Bezuges für Februar 2001 ist daher weiterhin § 24 Abs 2 BO 1963 anzuwenden, zumal auch die AVB selbst im § 67 keine für die Bezugsermittlung des Klägers maßgebliche Bestimmung enthalten (§ 67 Abs 3 Z 5 AVB bezieht sich nur auf den vierten und somit letzten Satz des § 24 Abs 2 BO 1963). Der für den Ruhegenuss des Klägers maßgebliche Bezug für Februar 2001 ist nach dem gewahrten Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe Va Gehaltsstufe 12 zu errechnen, wobei die weiteren Vorrückungsbeträge ausgehend von Gehaltsgruppe Va zu ermitteln sind.Der in Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz BO 1963 vorgenommene Verweis auf die erreichbare Gehaltsgruppe, die für die Vorrückungsbeträge maßgeblich ist, umfasst zweifellos sämtliche Vorrückungsbeträge, die bei Erreichen des Vorrückungszeitpunktes aktuell gelten. Für das dem Kläger nach Dienstbestimmung gebührende Gehalt ist somit davon auszugehen, dass nicht nur der Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe römisch fünf a zum Überleitungszeitpunkt zu wahren ist, sondern der Kläger auch im Ausmaß der ihm gebührenden Vorrückungsbeträge als Zugehöriger der Gehaltsgruppe, der er vor Dienstbestimmung angehörte, zu betrachten ist. Der Unterschied zu Dienstbestimmungen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, sowie b, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung erfolgten, liegt nur darin, dass in jenen Fällen (Paragraph 24, Absatz eins, BO 1963) auch allfällige Beförderungen, Zeitbeförderungen oder eine Bezugszuerkennung, die bei dem vor Dienstbestimmung innegehabten Dienstposten vorgesehen waren, voll wirksam werden. Im Unterschied dazu wird bei einer Dienstbestimmung, wie sie beim Kläger erfolgte, zwar das Ausmaß der weiteren Vorrückungsbeträge nach der fiktiv erreichbaren Gehaltsgruppe errechnet, ein fiktiver neuer (höherer) Gehaltsansatz (beim Kläger wäre das mit Ablauf des 1. 4. 2001 der Bezugsansatz nach römisch fünf b gewesen) jedoch nicht gewährt. Dem in der Berufungsbeantwortung erhobenen Einwand, durch die Überleitungsbestimmungen (gemeint nach der 40. Novelle) sei der Gehaltsansatz aller dienstbestimmten Mitarbeiter "eingefroren" worden, kommt keine Berechtigung zu: Die "Überleitungsbestimmungen", auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft, sind nicht ersichtlich: Dass die Beklagte mittels im Nachrichtenblatt der Generaldirektion veröffentlichter Dienstanweisung über den vorliegenden Wortlaut der 40. Novelle zur BO 1963 hinaus in bereits aufgrund Dienstbestimmung übergeleitete Dienstposten gehaltsrechtlich eingegriffen hätte, hat sich nicht erwiesen. Die internen Berechnungsgrundlagen der Beklagten stimmen mit dem kundgemachten Text der BO 1963 in der Fassung nach der 40. Novelle nicht überein. Durch die mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen AVB erfuhr die Rechtslage für bereits dienstbestimmte Arbeitnehmer ebenfalls keine Änderung: Aus Ziffer 11, der Dienstanweisung 88 vom 23. 11. 1995 folgt vielmehr ausdrücklich, dass bereits dienstbestimmte Beamte mit der Ordnungsnummer jenes Dienstpostens überzuleiten sind, den sie zu diesem Zeitpunkt inne hatten, wobei jedoch bei der Ermittlung des Gehalts hiedurch keine Änderung einzutreten habe. Für die Ermittlung des dem Kläger zustehenden Bezuges für Februar 2001 ist daher weiterhin Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963 anzuwenden, zumal auch die AVB selbst im Paragraph 67, keine für die Bezugsermittlung des Klägers maßgebliche Bestimmung enthalten (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 5, AVB bezieht sich nur auf den vierten und somit letzten Satz des Paragraph 24, Absatz 2, BO 1963). Der für den Ruhegenuss des Klägers maßgebliche Bezug für Februar 2001 ist nach dem gewahrten Gehaltsansatz der Gehaltsgruppe römisch fünf a Gehaltsstufe 12 zu errechnen, wobei die weiteren Vorrückungsbeträge ausgehend von Gehaltsgruppe römisch fünf a zu ermitteln sind.
Daraus resultiert die Berechtigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens des Klägers, das von der Beklagten der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (ON 10 S 2). Einer Stattgebung des ausgedehnten Begehrens steht schon der bereits erwähnte Umstand entgegen, dass die fiktive Einreihung in Gehaltsgruppe Vb für den Kläger zeitlich nicht mehr wirksam wurde. Dem ursprünglich vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren ist daher stattzugeben; hingegen ist das Feststellungsmehrbegehren abzuweisen.Daraus resultiert die Berechtigung des ursprünglichen Feststellungsbegehrens des Klägers, das von der Beklagten der Höhe nach ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (ON 10 S 2). Einer Stattgebung des ausgedehnten Begehrens steht schon der bereits erwähnte Umstand entgegen, dass die fiktive Einreihung in Gehaltsgruppe römisch fünf b für den Kläger zeitlich nicht mehr wirksam wurde. Dem ursprünglich vom Kläger gestellten Feststellungsbegehren ist daher stattzugeben; hingegen ist das Feststellungsmehrbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO iVm § 2 ASGG: Bis zur Ausdehnung des Feststellungsbegehrens ist der Kläger als zur Gänze obsiegend anzusehen. Ab der Ausdehnung obsiegt der Kläger hingegen nur mit rund 30 %, weshalb die Beklagte ab diesem Zeitpunkt 40 % ihrer Kosten ersetzt erhält. Diese Quote gilt auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG: Bis zur Ausdehnung des Feststellungsbegehrens ist der Kläger als zur Gänze obsiegend anzusehen. Ab der Ausdehnung obsiegt der Kläger hingegen nur mit rund 30 %, weshalb die Beklagte ab diesem Zeitpunkt 40 % ihrer Kosten ersetzt erhält. Diese Quote gilt auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren.
Zur Bemessungsgrundlage ist darauf zu verweisen, dass der Kläger sein (ursprüngliches) Feststellungsbegehren mit S 20.000 bewertete. Diese Bewertung war im Sinn des § 56 Abs 2 JN zulässig, zumal die nun in der Revision angesprochene (zwingende) Bestimmung des § 58 Abs 1 JN hier nicht zur Anwendung gelangt. Die Feststellung des Monatsbezuges des Klägers für den Monat Februar 2001 ist zwar Vorfrage für die Pensionsbemessung; Pensionsleistungen, der Beklagten sind jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Bemessungsgrundlage nach RATG (§ 3 und 4 RATG) richtet sich daher nach der vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwerthöhe. Eine ausdrückliche Bewertung des ausgedehnten Feststellungsbegehrens erfolgte nicht. Ab Ausdehnung des Begehrens ist daher der Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN (4.000 EUR) maßgeblich. Für die dem Kläger anteilig zustehenden Pauschalgebühren des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist § 16 Abs 1 lit a GGG zu beachten.Zur Bemessungsgrundlage ist darauf zu verweisen, dass der Kläger sein (ursprüngliches) Feststellungsbegehren mit S 20.000 bewertete. Diese Bewertung war im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, JN zulässig, zumal die nun in der Revision angesprochene (zwingende) Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, JN hier nicht zur Anwendung gelangt. Die Feststellung des Monatsbezuges des Klägers für den Monat Februar 2001 ist zwar Vorfrage für die Pensionsbemessung; Pensionsleistungen, der Beklagten sind jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Bemessungsgrundlage nach RATG (Paragraph 3 und 4 RATG) richtet sich daher nach der vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwerthöhe. Eine ausdrückliche Bewertung des ausgedehnten Feststellungsbegehrens erfolgte nicht. Ab Ausdehnung des Begehrens ist daher der Zweifelsstreitwert des Paragraph 56, Absatz 2, JN (4.000 EUR) maßgeblich. Für die dem Kläger anteilig zustehenden Pauschalgebühren des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GGG zu beachten.