Rechtssatz RS0029686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029686
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. Für einen allfälligen Anspruch des übergangenen Arbeitnehmer auf Schadenersatz ist Voraussetzung, dass die Diskriminierung eine conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 266/90
Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 266/90
Veröff: SZ 63/218 = WBl 1991,167 = ZAS 1992/1 S 24 (P Bydlinski)
- 8 ObA 251/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 8 ObA 251/95
Auch; nur: Der Arbeitnehmer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; es besteht kein Kontrahierungszwang. (T1) Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger als Dienstgeber. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 9 ObA 17/99m
Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 17/99m
- 8 ObA 21/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
nur T1; Beisatz: Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist auf Schadenersatzansprüche verwiesen. (T4); Veröff: SZ 74/68
- 9 ObA 56/10s
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 56/10s
Auch; nur T1; Beisatz: Allein aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann schon im Ansatz weder ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung noch auf Schadenersatz abgeleitet werden, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung sprechen (hier: geringere Einschulungszeit). (T5)
- 8 ObA 10/14z
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 10/14z
Vgl auch; Beisatz: Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt auch das StellenbesetzungsG nicht. (T6)
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Vgl; Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde. (T7); Veröff: SZ 2014/134
- 1 Ob 194/15h
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
Vgl
- 8 ObA 12/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029686
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00266_9000000_002