Vorweg kann in der Nichterledigung des Beweisantrages, "der beklagten Partei aufzutragen, alle Dienstpostenbesetzungen auf den Dienstposten eines Schulungsbeamten seit September 1993 bis Ende Mai 1996 im Bereich der Betriebsleitung Graz dem Gericht mit der Begründung für die jeweiligen individuellen Besetzungen und Bekanntgabe der Daten, insbesondere Dienstalter, Ranghöhe und der mit diesem Dienstposten besetzten Kandidaten vorzulegen" kein erheblicher Verfahrensmangel liegen, weil damit nur die Aufnahme eines unzulässigen Ausforschungsbeweises (9 ObA 237/88 ua) bezweckt wird. Das Unterbleiben der Einvernahme eines weiteren Zeugen, welcher zum Beweis geführt worden war, daß dienstjüngere und rangniedrigere Kollegen dem Kläger bei der Besetzung des Dienstpostens eines Schulungsbeamten vorgezogen worden seien, erweist sich aus rechtlichen Erwägungen als nicht erheblich.
Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825/1992, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246 mwN). Den diversen Dienstvorschriften, wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung etc (14 Ob 160, 161/86, RdW 1987, 204; 9 ObA 157/87; 9 ObA 261/88, SZ 57/76) kommt demnach durchwegs nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluß der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden (Arb 9310, DRdA 1991, 246 uva). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, daß er dem im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung)... in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmung Anwendung finden", widerspruchslos zur Kenntnis nimmt (Arb 8580, DRdA 1991, 246 ua). Schon nach der früheren Rechtslage wurde die Wirksamkeit der nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, sondern nur aufgrund einer Dienstanweisung eingeführten und lediglich im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlichten Disziplinarordnung unter Hinweis darauf bejaht, daß entscheidend sei, daß die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wurden und diesem Gelegenheit gegeben wurde, sich darüber Kenntnis zu verschaffen (DRdA 1991, 246).Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246 mwN). Den diversen Dienstvorschriften, wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung etc (14 Ob 160, 161/86, RdW 1987, 204; 9 ObA 157/87; 9 ObA 261/88, SZ 57/76) kommt demnach durchwegs nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluß der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden (Arb 9310, DRdA 1991, 246 uva). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, daß er dem im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung)... in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmung Anwendung finden", widerspruchslos zur Kenntnis nimmt (Arb 8580, DRdA 1991, 246 ua). Schon nach der früheren Rechtslage wurde die Wirksamkeit der nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, sondern nur aufgrund einer Dienstanweisung eingeführten und lediglich im Nachrichtenblatt der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlichten Disziplinarordnung unter Hinweis darauf bejaht, daß entscheidend sei, daß die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wurden und diesem Gelegenheit gegeben wurde, sich darüber Kenntnis zu verschaffen (DRdA 1991, 246).
Zur Forderung des Klägers, zu Pensionsberechnungszwecken in die Gehaltsstufe 14 eingestuft zu werden:
Da die Änderung der Bundesbahnpensionsordnung (insbesondere die hier maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs 2) unstrittig im Nachrichtenblatt der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlicht wurde, kommt es für die - vertragliche - Wirksamkeit nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich davon Kenntnis erlangt hat, zumal kein konkretes Vorbringen dahin erstattet wurde, daß dem Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verwehrt worden sei. Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis des Klägers die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden (Beilage 5), hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat, räumt ein solcher Änderungsvorbehalt (im Zusammenhang mit der Zustimmung der betrieblichen und auch überbetrieblichen Interessenvertretung) dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein (eingehend 8 ObA 220/95 mwH - DRdA 1996/13 [Resch] ua). Die Auffassung des Klägers, daß nur verbessernde, nicht aber auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfaßt seien, ist nicht zu teilen. Derartige Vertragsänderungen können nicht nur als Einbahnstraßen zugunsten der Arbeitnehmer angesehen werden (vgl Tomandl zu 8 ObA 220/95 in ZAS 1995, 181 ff mwH). Daß die mit der Änderung des § 5 Abs 2 der Bundesbahnpensionsordnung einhergehende Reduktion ein Mißbrauch des dem Dienstgeber durch Dienstvertrag eingeräumten Ermessens gewesen sei (vgl Arb 9310), konnte der dafür beweispflichtige Kläger nicht dartun. Die Einschränkung bisher gewährter vorzeitiger Vorrückungen anläßlich einer Pensionierung von Dienstnehmern ist vielmehr im Lichte der als allgemein bekannt vorauszusetzenden Bemühungen der beklagten Partei zu sehen, eine wirtschaftliche Sanierung ihres Betriebes herbeizuführen. Dazu sei lediglich darauf verwiesen, daß aus der im Akt erliegenden Beilage ./2 (Anlage 2) hervorgeht, daß die Differenz zwischen der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe V b (S 23.135) zur Gehaltsstufe 14 (S 24.177) nur knapp über S 1.000, das heißt ca 4,5 % beträgt, was sich unter Berücksichtigung des Pensionsanspruches von 83 % des Aktivbezuges im Ergebnis noch geringer auswirkt (vgl in diesem Zusammenhang die Gehaltsreduktionen betreffenden Entscheidungen des VfGH vom 18. 6. 1997 - Slg 14.867; vom 13. 6. 1997 - RdW 1997, 681 ua).Da die Änderung der Bundesbahnpensionsordnung (insbesondere die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2,) unstrittig im Nachrichtenblatt der Österreichischen Bundesbahnen veröffentlicht wurde, kommt es für die - vertragliche - Wirksamkeit nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich davon Kenntnis erlangt hat, zumal kein konkretes Vorbringen dahin erstattet wurde, daß dem Kläger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verwehrt worden sei. Mit der Unterwerfung unter die Vertragsbestimmung, wonach auf das Dienstverhältnis des Klägers die Dienstordnung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden (Beilage 5), hat der Kläger dem Dienstgeber ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat, räumt ein solcher Änderungsvorbehalt (im Zusammenhang mit der Zustimmung der betrieblichen und auch überbetrieblichen Interessenvertretung) dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein (eingehend 8 ObA 220/95 mwH - DRdA 1996/13 [Resch] ua). Die Auffassung des Klägers, daß nur verbessernde, nicht aber auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfaßt seien, ist nicht zu teilen. Derartige Vertragsänderungen können nicht nur als Einbahnstraßen zugunsten der Arbeitnehmer angesehen werden vergleiche Tomandl zu 8 ObA 220/95 in ZAS 1995, 181 ff mwH). Daß die mit der Änderung des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundesbahnpensionsordnung einhergehende Reduktion ein Mißbrauch des dem Dienstgeber durch Dienstvertrag eingeräumten Ermessens gewesen sei vergleiche Arb 9310), konnte der dafür beweispflichtige Kläger nicht dartun. Die Einschränkung bisher gewährter vorzeitiger Vorrückungen anläßlich einer Pensionierung von Dienstnehmern ist vielmehr im Lichte der als allgemein bekannt vorauszusetzenden Bemühungen der beklagten Partei zu sehen, eine wirtschaftliche Sanierung ihres Betriebes herbeizuführen. Dazu sei lediglich darauf verwiesen, daß aus der im Akt erliegenden Beilage ./2 (Anlage 2) hervorgeht, daß die Differenz zwischen der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch fünf b (S 23.135) zur Gehaltsstufe 14 (S 24.177) nur knapp über S 1.000, das heißt ca 4,5 % beträgt, was sich unter Berücksichtigung des Pensionsanspruches von 83 % des Aktivbezuges im Ergebnis noch geringer auswirkt vergleiche in diesem Zusammenhang die Gehaltsreduktionen betreffenden Entscheidungen des VfGH vom 18. 6. 1997 - Slg 14.867; vom 13. 6. 1997 - RdW 1997, 681 ua).
Zur Nichtvorrückung in die Gehaltsgruppe VI:
Nach der Rechtsprechung erwächst Beamten der beklagten Partei auch aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen kein Recht auf die Verleihung eines bestimmten Dienstpostens (9 ObA 104/88). Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz kann der Arbeitnehmer keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten, weil kein Kontrahierungszwang besteht. Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist vielmehr auf Schadenersatzansprüche verwiesen (SZ 63/218 = WBl 1991, 167 = ZAS 1992/1 [Bydlinski]; 8 ObA 251/95). Unterstellt man - was jedoch vom Kläger für seine Person in Abrede gestellt wird - die Geltung der neuen Besetzungsrichtlinien ("RAP"), fehlt es an einem Sachverhaltsvorbringen, aus welchem auf ein der beklagten Partei zuzurechnendes Verschulden bei der letztlich erfolgten Postenvergabe geschlossen werden könnte. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, daß der zum Zuge gekommene Mitbewerber irgendeinen Informationsvorsprung betreffend die Notwendigkeit einer Bewerbung gehabt hätte, wohingegen dem Kläger eine bestimmte Information schuldhaft vorenthalten worden wäre. Vielmehr wurde unbekämpft festgestellt, daß der Kläger im Falle einer Bewerbung, welche grundsätzlich möglich gewesen wäre, auf einen Posten der Gehaltsgruppe VI befördert worden wäre.Nach der Rechtsprechung erwächst Beamten der beklagten Partei auch aus der Ablegung von eisenbahndienstlichen Prüfungen kein Recht auf die Verleihung eines bestimmten Dienstpostens (9 ObA 104/88). Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz kann der Arbeitnehmer keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten, weil kein Kontrahierungszwang besteht. Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist vielmehr auf Schadenersatzansprüche verwiesen (SZ 63/218 = WBl 1991, 167 = ZAS 1992/1 [Bydlinski]; 8 ObA 251/95). Unterstellt man - was jedoch vom Kläger für seine Person in Abrede gestellt wird - die Geltung der neuen Besetzungsrichtlinien ("RAP"), fehlt es an einem Sachverhaltsvorbringen, aus welchem auf ein der beklagten Partei zuzurechnendes Verschulden bei der letztlich erfolgten Postenvergabe geschlossen werden könnte. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, daß der zum Zuge gekommene Mitbewerber irgendeinen Informationsvorsprung betreffend die Notwendigkeit einer Bewerbung gehabt hätte, wohingegen dem Kläger eine bestimmte Information schuldhaft vorenthalten worden wäre. Vielmehr wurde unbekämpft festgestellt, daß der Kläger im Falle einer Bewerbung, welche grundsätzlich möglich gewesen wäre, auf einen Posten der Gehaltsgruppe römisch sechs befördert worden wäre.
Folgt man jedoch dem Kläger dahin, daß die neuen Besetzungsrichtlinien "RAP" ihm gegenüber ohnehin nicht zur Geltung gelangt wären, verbliebe nur die nach dem Vorbringen des Klägers zur Betriebsübung gewordene Postenvergabe in der Form, daß der zuständige Gewerkschaftsfunktionär (= Personalvertreter) den bestgeeigneten - bzw bei gleicher Eignung den älteren Dienstnehmer - in einen Vorschlag aufnimmt, welcher vom Dienstgeber für eine Beförderung akzeptiert wird. In diesem Zusammenhang brachte der Kläger jedoch lediglich unsachliches Vorgehen des Personalvertreters vor, welcher ihn jeweils übergangen habe. Inwieweit jedoch ein - möglicherweise schuldhaftes - Verhalten eines Belegschaftsfunktionärs dem Dienstgeber als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden könnte, vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Fehlen eines Verschuldens des Dienstgebers steht aber der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen diesen entgegen. Aus diesem Grunde erweist sich auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Aufnahme weiterer, zum Beweise pflichtwidrigen Vorgehens des Belegschaftsvertreters beantragter Beweismittel als unerheblich.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.